Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00097




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso

Urteil vom 21. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1954 geborene X.___ arbeitete vom 1. Februar bis 31. Mai 2012 (Urk. 5/78) als Mitarbeiter für Natur- und Landschaftsschutz für den Verein Y.___ und vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 (Urk. 5/79) für die Stadtverwaltung Z.___, jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen. Zuvor war er auch schon als Chauffeur, Hauswart, Bauarbeiter, Lager- und Betriebsarbeiter tätig gewesen (Urk. 5/77). Per 1. Juni 2013 (Urk. 5/75, 5/76) meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 (Urk. 5/59, 5/58) eine Rahmenfrist eröffnet wurde. Weiterhin arbeitete er stundenweise bei A.___ GmbH im Zwischenverdienst als Chauffeur auf Abruf (Urk. 5/60, 5/61 S. 5).

1.2    Aufgrund verschiedener Meldungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums B.___ (RAV) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten in der Anspruchsberechtigung mehrmals ein.

    So wurde er mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 5/39) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Dezember 2013 für 19 Tage ab dem 1. Januar 2014 eingestellt (Verfügungsnummer C.___).

    Wegen verpasster Beratungstermine wurde er mit Verfügung vom 24. Januar 2014 für 8 Tage ab dem 21. Januar 2014 (Verfügungsnummer D.___, Urk. 5/42), mit Verfügung vom 28. Januar 2014 für 15 Tage ab dem 24. Januar 2014 (Verfügungsnummer E.___, Urk. 5/43) und mit Verfügung vom
12. Februar 2014 für 25 Tage ab dem 8. Februar 2014 (Verfügungsnummer F.___, Urk. 5/44) eingestellt.

    Es erfolgte mit Verfügung vom 18. Februar 2014 eine weitere Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während des Monats Januar 2014 für 31 Tage ab dem 1. Februar 2014 (Verfügungsnummer G.___, Urk. 5/40), sodann wegen des gleichen Tatbestandes betreffend den Monat Februar 2014 eine Einstellung mit Verfügung vom 15. April 2014 für 45 Tage ab dem 1. März 2014 (Verfügungsnummer H.___, Urk. 5/41).

    Schliesslich wurde der Versicherte mit Verfügung vom 15. April 2014 wiederum wegen Nichtbefolgens einer Beratungsaufforderung für 35 Tage ab dem
12. März 2014 eingestellt (Verfügungsnummer I.___, Urk. 5/45).

1.3    Gegen sämtliche dieser Verfügungen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 5/46-49), die das AWA jeweils mit Einspracheentscheiden vom 25. April 2014 (Urk. 2/1-7) abwies.


2.    Gegen diese Einspracheentscheide vom 25. April 2014 erhob der Versicherte am 25. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 4) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer reichte eine einzige Beschwerde gegen sieben Einspracheentscheide ein. Strittig sind vorliegend gesamthaft 178 verfügte Einstelltage. Da der Gesamtwert dieser Einstelltage bei einem Taggeld von Fr. 148.20 (Urk. 5/81 S. 1, Urk. 5/60) über Fr. 20‘000.— liegt, ist der Fall vom Kollegialgericht zu entscheiden und fällt nicht mehr in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

2.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.

    Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich die versicherte Person nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Diese legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede versicherte Person fest, für welche sie die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll festhält. Sie führt alsdann mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Art. 22 Abs. 2 AVIV).

2.3    Die Dauer einer Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV, in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung).


3.    Der Beschwerdeführer brachte gegen sämtliche Einspracheentscheide
(Urk. 2/1-7) vor, er werde ständig sanktioniert. So etwa, als er im Oktober 2013 aus Versehen Arbeitsblätter später eingereicht habe oder als er Anfang November 2013 erfahren habe, dass die RAV-Beraterin ihn ohne sein Wissen bei der Arbeitslosenkasse rückwirkend auf den 1. Oktober abgemeldet habe, weil er angeblich auf einen eingeschriebenen Brief nicht geantwortet habe (Urk. 1
S. 1). Nach seiner Wiederanmeldung habe der neue RAV-Berater im Gegensatz zu früher seine telefonischen Bewerbungen und seine wegen Arbeit auf Abruf verursachten kurzfristigen Terminabsagen nicht mehr akzeptiert. Er sei ebenfalls sanktioniert worden, als er sich Ende März 2014 habe verpflichten müssen, mindestens sechs schriftliche Bewerbungen zu tätigen und dies in der verbleibenden Woche nicht mehr geschafft habe. Das Gleiche sei aufgrund unentschuldigten Fernbleibens geschehen, als er einmal gesundheitsbedingt bettlägerig gewesen sei und daraufhin einen eingeschriebenen Brief des RAV verpasst habe (Urk. 1).

4.

4.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 19 Tage im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. J.___ (Urk. 2/1; Verfügungnummer C.___) damit, der Beschwerdeführer habe während der Kontrollperiode Dezember 2013 lediglich fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was bereits quantitativ ungenügend sei, da praxisgemäss in der Regel pro Monat 10 bis 12 Bemühungen nachzuweisen seien. Die Dauer der Einstellung begründete er in der Verfügung damit, dass der Versicherte innerhalb der Beobachtungszeit von zwei Jahren davor bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, weshalb die Dauer der Einstelltage erhöht worden sei (Urk. 5/39).

    In seiner Beschwerde vom 25. Mai 2014 (Urk. 1) nahm der Beschwerdeführer dazu nicht konkret Stellung. In seiner Einsprache vom 25. Januar 2014 (Urk. 5/46) machte er sinngemäss geltend, dass er im Dezember 2013 kontrollfreie Tage bezogen habe.

4.2    Auf dem Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen wurden für die Kontrollperiode Dezember 2013 (Urk. 5/23, Urk. 5/62) lediglich fünf Arbeitsbemühungen eingetragen, die zudem teilweise schon im November 2013 aufgeführt waren. Der Beschwerdeführer hat sich zweimal am 2., zweimal am
5. sowie einmal am 12. Dezember um eine Arbeitsstelle beworben. Sodann hat er einen Eintrag gemacht, dass er vom 16. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 (vgl. Urk. 5/32) Ferien beziehe.

    Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf auf-einander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Ar-beit bemühen, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

    Die Abklärungen des Beschwerdegegners haben unbestrittenermassen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 lediglich einen Anspruch auf den Bezug von einem einzigen kontrollfreien Tag - den 16. Dezember 2013 - hatte. Folglich handelt es sich bei der Zeitspanne vom 17. bis 31. Dezember 2013 um den Bezug von unbezahlten Ferien (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person während der Kündigungsfrist oder eines Auslandaufenthaltes sich unaufgefordert um Arbeit zu bemühen, daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass dies auch für einen unbezahlten Urlaub zu gelten hat (vgl. AL.2014.00074 E. 8.2 und 8.4; Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom
3. Juli 2006, E. 2.1).

    Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer bezüglich der Kontroll-periode Dezember 2013 in der ersten Monatshälfte fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, am 16. einen kontrollfreien Tag und vom 17. bis 31. unbezahlten Urlaub bezogen. Da in der Praxis monatlich 10 bis 12 Bewerbungen vorausgesetzt werden sowie während eines unbezahlten Urlaubs die Pflicht sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, weiterhin besteht, hätte er in der zweiten Dezemberhälfte anteilsmässig noch fünf bis sieben Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Somit ist er der ihm obliegenden Pflicht, in diesem Monat in genügendem Umfang nachweisliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, in quantitativer Hinsicht nicht nachgekommen. Daher ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Dezember 2013 grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4.3    Hinsichtlich der Dauer hat der Beschwerdegegner zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der ersten Rahmenfrist befindet und innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre bereits zweimal (Urk. 5/1) wegen ungenügender bzw. fehlender Arbeitsbemühungen mit vier und 19 Tagen eingestellt worden war. Gemäss den allgemeinen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, D 72, ist bei einer drittmaligen Verfehlung hinsichtlich des gleichen Einstellgrundes der ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung im Bereich zwischen 10 und 19 Einstelltagen vorzunehmen, was der Beschwerdegegner mit einer Einstellung von 19 Tagen gemacht hat. Die Einstellung ist deshalb auch unter dem Aspekt der Dauer nicht zu beanstanden.

5.

5.1    Der Einspracheentscheid Nr. K.___ (Urk. 2/2; Verfügungsnummer G.___) begründete der Beschwerdegegner damit, der Beschwerdeführer habe während der Kontrollperiode Januar 2014 zwar 12 persönliche Arbeitsbemühungen gemacht, was in quantitativer Hinsicht genügend sei, allerdings seien diese in qualitativer Hinsicht nicht überzeugend, und stellte ihn für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Juni 2013 sei zu entnehmen, dass er nicht nur angewiesen worden sei, mindestens 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat nachzuweisen, sondern dass er sich hierbei unter anderem schriftlich auf offene bzw. inserierte Stellen bewerben müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich drei schriftliche Bewerbungen getätigt, was ungenügend sei. Ausserdem habe er es entgegen der Anweisung unterlassen, die getätigten Bewerbungen mit einem Quellennachweis zu belegen (Urk. 2/2).

    In seiner Einsprache vom 25. Februar 2014 (Urk. 5/47) führte der Beschwerde-führer aus, für über 50jährige Personen seien fast keine Stellen vorhanden, so dass er sich auch auf Stelleninserate bewerbe, die ein geringeres Alter voraussetzen würden. Er frage telefonisch jeweils nach, ob es punkto Alter einen gewissen Spielraum gebe. Mit spontanen Bewerbungen habe er schlechte Erfahrungen gemacht. Ferner hielt er sinngemäss fest, dass er das Ausweisformular jeweils Ende Monat ausfülle, daher könne es geschehen, dass er mal vergesse, eine Telefonnummer aufzuschreiben (Urk. 5/47).

5.2    Im Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen wurden für die
Kontrollperiode Januar 2014 (Urk. 5/23) 12 Arbeitsbemühungen eingetragen, wobei sich der Beschwerdeführer neun mal telefonisch, nämlich am 3., 7., 16., 22., 24., 30. (zweimal) sowie 31. (zweimal) beworben hat und dreimal schriftlich, nämlich am 10. und zweimal am 31. Januar.

    Üblicherweise vermag ein einfacher telefonischer Anruf eine formgerechte Bewerbung nicht zu ersetzen und es sind die Aussichten auf eine Berücksichtigung des Bewerbers häufig kleiner. Daher muss der überwiegende Teil der Arbeitsbemühungen, um den praxismässigen Anforderungen entsprechen zu können, in schriftlicher Form erfolgen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Alters zwecks Lagesondierung zunächst angerufen habe, vermag diesen Grundsatz nicht zu ändern. Vielmehr hätte er in schriftlichen Bewerbungen auf vorhandene Stärken wie verschiedene Berufserfahrungen detailliert hinweisen können und so seine Chancen auf eine Anstellung erhöhen können. Sodann beinhalten die Pflichten als gemeldeter Arbeitsloser nicht einen Bewerbungserfolg, sondern das richtige Bemühen um eine Arbeitsstelle. Dies war dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Urteil des hiesigen Gerichts im Zusammenhang mit ungenügenden Arbeitsbemühungen dargelegt worden (vgl. Urteil vom 31. Juli 2012, AL.2010.00347 E. 4). Grundsätzlich müssen die getätigten Stellenbemühungen nachweisbar sein, das heisst genügend dokumentiert sein, so dass eine Überprüfung ohne einen übermässigen Aufwand möglich ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass beim Ausfüllen des Nachweisformulars auch mal der Eintrag einer Telefonnummer vergessen gehen könne (Urk. 5/47), vermag ihn in diesem Zusammenhang nicht zu entlasten. Ausserdem ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/61 S. 7 f.) zu entnehmen, dass das Thema einer kontinuierlichen, intensiven Stellensuche mit den Belegen durch Stelleninserate, Bewerbungsschreiben und jeweiligen Antwortschreiben bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Juni 2013 Thema war. Auch anlässlich eines Beraterwechsels wurden am 19. Dezember 2013 erneut die Rechte und Pflichten des Versicherten erörtert, wobei der Berater notierte, der Versicherte kenne diese eigentlich und bestreite diese auch nicht (Urk. 5/61 S. 5). Aufgrund des Gesagten ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Januar 2014 wegen ungenügender Bewerbungen grundsätzlich zu Recht erfolgt.

5.3    Der Beschwerdegegner verfügte hierfür eine Einstellung in der Anspruchs-berechtigung in der Höhe von 31 Tagen, was gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV im untersten Bereich eines schweren Verschuldens liegt. Weil schon mit Verfügung vom 24. Januar 2014 innerhalb der gleichen Rahmenfrist und zuvor wie bereits erwähnt innerhalb der zwei Jahre auch schon zweimal der gleiche Tatbestand erfüllt war, ist eine Verschärfung der Sanktion mit Verlassen des mittelschweren Verschuldens nicht zu beanstanden (vgl. AVIG-Praxis D 63 c, D 72).

6.    Im Einspracheentscheid Nr. L.___ (Urk. 2/3, Verfügungsnummer H.___, Urk. 5/41) wurde der Versicherte wegen ungenügender qualitativer Bewerbungen in der Kontrollperiode Februar 2014 für 45 Tage ab 1. März 2014 eingestellt.

    Im Nachweisformular für persönliche Arbeitsbemühungen wurden für die Kontrollperiode Februar 2014 (Urk. 5/23) 12 Arbeitsbemühungen eingetragen, wobei sich der Beschwerdeführer 11 mal telefonisch, nämlich am 7., 8., 10., 14., 19. (zweimal), 21. (zweimal), 24. (zweimal) und 27. beworben hatte und lediglich ein einziges mal schriftlich, nämlich am 24. Februar 2014. Sodann geht aus dem Formular nicht hervor, ob sich der Versicherte auf ein Inserat hin oder blind beworben hat, Inserate hatte er der Verwaltung auch nicht eingereicht.

    Da somit ein analoger Sachverhalt wie in Erwägung 5 vorliegt, der auch rechtlich gleich zu beurteilen ist, kann auf die Erwägung 5 verwiesen werden. Hinsichtlich der Einstelldauer sind die zuvor erfolgten mehrfachen Ermahnungen und Einstellungen innerhalb der zweijährigen Beobachtungsfrist für den gleichen Einstellungsgrund zu berücksichtigen, weshalb die verfügten Einstelltage im mittleren Bereich eines schweren Verschuldens nicht zu beanstanden sind.

7.

7.1    Im Einspracheentscheid Nr. M.___ (Urk. 2/4) begründete der Beschwerdegegner die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage (Dispositiv) in der Kontrollperiode Januar 2014 damit, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt dem vereinbarten Beratungstermin vom 20. Januar 2014 ferngeblieben. Aus dem Formular "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" für den Monat Januar 2014 (Urk. 5/63) gehe nicht hervor, wie viele Stunden der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 gearbeitet habe. Der kontaktierte Arbeitgeber habe zu den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers keine näheren Angaben machen können. Damit liege kein entschuldbarer Grund vor, welcher ihn vom Beratungstermin vom 20. Januar 2014 rechtswirksam befreit hätte (Urk. 2/4
S. 2).

7.2    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versi-cherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht ein-gehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts
C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2). So bejahte das Bundesgericht etwa ein sanktionswürdiges Verhalten bei einem Versicherten, der einen Termin versäumt hatte, da er ihn vergass, und der sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (auszugsweise publiziert in ARV 2000 S. 104 E. 3a). Hingegen verneinte es ein entsprechendes Fehlverhalten beispielsweise bei einem Versicherten, der den Termin verschlafen hatte, sich aber nach dem Erwachen unverzüglich telefonisch gemeldet und auch ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag gelegt hatte (auszugsweise publiziert in ARV 2000 S. 103 E. 3a).

7.3    Unbestrittenermassen nahm der Versicherte einen Beratungstermin am 20. Januar 2014, 8.30 Uhr, nicht wahr. Gemäss Angaben des Versicherten in der Einsprache habe er an jenem Morgen um 6 Uhr einen Express-Einsatz als Chauffeur erhalten, den er angenommen habe, weshalb er den Termin nicht eingehalten habe. Nach dem Einsatz habe er angerufen und sich entschuldigt (Urk. 5/46).

7.4    Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 einen Arbeitseinsatz hatte, wie dessen Arbeitgeber in der Bescheinigung über den Zwischenverdienst des Monats Januar 2014 angegeben hat (Urk. 5/67). Aufgrund fehlender Dokumentation war der Arbeitgeber jedoch nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, wann der Einsatz des Versicherten zeitlich war (Urk. 5/33). Daraus folgerte der Beschwerdegegner, dass es am 20. Januar 2014 zu keiner Terminkollision zwischen dem Beratungsgespräch und dem Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers gekommen sei (Urk. 2/4 S. 2). Allerdings übersieht er, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht stimmt. Dass der Versicherte auf Abruf arbeitete und dabei jeweils kurzfristig aufgeboten wurde und deshalb auch mal einen Termin mit dem Berater nicht einhalten konnte, geht aus den Protokollen hervor (Urk. 5/61 S. 6 f.). Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die genauen Einsatzstunden in den Zwischenverdienstbescheinigungen trotz entsprechender Verpflichtung im Formular jeweils nicht angegeben hat (Urk. 5/66-5/69), was seitens der Arbeitslosenversicherung jeweils nicht beanstandet wurde, weshalb er im Nachhinein keine Angaben zu den genauen Einsatzzeiten machen konnte (Urk. 5/33), ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten und ist nicht geeignet, seine Sachdarstellung zu entkräften. Offenbar hatte der Beschwerdeführer sodann gleichentags seinen Berater um 9.30 Uhr telefonisch kontaktiert, was der Beschwerdegegner nicht bestreitet (Urk. 5/10). Insofern hat er sich nach der Aktenlage entschuldigt.

    Um jedoch für einen verpassten Kontrolltermin nicht sanktioniert zu werden, wird seitens der Rechtsprechung ein zuvor einwandfreies Verhalten des Versicherten verlangt, das zeigt, dass er seine Pflichten als Versicherter ernst nimmt. Zuvor war der Versicherte jedoch mehrfach aufgrund von ungenügenden Bewerbungen eingestellt worden. Sodann hatte der Versicherte ein ihm eingeschrieben zugestelltes Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2013 (Urk. 5/71), in welchem er aufgefordert worden war, sich zum nicht eingehaltenen Termin vom 10. Oktober 2013 zu äussern und sein Interesse an einer weiteren Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bis 31. Oktober 2013 kund zu tun, nicht abgeholt, weshalb dieses an die Versicherung retourniert wurde (Urk. 5/72). Die Erklärung des Versicherten dafür, dass wahrscheinlich der Abholschein des Schreibens der im gleichen Block wohnenden kranken Mutter eingeworfen worden sei, er habe diesen nicht erhalten (Urk. 1), vermag den Eindruck, dass es der Versicherte mit seinen Pflichten als bei der Versicherung angemeldeter Arbeitsloser nicht überaus ernst nimmt, nicht zu entkräften. Denn falls es in der Tat eine bekannte Verwechslungsgefahr bei der Post wegen der in der gleichen Siedlung wohnenden Mutter gegeben hätte, wäre es am Versicherten gewesen, die Post der Mutter auf diesen Sachverhalt hin zu kontrollieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen, die hinsichtlich der Höhe – einem mittleren, leichten Verschulden entsprechend - nicht zu beanstanden ist, zu verzichten.

8.    

8.1    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab 24. Januar 2014 im Einspracheentscheid Nr. N.___ (Urk. 2/5, Verfügungsnummer E.___) begründete der Beschwerdegegner damit, der Beschwerdeführer sei dem Beratungsgespräch vom 23. Januar 2014 unentschuldigt ferngeblieben. Da er grundsätzlich innert Tagesfrist auf dem Postweg erreichbar sein müsse, treffe ihn die Pflicht, seine Post so zu organisieren, dass er sie rechtzeitig sichten könne. Ansonsten müsse er mit seinem RAV-Berater vereinbaren, wie er innert Tagesfrist anderweitig zu erreichen sei. Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sei er in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend einzustellen (Urk. 2/5 S. 2).

    Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25. Mai 2014 (Urk. 1) hiezu keine konkreten Ausführungen machte, hielt er in seiner Einsprache vom 25. Februar 2014 fest, der Beratungstermin vom 23. Januar 2014 sei ihm weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden. Vielmehr habe ihm sein RAV-Berater am 20. Januar 2014 telefonisch mitgeteilt, dass er kurzfristig keinen Termin frei habe (Urk. 5/48).

8.2    Eine Partei, der eine Verfügung uneingeschrieben zugestellt worden ist, ist regelmässig nicht in der Lage, das Empfangsdatum nachzuweisen. Daher fällt die Beweislast für dieses Datum der Behörde zu, die die Beweislosigkeit durch den uneingeschriebenen Versand des Aktes verursacht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts C 36/02 vom 15. Oktober 2002, E. 5, 2P.54/2000 vom 5. Juli 2000, E. 3b).

8.3    Nachdem der Versicherte den Beratungstermin vom 20. Januar 2014 um 8.30 Uhr versäumt hatte, informierte er den Berater gleichentags um 9.30 Uhr telefonisch über diesen Umstand. Unbestrittenermassen erhielt er bei diesem Telefon keinen neuen Termin zugeteilt. Nach Darstellung des Beraters in der schriftlichen Aktennotiz vom 22. April 2014 habe er keine Zeit gehabt, sofort einen neuen Termin auszulösen (Urk. 5/34). Dennoch trug er im Protokoll von diesem Tag ein, er habe für den 23. Januar 2014, 15 Uhr, einen neuen Termin zugestellt (Urk. 5/61 S. 5). Dies sei uneingeschrieben per Post erfolgt (Urk. 5/34). Wann das Couvert der Post übergeben wurde, konnte vom Beschwerdegegner nicht dargetan werden. Selbst wenn dieses per A-Post versendet worden ist, was unklar ist, ist es aufgrund der zeitlichen Kürze zwischen 20. und 23. Januar 2014 nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Tat von diesem neuen Termin keine Kenntnis hatte, wie er im Schreiben vom 5. Februar 2014 darlegte (Urk. 5/28). Die Beweislast für die Zustellung eines uneingeschrieben verschickten Briefes trägt der Beschwerdegegner. Nachdem er die Zustellung nicht beweisen kann, kann dem Beschwerdeführer ein weisungswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Nichteinhalten dieses Termins nicht vorgeworfen werden und die Einstellung von 15 Tagen ab 24. Januar 2014 ist nicht berechtigt. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Einspracheentscheids vom
25. April 2014 (Urk. 2/5) gutzuheissen.

9.

9.1    Im Einspracheentscheid Nr. O.___ (Urk. 2/6, Verfügungsnummer F.___) begründete der Beschwerdegegner die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 25 Tage ab 8. Februar 2014 damit, der Beschwerdeführer sei dem Beratungsgespräch vom 7. Februar 2014 unentschuldigt ferngeblieben, trotz des Umstandes, dass ihm die Einladung per Einschreiben zugestellt worden sei. Hole man eine eingeschriebene Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht ab, gelte sie am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. Daher könne der Säumige auch nicht geltend machen, nichts von einem Termin gewusst zu haben. Mit der gleichen Begründung bezüglich eines am 11. März 2014 verpassten Termins wurde der Versicherte im Einspracheentscheid Nr. P.___ (Urk. 2/7, Verfügungsnummer I.___) für 35 Tage ab 12. März 2014 eingestellt.

9.2    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Einladung für den Beratungstermin vom 7. Februar 2014, 10.30 Uhr, mit eingeschriebenem Brief geschickt worden war und bei der Poststelle Q.___ bis zum 3. Februar 2014 zur Abholung bereit lag. Sie wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt und deshalb an die Versicherung retourniert. Da eingeschrieben verschickte Sendungen am Folgetag zugestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
C 242/06 vom 11. Januar 2007, E. 3), befand sich die Abholeinladung frühzeitig vor dem Termin beim Beschwerdeführer. Bei dieser Sachlage ist es wenig wahrscheinlich, dass diese Einladung zur Abholung des Briefes, die an die richtige Adresse gerichtet war, in einen falschen Briefkasten gesteckt wurde. Sollte es tatsächlich aufgrund der Nähe der Mutter des Beschwerdeführers mit gleichem Namen zu einer häufigen Verwechslung bei der Post gekommen sein, wäre es – wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.4) – die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, dafür zu sorgen, dass die an ihn gerichtete Post rechtzeitig in seine Hände gelangte. Auf alle Fälle ist ihm der verpasste Termin als Unsorgfalt anzulasten und er ist dafür im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

9.3     Hinsichtlich des am 11. März 2014 verpassten Termins hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, wegen eines Arbeitsunfalles sei er mehrere Tage bettlägerig gewesen und habe daher um einen Tag den eingeschriebenen Brief verpasst (Urk. 1 S. 2). Das Gleiche legte er in der Stellungnahme vom 9. April 2014 dar. Er sei mit einer Rippenprellung ein paar Tage im Bett geblieben. Er habe nicht gewusst, dass der Brief vom RAV sei (Urk. 5/27).

    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erneut eine eingeschrieben verschickte Einladung des RAV mit einer Terminmitteilung zum Beratungsgespräch nicht entgegengenommen hat (Urk. 1, Urk. 2/7). Ein Arztzeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum belegen würde, liegt den Akten nicht bei. Selbst wenn die Darstellung des Versicherten zutreffen würde, dass er aufgrund einer Rippenprellung in jener Zeit zu Hause war, ist nicht einzusehen, weshalb er mit dieser Diagnose nicht hätte im Stande sein sollen, entweder selber einen Brief bei der Post abzuholen oder eine andere Person zu bevollmächtigen, dies für ihn zu tun. Ebenfalls hat er davon abgesehen, seinen RAV-Berater über seinen Gesundheitszustand und die Unmöglichkeit Post entgegenzunehmen, zu informieren (Urk. 2/7 S. 2). Somit gilt, wie vom Beschwerdegegner zutreffend festgestellt wurde, dass die Zustellung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als erfolgt anzusehen ist und der Beschwerdeführer muss sich den verpassten Beratungstermin vom 11. März 2014 anrechnen lassen. Auch hierfür ist der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingestellt worden.

9.4    Wegen des verpassten Beratungstermins vom 7. Februar 2014 wurde der Versicherte mit 25 Einstelltagen (Urk. 2/6, Urk. 5/44) und wegen des Termins vom 11. März 2014 mit 35 Einstelltagen (Urk. 2/7, Urk. 5/45) sanktioniert. In beiden Entscheiden wurde beim Verschulden erhöhend berücksichtigt, dass der Versicherte bereits zuvor wegen des gleichen Tatbestandes in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war und zwar unter Hinweis auf die Verfügungen vom 24. und 28. Januar 2014 mit den entsprechenden Einstellungen von 8 und 15 Tagen (Urk. 2/6, Urk. 2/7). Nachdem die wegen des verpassten Beratungstermins vom 23. Januar 2014 verfügten 15 Einstelltage ab 24. Januar 2014 (Verfügung vom 28. Januar 2014) wegfallen (oben E. 8), ist es gerechtfertigt, vorliegend die verfügten Einstelltage um je 10 Tage zu reduzieren.

    

    Für das Verpassen des Beratungsgesprächs vom 7. Februar 2014 ist der Versicherte somit mit 15 (statt mit 25) Tagen ab 8. Februar 2014 und für dasjenige am 11. März 2014 mit 25 (statt mit 35) Tagen ab 12. März 2014 in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die entsprechenden Einspracheentscheide vom 25. April 2014 (Urk. 2/6, 2/7) sind in diesem Sinne abzuändern.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

    a) der Einspracheentscheid Nr. N.___ des AWA vom 25. April 2014 aufgehoben,

    b) der Einspracheentscheid Nr. O.___ des AWA vom 25. April 2014 in dem Sinne abgeändert, dass der Versicherte für 15 Tage ab 8. Februar 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird,

    c) der Einspracheentscheid Nr. P.___ des AWA vom 25. April 2014 in dem Sinne abgeändert, dass der Versicherte für 25 Tage ab 12. März 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird;

    im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

    - X.___

    - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

    - seco - Direktion für Arbeit

    - Unia Arbeitslosenkasse R.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigParadiso