Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00115




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 14. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war zuletzt vom 1. April bis zum 30. September 2013 als Ärztin im Bereich Forschung beim Y.___ und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2013 in der gleichen Funktion beim Z.___ in A.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung des Y.___ vom 15. Oktober 2013, Urk. 11 S. 204-205, und Arbeitsvertrag der Z.___ vom 19. März 2013, Urk. 11 S. 193-194). Am 1. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Anmeldebestätigung vom 1. Oktober 2013, Urk. 11 S. 211) und beantragte am 20. Oktober 2013 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (Antrag vom 20. Oktober 2013, Urk. 11 S. 188-191). Im Januar 2014 gebar die Versicherte eine Tochter (Geburtsurkunde vom 28. Januar 2014, Urk. 11 S. 97-98). Mit Verfügung vom 26. März 2014 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den versicherten Verdienst ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 2‘938.-- fest (Urk. 11 S. 75-78). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2014 Einsprache (Urk. 11 S. 47-48), auf welche die ALK mit Entscheid vom 21. Mai 2014 nicht eintrat, da die Einsprache verspätet eingereicht worden sei (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 20. Juni 2014 (Poststempel: 23. Juni 2014) Beschwerde und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 1, vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2014, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG).

    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.4    Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung, wobei hierfür nicht der volle Beweis zu erbringen ist; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Verlauf zu erbringen. Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 111 f. zu § 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


2.    Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 11 S. 211) und am 20. Oktober 2013 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 beantragte (Urk. 11 S. 188-191). Zwischen dem 6. November 2013 und dem 18. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 11 S. 83, Urk. 11 S. 85, Urk. 11 S. 102, Urk. 11 S. 126 und Urk. 11 S. 165). Die Beschwerdeführerin reichte diverse Unterlagen nach (vgl. Urk. 11 S. 84-160), und die Parteien korrespondierten auch per E-Mail (Urk. 3/5-9). Mit Schreiben (Mahnung) vom 25. März 2014 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine letzte Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen (Abrechnung 13. Monatslohn des Jahres 2013 des Z.___, Lohnabrechnungen des Y.___ von April bis September 2013 und Abrechnung 13. Monatslohn des Jahres 2013 des Y.___, Urk. 11 S. 81) bis zum 31. März 2014. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung mit Datum 26. März 2014, mit welcher der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin auf Fr. 2‘938.-- festgelegt wurde (gemäss Anschrift wurde die Verfügung per A-Post versandt, Urk. 11 S. 75-78). Am 31. März 2014 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin – wie der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 31. März 2014 zu entnehmen ist (Urk. 3/7-8) eine Kopie des Zwischenverdienstformulars vom Dezember 2013 mit der Lohnabrechnung des Z.___ vom Dezember 2013 und die Arbeitgeberbescheinigung des Y.___ (inkl. einer Übersicht über die Lohnabrechnungen von April bis September 2013) zukommen. Am 19. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 26. März 2014 Einsprache, welche am 20. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. Eingangsstempel, Urk. 11 S. 47-48).


3.

3.1    Wie dargelegt, wurde der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. März 2014 auf Fr. 2‘938.-- festgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung erhalten hat, ist unumstritten. Wann dieser Entscheid, der unbestrittenermassen nicht per Einschreiben versandt wurde und zu welchem demnach auch kein postalischer Zustellnachweis existiert, der Beschwerdeführerin genau zugestellt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht klar.

    Einerseits deuten die Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach die Verfügung vom 26. März 2014 verfrüht ergangen sei (Urk. 1), und auch deren Aussage in der Einsprache, wonach sie dem zuständigen Sachbearbeiter am 31. Mai 2014 (richtig wohl: 31. März 2014) mitgeteilt habe, dass er die nötigen Korrekturen beim versicherten Verdienst vornehmen solle (Urk. 11 S. 47-48), zwar darauf hin, dass sie die Verfügung möglicherweise bereits im März 2014 erhalten hat. Andererseits war die Berechnung des versicherten Verdienstes allerdings schon im Rahmen der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien ein Thema, und letztere Aussage der Beschwerdeführerin bezog sich möglicherweise auch darauf, zumal der zuständige Sachbearbeiter etwa bereits im E-Mail vom 17. Februar 2014 erläutert hatte, wie der versicherte Verdienst voraussichtlich zu berechnen sei (Urk. 3/7). Diesen Schluss legt sodann auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 31. März 2014 nahe, wo es um Unterlagen ging, die im Zusammenhang mit der Berechnung des versicherten Verdienstes von Bedeutung waren, aber weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin irgendwie Bezug auf die Verfügung mit Datum 26. März 2014 nahmen (Urk. 3/5-9).

    Es ist somit festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Zustelldatum als erstellt gelten kann. Damit ist die Einsprache vom 19. Mai 2014 als innert Frist erhoben zu betrachten.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014, 16 Uhr an die Beschwerdegegnerin bereits schon als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2014 zu betrachten wäre, wenn selbige der Beschwerdeführerin bis zu diesem Tag bereits zugestellt worden wäre.


4.    So oder anders ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 (bzw. allenfalls vom 31. März 2014) nicht eingetreten. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 materiell behandle und danach über die Höhe des versicherten Verdienstes ab dem 1. Oktober 2013 neu entscheide.

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 materiell behandle und danach über die Höhe des versicherten Verdienstes ab dem 1. Oktober 2013 neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl