Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00119 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war vom 1. Januar 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Januar 2014 als Schichtarbeiter in der Produktion der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/32). Am 10. Januar 2014 (Urk. 7/31) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Februar 2014 (Urk. 7/30) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2014. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ vom 6. März 2014 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Februar 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/3) mit Entscheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 2) fest.
2. Hiegegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 24. Juli 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Februar 2014 elf persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, was in qualitativer Hinsicht genügt (Urk. 2). Streitig ist dagegen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügend sind.
3.2 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4), dass die vom Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Februar 2014 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht zu überzeugen vermöchten. Insbesondere führte er aus, obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 11. Februar 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich ab sofort auf konkrete, offene Stellen bewerben müsse, sei davon auszugehen, dass es sich bei den nach diesem Gespräch getätigten Bemühungen weiterhin um Spontanbewerbungen gehandelt habe. Solche Bewerbungen seien zwar nicht grundsätzlich sinnlos, würden die versicherte Person jedoch nicht von der Pflicht befreien, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen.
3.3 Demgegenüber bringt der Versicherte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss vor, dass er sich telefonisch auf konkrete Stellen beworben habe. Weil er nicht alle Stelleninserate kopiert habe, könne er nicht alle Suchbemühungen belegen.
3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4. Ausweislich des Formulars für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Februar 2014 (Urk. 7/26) hat der Beschwerdeführer in jenem Monat insgesamt elf Suchbemühungen nachgewiesen. Aufgrund der beiliegenden Bewerbungsschreiben, welche jeweils mit Spontanbewerbung und entsprechender Berufsbezeichnung betitelt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer jeweils auf eine konkrete und offene Stelle beworben hat. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass er beispielsweise in den Bewerbungen an die A.___ AG, B.___ AG und Spitäler C.___, D.___, E.___ und F.___ um die Aufnahme in den Stellenpool ersuchte, falls zurzeit keine Stelle frei sein sollte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch keine Stelleninserate beibringen, die belegen würden, dass er sich auf konkrete und offene Stellen beworben hat.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, wenn auch Spontanbewerbungen durchaus zur erfolgreichen Stellensuche führen können, so entbinden sie nicht von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene uns damit offene Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C199/05 vom 29. September 2005 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 (Urk. 7/21 S. 2) laut prozessorientiertem Beratungsprotokoll vom RAV-Mitarbeitenden darauf hingewiesen worden ist, dass er sich ab sofort auf konkrete, offene Stellen zu bewerben habe.
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stelleninserate der G.___ und von H.___ (Urk. 3/2-3) nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer ausweislich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen im Februar 2014 zum einen gar nie bei H.___ als Logistiker und sich zum anderen bei G.___ auch nicht explizit auf die inserierten Stellen als Mitarbeiter Verkauf Fischabteilung, Mitarbeiter Molkerei und Filialleiter, sondern als Lagermitarbeiter-Allrounder beworben hat. Insofern zielen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände ins Leere.
5. Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen angemessen Rechnung getragen.
6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia Z.___ (Zahlstelle 722)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrDietrich