Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00120




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 21. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955 und vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2012 als kaufmännischer Leiter und Geschäftsführer bei der Modeagentur Y.___ AG angestellt gewesen (Urk. 7/33/3-4), meldete sich am 29. März 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab 1. April 2012 an (Urk. 7/31/2) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/31/1). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 7/32/31) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2012 unter Hinweis auf dessen arbeitgeberähnliche Stellung (Eintragung im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator mit Einzelzeichnungsberechtigung, vgl. Urk. 7/33/8-9).

1.2    Am 24. Juli 2012 wurde die Modeagentur Y.___ AG nach beendeter Liquidation im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/32/24), worüber der Versicherte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 28. März (richtig wohl: Juli) 2012 (Urk. 7/32/25) in Kenntnis setzte. In der Folge erbrachte sie im Rahmen einer am 24. Juli 2012 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/32/21-23).

    Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/32/17) monierte der Versicherte den in der (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung für den Monat September 2012 ausgewiesenen Höchstanspruch von 400 Taggeldern und verlangte eine Korrektur auf 520 Tage. Daraufhin teilte ihm die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2012 (Urk. 7/32/16) mit, angesichts der Beitragszeit von 20,233 Monaten betrage der Höchstanspruch 400 Taggelder.

1.3    Am 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) erneuerte X.___ sein Begehren um Ausrichtung von 520 Taggeldern. Daraufhin beschied ihm die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/15), dass die formlos erfolgte Festlegung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechtsbeständig beziehungsweise rechtskräftig sei und hierüber keine Verfügung mehr verlangt werden könne, weshalb auf das entsprechende Gesuch (vgl. auch Urk. 7/16) nicht eingetreten werde. Sodann seien weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision noch der Wiedererwägung erfüllt, um auf den Entscheid zurückzukommen. Auf das Gesuch um Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werde nicht eingetreten. Die vom Versicherten am 5. Februar 2014 (Urk. 7/13) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Anerkennung eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2014 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4).

    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2).

1.2.2    Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 53 N 3). Bei formlosen Verwaltungsakten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen (vgl. Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer, Hrsg., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, 2013, S. 363 f. mit Hinweisen).

1.2.3    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide beziehungsweise rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide respektive rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 ATSG; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 364 f.).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers, sein Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder festzulegen (Schreiben vom 18. Dezember 2013, Urk. 7/17; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2014, Urk. 7/16), nicht eingetreten ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, mit der ersten (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung vom 7. August 2012 für den Monat Juli 2012 seien die Eckdaten des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung festgelegt worden, wozu nebst der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (24. Juli 2012 bis 23. Juli 2014) insbesondere auch der auf 400 Taggelder veranschlagte Höchstanspruch gehöre. Zwar habe der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 binnen 90 Tagen eine Korrektur auf 520 Tage verlangt. Auf ihr Antwortschreiben vom 16. Oktober 2012, worin sie im Detail aufgezeigt habe, dass lediglich ein Anspruch auf 400 Taggelder bestehe, habe er jedoch nicht innert Frist (90 Tage respektive unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis Ende Januar 2013) reagiert. Damit sei die formlos erfolgte Festlegung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechtsbeständig geworden beziehungsweise in Rechtskraft erwachsen. Darüber könne aktuell keine Verfügung mehr verlangt werden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (S. 3 Ziff. 2). Überdies seien die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf den festgelegten Taggeldhöchstanspruch (wie auch auf die Terminierung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) unter dem Titel der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) nicht gegeben (S. 3 f. Ziff. 3) und auf den Vertrauensschutz könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfolgreich berufen (S. 4 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 7/15).


3.

3.1    Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der versicherten Person (im jeweiligen Monat) zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2, 125 V 475 E. 1). Eine solche „formlose Verfügung oder faktische Verfügung“ wird – besondere Umstände vorbehalten – rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (Urteile des Bundesgerichts 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.2 und C 119/06 vom 24. April 2007 E. 3.2 je mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 und SVR 2007 ALV Nr. 24 S. 75; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4).

3.2    Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruht jedoch insoweit auf einer Fehlüberlegung, als diese davon ausgeht, die Rechtskraft erstrecke sich auch auf den in der Taggeldabrechnung für die laufende Leistungsrahmenfrist ausgewiesenen Höchstanspruch. Das von ihr im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 erster Abschnitt in fine) angerufene Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2011 (Prozess-Nr. AL.2011.00196) ist diesbezüglich nicht einschlägig.

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein schützenswertes Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höchstanspruch der Taggelder erst im Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens der Taggelder. Laut Bundesgericht vermag die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen könnte, allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu begründen, und das Zuwarten mit einer verfügungsweisen Festsetzung des maximalen Taggeldanspruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung ist für die versicherte Person grundsätzlich nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden (in BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.3 des Bundesgerichtsurteils C 266/03 vom 12. März 2004).

    Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich nach Erhalt des Antwortschreibens vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/32/16) nicht innert 90 Tagen respektive unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht bis spätestens Ende Januar 2013 gegen den darin bekräftigten Höchstanspruch von 400 Taggeldern zur Wehr gesetzt, verkennt sie, dass damals die Aussteuerung ausweislich der Akten nicht unmittelbar bevorstand und es demzufolge an einem schützenswerten Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch fehlte. Mithin bestand für den Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt gar keine rechtliche Handhabe, um gegen den festgelegten Taggeldhöchstanspruch vorzugehen.

    Anders dürfte sich die Situation am 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) präsentiert haben, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich „unangenehme Situation“ erneut an die Beschwerdegegnerin gelangte und abermals die Anerkennung von 520 Taggeldern verlangte.

3.3    Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nicht halten. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Hingegen bildet der materielle Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1), sein Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder zu veranschlagen, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor) und ist daher nicht zu prüfen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2013 materiell behandle und über die Höhe des Taggeldhöchstanspruchs entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter