Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00124




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 27. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___ ersuchte am 11. Dezember 2012 um Ausrichtung von Insolvenz-entschädigung im Betrag von Fr. 5‘473.45 für den Zeitraum vom 25. April bis
23. Juni 2012, nachdem über die Y.___ am 30. Oktober 2012 der Konkurs eröffnet worden war. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil X.___ als Selbständigerwerbende und nicht als anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin der Y.___ anzusehen sei. Die Einsprache von X.___ vom 30. Januar 2013 gegen diese Verfügung wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. März 2013 ab. Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren (AL.2013.00092) hiess die Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2013 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerde-gegnerin zurückwies (zum Ganzen: Urk. 12/12). Nach vorgenommenen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Februar 2014 den Anspruch erneut ab (Urk. 12/8). Die Einsprache von X.___ wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1, 3, 4, 6, 8) und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache der verlangten Insolvenzentschädigung. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 (Urk. 11) und reichte die neu angelegten Akten ein (Urk. 12/1-12). Das Gericht liess die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten, im Besonderen diejenigen des alten Verfahrens, nachreichen (Urk. 15, 16), und liess die Beschwerdeführerin zu einem Auszug von Akten des ebenfalls hängigen Verfahrens der Beschwerdeführerin (IV.2014.00588; Urk. 17/1-3) Stellung nehmen. Diese liess sich jedoch nicht dazu vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass sie darauf verzichtet (Urk. 22).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:


1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags-pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi-gung, wenn:

    a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem     Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

    b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen-    sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit     findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

    c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren     gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

        oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem     Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist der AlV-Beitragspflicht unterstellt (versi-chert), wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-cherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständi-ger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Die Ausübung einer solchen beitragspflichtigen Beschäftigung im massgeblichen Zeitraum ist gleichzeitig weiteres Anspruchsrequisit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 9 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 4 E. 4b).

2.3    Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt-schaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi-fisches Unternehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli-chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

2.4    Bei einer versicherten Person, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jeweils gesondert zu prüfen, ob es sich bei einem Verhältnis um ein solches in unabhängiger oder abhängiger Position handelt. Das Kriterium der Abhängig-keit in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht, welches auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet, konkretisiert sich insbeson-dere danach, ob eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers bestanden hat und eine Präsenzpflicht gegeben war, die Arbeit auf Rechnung und im Namen einer anderen Person sowie persönlich ausgeführt werden musste.

    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti-gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Ar-beitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d, 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

3.    

3.1    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung stammt aus der Zeit zwischen 25. April 2012 und 23. Juni 2012. Ihr zu Grunde liegt eine Vereinbarung, die per 1. April 2012 zwischen der Y.___ (Frau Z.___) und der Firma A.___ (X.___) abgeschlossen worden war. Sie beinhaltete, dass die Beschwerdeführerin im Stundenverhältnis „zum Std.-Lohn von Fr. 40.— netto auf Abrechnung ab 26. März 2012 von A.___ auf unbestimmte Zeit in der Buchhaltung der Y.___“ arbeite. Es wurde vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin jeweils alle zwei Wochen gemäss den geleisteten Stunden Rechnung stellen solle und diese dann von der Y.___ auf ein Konto von A.___ überwiesen werde (Urk. 6/27).

3.2    Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin im Jahr zuvor, also 2011, für die Y.___ gearbeitet, zunächst vermittelt und deshalb angestellt beim Temporärbüro B.___, das AHV-Beiträge für diese Tätigkeit abgerechnet hatte (vgl. IK-Auszüge im Verfahren IV.2014.00588, Urk. 18/7/21, 18/7/167: im Jahr 2011: Fr. 1‘201.--; im Jahr 2012: Fr. 6‘359 und Fr. 1‘117). Als die B.___ von der Y.___ nicht mehr bezahlt worden sei, habe sie – die Beschwerdeführerin - dies selbst übernommen (Urk. 1).

    Gemäss dieser Vereinbarung stellte die Beschwerdeführerin der Y.___ jeweils Rechnung entsprechend der geltend gemachten Stunden, was aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht. Die Beschwerdeführerin stellte dabei auf einem Briefpapier betitelt mit „A.___X.___ unter Aufführung der geleisteten Stunden und des erwarteten Betrages Rechnung, unterzeichnet mit A.___ (Urk. 21/35-38).

    Wie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Beschwerdegegnerin gegenüber am 11. Februar 2014 mitgeteilt hat, ist X.___ dieser seit 2002 tatsächlich auch als selbständig erwerbend im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 21/5). X.___ verfügt über eine Webseite im Internet, wo sie ihre Dienstleistungen mit ihrem kleinen Team zu günstigen Konditionen anpreist, darunter Verarbeitung von Buchhaltungsarbeiten im Bereich der Debitorenbuchhaltung, Kreditorenbuchhaltung etc. (Urk. 21/3).

    Die abgeschlossene Vereinbarung zusammen mit dem beschriebenen Auftreten der Versicherten gegen Aussen sprechen für eine selbständige Tätigkeit der Versicherten bei der Y.___ für den Zeitraum der getroffenen Vereinbarung. Noch deutlicher wird die Situation, wenn man die zusätzlichen Auskünfte der Beschwerdeführerin über die Umstände der Tätigkeit selber, die sie für diese Unternehmung ausgeübt hatte, berücksichtigt. So ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass die Tatsache, dass die Versicherte die Buchabschlüsse durch „ihre“ Treuhänderin (Urk. 12/10) hatte durchführen lassen, gegen eine Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin spricht, sind die Arbeiten als Arbeitnehmerin im Arbeitsvertragsrecht doch persönlich auszuführen (Art. 319, 321a des Obligationenrechts, OR). Offenbar durfte die Beschwerdeführerin jedoch die Arbeitsgestaltung weitgehend selber bestimmen, so – wie dargestellt – eine persönliche oder fremde Ausführung der Arbeit, die Durchführung gewisser Arbeiten von zu Hause aus sowie die Benützung von eigenem Büromaterial (Urk. 12/10). Die Tatsache, dass die Versicherte die Anweisung erhalten hatte, die Rückstände in der Buchhaltung schnellstmöglich zu beheben, ohne jedoch weitere spezifische Arbeitsanweisungen zu erhalten, sprechen ebenfalls deutlich für eine selbständige Tätigkeit, die einfach im Rahmen des erhaltenen Auftrags zu erledigen war. Dass die Beschwerdeführerin die Hauptarbeit dennoch in den Räumen der Y.___ mit deren Computer ausführte, schliesst die Selbständigkeit nicht aus, sind doch bei der Buchhaltung in der Regel viele buchhalterische Vorkommnisse dort zu überprüfen, wo die Transaktionen stattgefunden haben. Auch wurden keine festen Arbeitszeiten vereinbart, vielmehr stellte die Beschwerdeführerin, wie gezeigt wurde, unter Auflistung der benötigten Zeit der A.___ Rechnung. Dass die Beschwerdeführerin daneben - wie sie darlegte – während der Zeit bei der der Y.___ keine anderen Buchhaltungsarbeiten habe ausführen können (Urk. 12/10), spricht vorliegend ebenfalls nicht gegen eine Selbständigkeit im strittigen Zeitraum bei der fraglichen Firma, denn wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeitspanne noch in erheblichem Umfang als unselbständig Erwerbende bei der C.___ und in einem kleinen Umfang bei D.___ tätig, was wohl zu ihrer gesamthaften zeitlichen Auslastung massgeblich beigetragen haben dürfte (Urk. 18/7/167).

3.3    Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 in Betracht gezogen, dass der tiefe Stundenansatz in der getroffenen Vereinbarung vom 1. April 2012 von Fr. 40.— gegen eine Selbständigkeit und vielmehr für einen Stundenlohn als Angestellte sprechen würde (Erw. 3.3). Aus den vom Gericht beigezogenen Akten wird nun aber aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie in der Tat für ihre Tätigkeiten im Rahmen der A.___ jeweils Fr. 35.— bzw. Fr. 40.— in der Stunde verrechnet hatte (Urk. 17/1, 17/3), so dass auch dieses Argument nicht mehr für eine unselbständige Tätigkeit spricht.

    Abschliessend ist somit der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, und es ist zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit ab 1. April 2012 bei der Y.___ als selbständig Erwerbende zu gelten hat und demnach für die geltend gemachten Fr. 5‘473.45 gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt