Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00132 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse IAW
Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 10. April 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 10. April 2014, Urk. 6/6) und beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 30. April 2014, Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 6/1). Die von X.___ am 21. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Beitragszeit erfüllt habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vor, damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewährt werden könne, müsse eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten ausgewiesen werden oder die versicherte Person müsse von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 könne die Beschwerdeführerin lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,98 Monaten nachweisen. Ausbezahlte Urlaubstage und Überzeitentschädigungen könnten nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe daher die Beitragszeit nicht erfüllt. Sie erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein (Urk. 6/1, Urk. 2 und Urk. 5).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der Beitragszeit seien die geleisteten Überstunden und die Urlaubstage nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie im November 2014 (richtig: 2013) krank gewesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten (Urk. 1).
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt (Abs. 2). Dabei ist von den Werktagen auszugehen, an welchem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand, dies unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat. Die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249 E. 2c).
2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/10). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 (vgl. E. 2.1). Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der letzten beiden Jahre lediglich die Z.___ AG an, und zwar für die Zeit vom 1. März bis 8. November 2013 und vom 13. Januar bis 30. April 2014 (Urk. 6/10 Urk. 6/11). Diese Arbeitstätigkeiten ergeben eine Beitragszeit von 11,98 Monaten (8,28 Monate
[8 Monate + 6 Werktage {6 x 1,4 :30}] und 3,7 Monate [3 Monate + 15 Werktage {15 x 1,4 :30}]).
Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert noch darf diese Entschädigung in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE, 2014, Rz B159). Auch während des Arbeitsverhältnisses geleistete Überstunden führen nicht zu einer Verlängerung der Beitragszeit, ist doch für die Bestimmung der Beitragszeit unerheblich, in welchem Pensum die versicherte Person arbeitete (E. 2.1; AVIG-Praxis ALE, 2014, Rz B149). Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256), hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG die Beitragszeit nicht erfüllt.
3.2 Die Beschwerdeführerin kann von der von ihr behaupteten Erkrankung im November 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wäre erforderlich, dass sie während mindestens zwölf Monat wegen der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE, 2014, Rz B183). Dies war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Die Zeiten mit Beitragsbefreiung können auch nicht zu den Beitragszeiten addiert werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, 2014, Rz B170).
3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse IAW
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler