Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00139




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer



Urteil vom 29. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 forderte die Arbeitslosenkasse Unia von der 1982 geborenen X.___ Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 4‘881.85, welche sie für die Zeit von Juni bis Oktober 2013 zu viel ausgerichtet hatte, als unrechtmässig bezogen zurück (Urk. 6/4). Am 25. März 2014 überwies die Arbeitslosenkasse die Sache zum Entscheid über das Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Urk. 6/1). Dieses lehnte den Erlass der Rückerstattungsschuld mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 6/8) und bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen letzteren erhob X.___ am 7. August 2014 Beschwerde und bat um Prüfung einer einvernehmlichen Lösung im Sinne einer rückwirkenden Mutation des Vermittlungsgrades und eventualiter um ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattungsschuld (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 8. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2

1.2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2.2    Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014, welcher einzig den Erlass der Rückerstattungsschuld zum Inhalt hat.

    Der Rückerstattungsentscheid vom 4. Februar 2014 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf denselben bedürfte eines Rückkommenstitels im Sinne einer Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ein vergleichsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – ist gesetzlich nicht vorgesehen und könnte – wie im Falle der Wiedererwägung (BGE 133 V 50) – ohnehin nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Zudem wäre nicht der Beschwerdegegner, sondern die Arbeitslosenkasse Unia hierfür zuständig.

    Entsprechend ist auf den Antrag 1 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.    

2.1    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.    

2.2    Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c, 110 V 176 E. 3c; ARV 2003 Nr. 29 E. 1.2 mit Hinweisen).

        

3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 4‘881.85 für zuviel bezahlte Taggelder im Zeitraum Juni bis Oktober 2013 zu erlassen ist.

3.2    Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen des guten Glaubens zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihr die Taggelder nicht in der ausgerichteten Höhe zugestanden wären. Zwar sei der Fehler unbestrittenermassen auf Seiten der Arbeitslosenkasse eingetreten. Dies entbinde die Beschwerdeführerin jedoch nicht von der gebotenen Kontrolle. Jedenfalls hätte ihr klar sein müssen, dass die Arbeitslosentaggelder keinesfalls höher hätten ausfallen dürfen, als der Lohn, den sie bei einem 60%-Pensum an ihrer letzten Arbeitsstelle verdient hätte (Urk. 2).

3.3    Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen entgegen, dass sie der Meinung gewesen sei, der Taggeldanspruch berechne sich unabhängig vom angestrebten Arbeitspensum (vgl. dazu Einsprache vom 13. Mai 2014 S. 2) gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst vor der Arbeitslosigkeit, welcher sich aus Festlohn, Boni und Gratifikation zusammengesetzt habe. Deshalb habe sie den versicherten Verdienst als realistisch erachtet. Zudem habe sie auf die sorgfältige Arbeit der Arbeitslosenkasse vertraut. Daher sei der Fehler für sie zunächst eben gerade nicht erkennbar gewesen. Zudem seien ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen der Taggeldberechnung nicht bekannt gewesen, nehme sie die Arbeitslosenversicherung doch zum ersten Mal in Anspruch. Auch sei sie durch die Mutterschaft und die durch den Arbeitgeber verschuldete Arbeitslosigkeit stark belastet gewesen (Urk. 1 S. 2).


4.

4.1    Bei der Prüfung des guten Glaubens ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; AHI 2003 S. 161 E. 3a; ARV 2001 Nr. 18 E. 3b; alle mit weiteren Hinweisen).

    Nach Lage der Akten resultierte die Rückerstattungsschuld aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse im Zeitraum Juni bis Oktober 2013 Arbeitslosentaggelder basierend auf dem versicherten Verdienst für das zuvor ausgeübte 80%-Pensum ausgerichtet hatte, obwohl sich die Beschwerdeführerin der Stellenvermittlung gemäss ihrer Anmeldung lediglich für 60 % zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/4, 6/35, 6/37/1).

    Der Beschwerdegegner behauptete zu Recht nicht, die Beschwerdeführerin sei sich der Unrechtmässigkeit des zu hohen Taggeldbezugs bewusst gewesen. Für eine derartige Annahme fehlt es an jeglichem Hinweis. Jedoch ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihr die von Juni bis Oktober 2013 auf der Basis des bisherigen 80%-Pensums ausgerichteten Taggelder nicht in voller Höhe zugestanden wären.

    Zwar ist den einspracheweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/9) insofern zuzustimmen, als weder dem Informationsschreiben vom 26. Juli 2013 (Urk. 6/5) noch den Taggeldabrechnungen (Urk. 6/35) explizit zu entnehmen ist, auf welches Pensum sich der versicherte Verdienst bezieht, respektive, dass sich der versicherte Verdienst unter anderem nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad und dem daraus folgenden Verdienstausfall berechnet. Jedoch findet sich im Informationsschreiben vom 26. Juli 2013 im Zusammenhang mit den Wartetagen immerhin der Hinweis, dass der versicherte Verdienst zum Beispiel aufgrund einer verminderten Vermittlungsbereitschaft herabgesetzt wird (Urk. 6/5).

    Insbesondere aber sprach sich das Bundesgericht bereits wiederholt klar dafür aus, dass der versicherten Person bewusst sein muss, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Senkung des gesuchten Beschäftigungsgrades entsprechend verringert (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2, C 70/03 vom 23. Januar 2003 E. 4.2).

    Befand sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in einem Irrtum, hilft ihr das bei der Frage nach dem guten Glauben nicht weiter. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte ihr nicht nur der Hinweis im Informationsschreiben vom 26. Juli 2013 zum Zusammenhang zwischen der Höhe des versicherten Verdienstes und dem Arbeitsausfall beziehungsweise dem angestrebten Pensum auffallen müssen. Es muss ihr auch vorgeworfen werden, dass sie den Berechnungsgrundlagen der ihr regelmässig ausgerichteten Zahlungen zu wenig Beachtung schenkte. Hätte sie denselben ein Mindestmass an Aufmerksamkeit geschenkt, wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf die Frage gestossen, inwiefern das angestrebte Arbeitspensum leistungsrelevant ist, und es wären ihr Zweifel an der Korrektheit der Höhe der ausgerichteten Taggelder gekommen. Entsprechend hätte sie sich zumindest über die Anspruchsgrundlagen erkundigen müssen.

    Sodann hätte sie auch ohne Fachkenntnisse und eingehende Prüfung der Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung erkennen müssen, dass sich der den Taggeldzahlungen zugrunde gelegte versicherte Verdienst von Fr. 5‘598.-- (Urk. 6/35) auf das 80%- anstelle eines 60%-Pensums bezog und gar höher lag, als der im Jahr 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Mai 2013 bezogene Verdienst (Urk. 6/39 S. 2; Fr. 5‘100.—x 13 : 12 = Fr. 5‘525.--). Die ausgerichteten Taggelder lagen zudem deutlich über dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum bei ihrer letzten Arbeitgeberin erzielt hätte (Urk. 6/39 S. 2; Fr. 5100.-- x 13 : 12 : 4 x 3 = Fr. 4‘143.75). Auch dies hätte ihr bei gebührender Aufmerksamkeit auffallen müssen.

    Die erhöhte Belastung infolge der Mutterschaft und infolge der Arbeitslosigkeit vermögen die Beschwerdeführerin vom Nachweis des guten Glaubens ebenfalls nicht zu befreien.

    Wenn die Beschwerdeführerin den ihr regelmässig ausgerichteten Zahlungen keine weitere Beachtung schenkte und sich, da ihr der mitgeteilte versicherte Verdienst als „realistisch“ (Urk. 1 S. 2) erschien, ohne weitere Erkundigungen beziehungsweise Überlegungen auf ihre unrichtige Annahme stützte, das angestrebte Pensum sei für die Höhe der Taggelder nicht relevant, kann das nicht bloss als entschuldbare, leichte Nachlässigkeit gewertet werden. Der Beschwerdeführerin ist die Gutgläubigkeit beim Taggeldbezug und damit eine für den Erlass der gestellten Rückerstattungsforderung unerlässliche Voraussetzung abzusprechen.

    Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer