Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00141




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, Juristin, meldete sich am 31. Oktober 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 237-238) und beantragte gleichentags ab dem 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7 S. 241-244).

    Mit Verfügungen vom 7. März 2014 (Urk. 7 S. 168-169), 1. April 2014 (Urk. 7 S. 140-141), 5. Mai 2014 (Urk. 7 S. 116-117) und 3. Juni 2014 (Urk. 7 S. 101-102) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) fest, dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2013, Dezember 2013, Januar 2014 bzw. Februar 2014 erloschen sei. Die ALK begründete dies jeweils damit, dass die Versicherte die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen nicht eingereicht habe. Gegen diese vier Verfügungen der ALK erhob die Versicherte am 21. März 2014 (Urk. 7 S. 143-146), 7. April 2014 (Urk. 7 S. 121-124), 8. Mai 2014 (Urk. 7 S. 109-113) bzw. 14. Juni 2014 (Urk. 7 S. 90-94) je Einsprache.

    Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die ALK fest, dass auf den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden. Die ALK begründete dies damit, dass der Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2014 - unter Androhung der betreffenden Rechtsfolgen bei Säumnis - Frist bis zum 30. Juni 2014 zur Einreichung der ausstehenden Dokumente gesetzt worden sei, welche die Versicherte unbenutzt habe verstreichen lassen (Urk. 7 S. 77-79). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. Juli 2014 Einsprache (Urk. 7 S. 47-52).

1.2    Mit Entscheid vom 7. August 2014 vereinigte die ALK die fünf genannten Einspracheverfahren und wies die Einsprachen der Versicherten vom 21. März, 7. April, 8. Mai, 14. Juni und 10. Juli 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. August 2014 infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

1.2Nach Art. 20 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitslose seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Er muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen (Art. 20 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (litb), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, wonach der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2-4 mit Hinweisen).

1.3Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.4Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).

2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.

2.2

2.2.1Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 7 S. 241-244) und als Beilagen insbesondere die beiden Schreiben der Z.___ betreffend Arbeitsvertrag und Probezeit (Urk. 7 S. 239-240 und S. 278), ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ (Urk. 7 S. 230), den Lohnausweis der A.___ von 2011 (Urk. 7 S. 271), die Lohnausweise der A.___ und der Z.___ von 2012 (Urk. 7 S. 269-270), das Arbeitszeugnis der A.___ (Urk. 7 S. 247-248) und ihr CV (Urk. 7 S. 272-273) einreichte. Am 26. November 2013 reichte sie der Beschwerdegegnerin sodann die Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ nach (Urk. 7 S. 231-232 und Urk. 7 S. 228).

2.2.2Mit Schreiben vom 28. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___, Kopien der Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder Kopien des entsprechenden Lohnjournals sowie alle weiteren Lohnabrech-nungen, Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 nachzureichen (Urk. 7 S. 229). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. November 2013 mit, dass nicht die A.___ ihre letzte Arbeitgeberin gewesen sei, sondern die Z.___. Über regelmässige monatliche Lohnabrechnungen der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 verfüge sie nicht. Aus den entsprechenden Lohnausweisen sollten die nötigen Angaben aber ersichtlich sein. Nach ihrem Stellenverlust bei der Z.___ im November 2012 habe sie einige Publikationen gemacht, die nichts bis sehr wenig eingebracht hätten und die als Nebenverdienst und damit nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG zu qualifizieren seien. Sie gehe davon aus, dass sie dazu keine weiteren Unterlagen einreichen müsse (Urk. 7 S. 228).

2.2.3Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ (es würden alle Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre vor dem Anmeldedatum beim RAV benötigt), die Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder eine Kopie des Lohnjournals sowie alle weiteren Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 einzureichen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob sie die Publikationen im Sinne einer selbständigen oder eine unselbständigen Tätigkeit gemacht habe (Urk. 7 S. 226-227). Mit E-Mail vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7 S. 210-211) erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Publikationen in der B.___ der C.___ und der D.___ der E.___ erschienen seien. Es habe sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt. In der Folge reichte sie der Beschwerdegegnerin Lohnabrechnungen der A.___ von Januar 2011, Dezember 2011, Januar 2012 und September 2012 (Urk. 7 S. 219-220 und S. 223-224), Lohnabrechnungen der C.___ von August und September 2013 (Urk. 7 S. 217-218) sowie die Gutschriftsanzeige betreffend E.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7 S. 222) ein.

2.2.4Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Februar 2014 Arbeitgeberbescheinigungen der A.___, der C.___ und der E.___, die noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen der A.___ von Oktober 2011 bis September 2012 oder das betreffende Lohnjournal, eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst der E.___ und eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst der verschiedenen Arbeitgeber für November 2013 einzureichen. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen fristgerecht zustelle (Urk. 7 S. 213-214). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die einverlangten Unterlagen ihres Erachtens aus datenschutz- respektive persönlichkeitsrechtlicher Sicht nicht eingefordert werden dürften, da sie für die Abklärung ihres Anspruchs weder geeignet noch erforderlich seien. Mit Bezug auf die noch einzureichenden Unterlagen sei von der Beschwerdegegnerin daher eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 7 S. 208-209).

2.2.5Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass eine anfechtbare Verfügung momentan nicht erlassen werden könne, da die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit habe, die verlangten Unterlagen bis am 28. Februar 2014 einzureichen (Urk. 7 S. 207). Mit E-Mail vom 13. Januar 2014 ergänzte sie, dass eine Prüfung des Dossiers durch ihren Rechtsdienst ergeben habe, dass die im Schreiben vom 13. Dezember 2013 aufgeführten Dokumente und Nachweise für eine korrekte Prüfung ihres Leistungsanspruchs und –umfangs erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin werde daher erneut ersucht, diese Unterlagen noch zuzustellen (Urk. 7 S. 203-204). Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Einforderung weiterer Unterlagen nicht erforderlich sei (Urk. 7 S. 196-197).

2.2.6Im Schreiben vom 29. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die relevanten Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes nach wie vor fehlen würden. Sie könne daher keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten. Die Prüfung, ob es sich bei den Einkommen aus den Anstellungen bei der E.___ und der C.___ um einen Nebenerwerb handle, müsse sie selbst vornehmen (Urk. 7 S. 194-195). Im E-Mail vom 4. Februar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass aus dem von ihr übermittelten CV die Anzahl Publikationen sowie wann und wo diese erschienen seien, ersichtlich sei (Urk. 7 S. 192-193).

2.2.7Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale sowie Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ einzureichen (darauf könne verzichtet werden, sofern die sich daraus ergebende beitragspflichtige Beschäftigung die Dauer von 7 Monaten und einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 7‘350.-- brutto nicht erreiche [70 % des maximal möglichen versicherten Verdienstes von Fr. 10500.--, den sie bei der A.___ und Z.___ erzielt habe, vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AVIV]). Zudem habe die Beschwerdeführerin Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber über den Zwischenverdienst für November und Dezember 2013 einzureichen. Die fehlenden Unterlagen würden bis am 28. Februar 2014 erwartet. Die Beschwerdeführerin werde noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist zustelle (Urk. 7 S. 180-181). Mit E-Mail vom 15. Februar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei ihrer Tätigkeit bei der E.___ und der C.___ nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung von 7 Monaten gehandelt habe und dass sie dabei auch keinen durchschnittlichen Verdienst von brutto Fr. 7‘350.-- erzielt habe. Abgesehen von den Publikationshonoraren habe sie in den Monaten November und Dezember 2013 keine weiteren Verdienste erzielt (Urk. 7 S. 185-186). Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass sie an der Einreichung der mit Brief vom 6. Februar 2014 verlangten Unterlagen festhalte. Der Termin vom 28. Februar 2014 sei einzuhalten (Urk. 7 S. 174).

2.3    

2.3.1    Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2013 erlo-schen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 31. März 2014 einreiche (Urk. 7 S. 168-169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 Einsprache und hielt darin im Wesentlichen fest, dass sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülle und dass sie daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab November 2013 habe (Urk. 7 S. 143-146).

2.3.2    Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 30. April 2014 einreiche (Urk. 7 S. 140-141). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 Einsprache (Urk. 7 S. 121-124).

2.3.3    Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 erloschen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 31. Mai 2014 einreiche (Urk. 7 S. 116-117). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 Einsprache (Urk. 7 S. 109-113).

2.3.4    Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe (Urk. 7 S. 101-102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2014 Einsprache (Urk. 7 S. 82-85).

2.3.5    Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 unter Androhung der betreffenden Rechtsfolgen bei Säumnis Frist bis zum 30. Juni 2014 zur Einreichung der ausstehenden Dokumente gesetzt worden sei, welche die Beschwerdeführerin unbenutzt habe verstreichen lassen (Urk. 7 S. 77-79). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2014 Einsprache (Urk. 7 S. 47-51).


3.

3.1    Wie aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs und der umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien von November 2013 bis Februar 2014 erhellt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend mehrfach aufgefordert, weitere Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen. Da sie diesen Aufforderungen nur teilweise nachkam, hielt die Beschwerdegegnerin zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal – unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - fest, dass sie bis zum 28. Februar 2014 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale, Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ sowie Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber zum Zwischenverdienst im November und Dezember 2013 einzureichen habe (vgl. E. 2.2.7). Diese Aufforderung wiederholte die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 7. März, 1. April, 5. Mai und 3. Juni 2014 und mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (vgl. E. 2.3). Fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen - auch nachdem ihr mit Schreiben vom 10. Juni 2014 letztmals Frist bis zum 30. Juni 2014 angesetzt worden war - nicht einreichte, zumal sie der Auffassung war, dass diese Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht erforderlich seien (vgl. Urk. 1).

3.2Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Frage, welche Abklärungen notwendig und welche Auskünfte erforderlich sind, muss ihm ein gewisser Ermessensspielraum zustehen. Die rechtliche Würdigung der Beweismittel ist sodann – selbstverständlich - Aufgabe des Versicherungsträgers.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist die Beschwerdegegnerin unter anderem verpflichtet, die Mindestbeitragsdauer zu überprüfen (vgl. Art. 13 AVIG) und die Höhe des versicherten Verdienstes festzulegen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG). Zu diesem Zweck hat sie zunächst den massgebenden Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst zu bestimmen (vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AVIV). Dies ist ihr jedoch nur möglich, wenn sie über eine vollständige Dokumentation verfügt bzw. der Nachweis erbracht ist, wann genau die versicherte Person in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) – das heisst vorliegend in den zwei Jahren vor dem 1. November 2013 - welches Einkommen erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin kann dabei nicht allein auf Lohnausweise oder einen Auszug aus dem individuellen Konto abstellen, da diese Angaben zu unpräzise sind. Mittels Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber können die betreffenden Angaben aber verifiziert werden, zumal die Arbeitgeber auch Auskünfte über Unterbrüche der Anstellung, unbezahlte Urlaube und weitere Absenzen zu erteilen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Konkretisierung von Art. 20 Abs. 2 AVIG zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Einreichung der Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre verlangt (Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Lohnjournale der A.___ beibringt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der C.___ verlangt hat. Überwiegende datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Interessen, die dieser Aufforderung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, diese Unterlagen beizubringen, waren die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Akten nicht vollständig, und der massgebende Bemessungszeitraum konnte somit nicht abschliessend beurteilt werden.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der E.___ ausgerichteten bescheidenen Honorar weder um einen versicherten Verdienst noch um einen Zwischenverdienst handelt. Die Beschwerdegegnerin hätte daher keine entsprechende Arbeitsbescheinigung einfordern dürfen.

3.3    Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal auf, bis zum 28. Februar 2014 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale, eine Arbeitgeberbescheinigung der C.___ sowie Bescheinigungen für den Zwischenverdienst im November und Dezember 2013 einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben (ein weiteres Mal) darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle verlangten Unterlagen vor Ablauf dieser Frist zustelle (vgl. E. 2.2.7). Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin zudem auch erläutert, dass die Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes benötigt würden (vgl. E. 2.2.6). Mit Verfügungen vom 7. März, 1. April, 5. Mai und 3. Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin sodann weitere Fristen zur Einreichung der genannten Unterlagen angesetzt, jeweils immer mit der Androhung, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Unterlassungsfall erlöschen werde. Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 eine letzte Frist zur Einreichung bis zum 30. Juni 2014 an und wies explizit darauf hin, dass die Erhebungen eingestellt und auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde, wenn sie die Unterlagen nicht fristgerecht einreiche (Urk. 7 S. 95-96). Die Beschwerdegegnerin ist demnach ihrer Pflicht, die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen, ausreichend nachgekommen (vgl. E. 1.2). Dass es zu dieser Verwirkungsfolge und letztlich auch zu einem Nichteintreten gekommen ist, ist auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl