Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00144 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war zuletzt vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % als Buchhalter beim Y.___, Z.___, angestellt (Urk. 6/86 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6).
Am 31. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. November 2012 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum von 50 % zur Verfügung (Urk. 6/85, Urk. 6/84 Ziff. 2-3).
Gestützt auf die Meldung des RAV vom 29. April 2014 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 13. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 teilweise gut und stellte ihn wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 15. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Am 17. September 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 9 Tage in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat März 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Hobbies und/oder seine Tätigkeit im Mittagshort in seinen Bewerbungsschreiben erwähnt habe, jedoch habe es sich abgesehen davon um standardisierte Bewerbungsschreiben gehandelt, und der Bezug zur jeweiligen ausgeschriebenen Stelle sei trotz entsprechender Weisung vom 22. Oktober 2013 zu wenig hergestellt worden. Da die ungenügenden Arbeitsbemühungen vorangegangener Kontrollperioden anlässlich des Beratungsgespräches vom 6. März 2014 gemeldet worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert gewesen sei, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form definitiv nicht mehr geduldet würden. Erschwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei nie angewiesen worden, sein Motivationsschreiben anzupassen oder zu ändern. Er habe die Anweisungen gemäss dem Schreiben des RAV vom 11. November 2013 umgesetzt. Darin sei nichts davon gestanden, er solle den Bezug zur jeweiligen Stelle stärker herstellen. Es sei auch unzutreffend, dass er ab dem 6. März 2014 darüber informiert gewesen sei, dass seine Arbeitsbemühungen in dieser Form nicht mehr geduldet würden. Er habe erst mit Verfügung vom 2. April 2014 erfahren, dass er im Bewerbungsschreiben die Tätigkeit im Hort nicht zu erwähnen habe und sei im Beratungsgespräch nie bezüglich der Motivationsschreiben beraten oder darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese angeblich qualitativ ungenügend seien.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat März 2014 den qualitativen Anforderungen genügen.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor - entgegen ergangener Anweisungen - immer ein nur unwesentlich verändertes Motivationsschreiben verwendet zu haben, welches zu wenig auf die ausgeschriebenen Stellen eingegangen sei (vorstehend E. 2.1).
3.2 Die Motivationsschreiben des Beschwerdeführers im Monat März 2014 entsprechen sich abgesehen von kleinen Abänderungen im Wesentlichen. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass die Motivationsschreiben nicht präzise auf die im Stellenbeschrieb aufgeführten Anforderungen und Erwartungen an die Ausbildung und Qualifikation des potentiellen Stellenbewerbers eingehen. So erscheint die vom Beschwerdeführer verwendetet Formulierung „als tatkräftige Persönlichkeit erfülle ich die von Ihnen ausgeschriebenen Anforderungen“ nicht genügend für eine Bewerbung für Tätigkeitsbereiche, wo konkrete, fundierte Sachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zu seiner Ausbildung oder allfälligen Qualifikationen schweigt sich der Beschwerdeführer in seinen Motivationsschreiben völlig aus. So ging denn auch verschiedentlich aus den Antwortschreiben der Firmen hervor, dass das Anforderungsprofil nicht erfüllt worden sei (vgl. Urk. 6/7). Die Motivationsschreiben genügen daher den qualitativen Anforderungen nicht.
3.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nie angewiesen worden, seine Motivationsschreiben anzupassen (vorstehend E. 2.2), stehen die gegenteiligen Ausführungen im prozessorientierten Beratungsprotokoll entgegen, wo die qualitativ ungenügenden Motivationsschreiben Thema der Beratungsgespräche bildeten. Schon anlässlich des Beratungsgespräches vom 12. Dezember 2012 wurde besprochen, dass die Stellensuche qualitativ zu optimieren sei und die Anforderungen genauer durchzulesen seien (Urk. 6/22 S. 6).
Am 22. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Aufgaben, unter anderem Bewerbungen zielgerichtet und besser zu formulieren, zu erfüllen, ansonsten die Arbeitslosenversicherung entsprechend informiert werde. Aus den Ausführungen zum Folgegespräch vom 22. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend waren und die gestellten Anforderungen nicht ausreichend beachtet wurden. So seien die Bewerbungsbriefe inhaltlich immer etwa gleich und ein Bezug zur Stelle sei nicht erfolgt. Dafür habe der Beschwerdeführer ausführlich seinen Zwischenverdienst und seine Hobbys erwähnt. Er sei darauf hingewiesen worden, den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzubringen. Auf die daraufhin folgende Aufforderung zur Stellungnahme, reagierte der Beschwerdeführer nicht, und aus dem Eintrag zum Gespräch vom 12. Dezember 2013 geht hervor, dass er an seinen Bewerbungsbriefen weiterhin nichts geändert und nicht eingesehen habe, dass die Briefe individueller und stellenbezogener zu schreiben seien und er dafür die Hobbys und den Zwischenverdienst weglassen könne (vgl. Urk. 6/22). Demnach ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich der qualitativen Mangelhaftigkeit seiner Motivationsschreiben bewusst gewesen sein musste. In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann er auch aus dem Schreiben des RAV vom 11. November 2013 (Urk. 3/1) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4 Auf Grund des Gesagten sind die im Monat März 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte – einem mittleren leichten Verschulden entsprechende – Einstellung von 9 Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverhaltens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen und Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung sanktioniert worden ist (vgl. Urk. 6/71, Urk. 6/79, Urk. 6/81), als angemessen.
5. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60721 Unia B.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan