Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00145




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, bezog von September 2008 bis Januar 2010 (Urk. 7/36) sowie erneut von April bis November 2011 (Urk. 7/52, Urk. 3/C) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Dezember 2011 war er als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/45). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. September 2012 aufgelöst (Urk. 7/34). Ab dem 1. Oktober 2012 arbeitete er als Mitarbeiter im Innen- und Aussendienst bei der Z.___ GmbH (Urk. 7/48). Diese Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 7/49).

1.2    Infolge dessen meldete sich X.___ am 2Oktober 2013 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 2. Oktober 2013, Urk. 7/61) und beantragte ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 5Dezember 2013, Urk. 7/47). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2014 und setzte den versicherten Verdienst von X.___ auf Fr. 3837.-- fest (Verfügung vom 28. März 2014, Urk. 7/17). Die von X.___ am 15April 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/16) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘756.-- festsetzte (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. August 2014 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8‘492.-- festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, der Verdienst bei der Y.___ AG sei höher gewesen sei als jener bei der Z.___ GmbH. In den zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2013 (weitestmöglich zurückliegender Zeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV, vor welchem noch zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist liegen) habe der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘756.45 respektive in den letzten sechs Monate vor dem 1. Januar 2013 ein solches von Fr. 4‘310.45 erzielt. Das anrechenbare Einkommen im Januar 2013 habe Fr. 3‘700.-- betragen. Damit habe der Beschwerdeführer im Januar 2013 einen Verdienstausfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AVIV erlitten. Der versicherte Verdienst sei deshalb auf Fr. 5‘756.-- festzusetzen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Berechnung des versicherten Verdienstes einen noch früheren Bemessungszeitraum zugrunde zu legen, in welchem er noch ein angemessenes Einkommen erzielt habe, könne angesichts der gesetzlichen Regelung nicht entsprochen werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vor den Anstellungen bei der Y.___ AG und der Z.___ GmbH während vielen Jahren bedeutend mehr verdient. Es sei deshalb zur Berechnung nicht auf die bei diesen zwei Anstellungen erzielten Einkommen abzustellen. In den 16 Jahren zuvor habe er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9‘227.-- erzielt. Im Rahmen des erstmaligen Leistungsbezugs in den Jahren 2008 bis 2010 sei der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse denn auch auf Fr. 9‘244.-- festgesetzt worden, im Rahmen des zweiten Leistungsbezuges im Jahr 2011 noch auf Fr. 8‘492.--. Für die Berechnung der Taggelder ab Januar 2014 sei daher zumindest auf denselben versicherten Verdienst wie im Jahr 2011 abzustellen (Urk. 1, Urk. 7/16).


3.

3.1    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann vorliegend am 1. Januar 2012 und dauerte bis am 31. Dezember 2013 (E. 1.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt die gesetzliche Regelung die Berücksichtigung der vor dieser Rahmenfrist erzielten Einkommen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu: Gemäss Art. 37 Abs. 3 der AVIV sind zwar bei einem bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretenen Verdienstausfall die während den sechs respektive zwölf Monaten vor diesem Verdienstausfall erzielten (höheren) Einkommen massgebend (E. 1.2). Jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass vor dem Zeitpunkt des zu berücksichtigen Verdienstausfalles mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen müssen. Da die Rahmenfrist am 1. Januar 2012 zu laufen begann, war diese Voraussetzung vorliegend erstmals am 1. Januar 2013 erfüllt (12 Beitragsmonate, vgl. Sachverhalt E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zur Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Recht auf die in den sechs respektive zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2013 erzielten Einkommen abgestellt.

3.2    Unbestrittenermassen betrug das monatliche Durchschnittseinkommen von Januar 2012 bis Dezember 2012 Fr. 5‘756.45, jenes von Juli 2012 bis Dezember 2012 Fr. 4‘310.50 (Urk. 7/7). Da das höhere der beiden Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.2), ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin auf gerundet Fr. 5‘756.-- nicht zu beanstanden.

3.3    Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler