Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00153




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach Ablauf der Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. September 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012, da kein anrechenbarer Arbeits- bzw. Verdienstausfall bestehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ hiess mit Entscheid vom 24. Mai 2013 die von X.___ erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, namentlich zur neuen Berechnung des versicherten Verdienstes von X.___ und Neubeurteilung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014).

    Nachdem sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte und die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 3/5) erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 verneint hatte, erkundigte sich die Unia Arbeitslosenkasse am 29. Oktober 2013 bei X.___, ob er, da sein Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG, B.___ per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Dezember 2013, Urk. 16/200-201), ab 1. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 16/258-259). X.___ teilte der Unia Arbeitslosenkasse daraufhin am 5. November 2013 mit, dass er seine Anstellung per 15. November 2013 gekündigt habe und daher wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe. Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er bereits im Jahr zuvor gestellt (Urk. 16/250); sodann beantragte er mit Schreiben vom 25. November 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für August 2013 (Urk. 16/221).

    Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 wies die Unia Arbeitslosenkasse die von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013 betreffend Verneinung des Leistungsanspruchs ab 5. Juli 2012 erhobene Einsprache ab (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014).

    In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2013 (vgl. Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 16. und 20. Dezember 2013, Urk. 16/181-183 und Urk. 16/169-171, sowie Taggeldabrechnung vom 17. Dezember 2013, Urk. 16/162). Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 verlangte X.___ von der Unia Arbeitslosenkasse unter anderem die Ausrichtung von (höchstens) 400 statt wie von ihr mitgeteilt (höchstens) 260 Taggeldern (Urk. 16/149). Am 28. März 2014 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass X.___ während der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat (Urk. 16/123-125).

    Mit Urteil vom 12. Juni 2014 wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 erhobene Beschwerde ab, da er auch nach dem 5. Juli 2012 weiterhin ein zumutbares Einkommen erzielt habe (Prozess Nr. AL.2013.00266).

    Die von X.___ am 29. April 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2014 betreffend Höchstzahl der Taggelder während der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 16/111-112) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 28. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf 400 Taggelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

    Am 28. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu von Rechtsanwalt Gregor Navarini vertreten werde (Urk. 13). Rechtsanwalt Gregor Navarini erklärte auf telefonische Anfrage, dass er vorerst nicht als Vertreter des Beschwerdeführers aufzuführen sei (Urk. 15). Nachdem ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden waren, sandte er diese kommentarlos zurück (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Festsetzung des Taggeldhöchstanspruchs auf 260 Taggelder, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. August 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe somit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 gedauert. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Beitragszeiten von insgesamt 16,187 Monaten nachgewiesen. Die vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit geleisteten Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden. Bei einer Beitragszeit von 16,187 Monaten bestehe ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Urk. 2 und Urk. 6).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe sich am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. In der ersten Rahmenfrist habe er die Beitragszeit von zwölf Monaten erreicht und aufgrund dessen sei die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängert worden. Per 1. Juni 2012 habe er eine Teilzeitstelle bei der A.___ AG, B.___ angetreten, wo er durchschnittlich 60 % gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keine Zahlungen der Arbeitslosenkasse erhalten. Nichtsdestotrotz sei er seit seiner Erstanmeldung am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Seit dem 1. Juli 2010 sei er während 26,8 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen.

    Die Beschwerdegegnerin habe mit Kassenverfügung vom 8. Oktober 2013 erwähnt, dass eine neue Rahmenfrist vom 5. Juli 2012 bis 4. Juli 2014 eröffnet worden sei. Dies bestätige, dass er zu keiner Zeit abgemeldet gewesen sei und somit Anspruch auf 400 Taggelder habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn im Jahr 2013 aufgefordert einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auszufüllen. Dies erweise sich nun als falsch, da er sich zu keiner Zeit abgemeldet habe (Urk. 1).


2.

2.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person:

    a)    ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

    b)    einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

    c)    in der Schweiz wohnt (Art. 12);

    d)    die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der     AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

    e)    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit     ist (Art. 13 und 14);

    f)    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

    g)    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

2.2    Mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG)

2.3    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG).

    Die versicherte Person hat Anspruch auf (Art. 27 Abs. 2 AVIG):

    a)    höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt     12 Monaten nachweisen kann;

    b)    höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt     18 Monaten nachweisen kann;

    c)    höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens     22 Monaten nachweisen kann und:

        1.    das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

    2.    eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von min-    destens 40 Prozent entspricht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach Ablauf der Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Dieser Anspruch wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2014, mit welchem unter anderem die Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 3/5) bestätigt wurde, verneint, da der Beschwerdeführer bei der A.___ AG, B.___ weiterhin ein zumutbares Einkommen erzielte (Prozess Nr. AL.2013.00266; vgl. Urk. 16/233-244). Waren damit nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (E. 2.1-2.2), so war ab dem 5. Juli 2012 auch keine Rahmenfrist zu eröffnen (Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 138 f., Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 2386 Rz. 410 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der A.___ AG, B.___ dauerte bei unverändertem Arbeitsvertrag und Verdienst bis am 31. Juli 2013 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Dezember 2013, Urk. 16/200-203).

3.2    Ab dem 1. August 2013 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2013, Urk. 16/221). In Anbetracht dessen und da der Beschwerdeführer aufgrund der pendenten Streitigkeit betreffend Eröffnung einer Rahmenfrist per 5. Juli 2012 weiterhin beim RAV (Anmeldebestätigung vom 19. September 2013, Urk. 16/260-261) gemeldet war, für August 2013 die Auszahlung von Taggeldern verlangte (Urk. 16/221 und Antrag vom 6. Dezember 2013, Urk. 16/194-197) und er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1) erfüllte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für dem Leistungsbezug per 1. August 2013 eröffnete (vgl. E. 2.2).

3.3    Bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2013 lief die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 (vgl. E. 2.2). In der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 ging der Beschwerdeführer lediglich vom 1. August 2011 bis 6. Oktober 2011 beim Restaurant C.___ (vgl. Urk. 16/196) und vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 16/200) und somit während höchstens 16,233 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach (14 Monate bei der A.___ AG, B.___, höchstens 2,233 Monate beim Restaurant C.___, wobei sich gemäss den vorhandenen Akten die genaue Zeit mangels Kenntnis der konkreten Arbeitstage nicht bestimmen lässt, vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, Rz. B150). Bei einer Beitragszeit von 16,233 Monaten besteht Anspruch auf höchstens 260 Taggelder (vgl. E. 2.3).


4.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder auf 260 festgesetzt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler