Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00159 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 (Urk. 13) und Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum 12. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___, geboren 1971, am 21. Dezember 2010 für die Zeit ab 17. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung verneint, mit entsprechenden Auswirkungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis zum 16. November 2011 (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011 und AL.2011.00303 vom 30. November 2012, Urk. 12/1-4). Dem ersten Verfahren AL.2011.00105 lag die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde (Urk. 10/4). Bezug nehmend auf diese Verfügung forderte X.___ vom AWA Schadenersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf von Firmenanteilen (Schreiben vom 30. Januar 2013, Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab (Urk. 10/2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2013 (Urk. 10/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00109 vom 28. November 2014 (Urk. 11) ab.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 forderte X.___ vom AWA erneut Schadenersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf von Firmenanteilen (Urk. 6/1). Daraufhin teilte ihm das AWA unter Hinweis auf das Verfahren AL.2013.00109 sowie unter Androhung einer Nichteintretensverfügung mit, er solle innert der bis zum 25. Juni 2014 angesetzten Frist mitteilen, inwieweit sich sein neues Begehren vom Gegenstand des Verfahrens AL.2013.00109 unterscheide (Schreiben vom 11. Juni 2014, Urk. 9/1). Im Antwortschreiben vom 23. Juni 2014 (Urk. 9/2) hielt der Versicherte an seinem Gesuch um Erlass einer neuen Schadenersatzverfügung fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 trat das AWA auf das Begehren des Versicherten nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zum Erlass einer Schadenersatzverfügung im Sinne seines Gesuchs vom 5. Mai 2014 an das AWA zurückzuweisen. In der Vernehmlassung vom 29. September 2014 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 4. November 2014 (Urk. 8) reichte es weitere Akten ein (Urk. 9/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis). Im Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 ATSG wird ein Einspracheverfahren nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG).
1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.3 Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter anderem das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses, was als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2012 vom 17. April 2013, E. 2). So entfällt ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde (res iudicata) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit). Dabei ist die Frage nach der Anspruchsidentität respektive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallelverfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise in diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2014 (Urk. 2). Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf das Gesuch des Versicherten vom 5. Mai 2014 nicht eingetreten ist.
2.2 Der Beschwerdegegner begründet das Nichteintreten damit, dass infolge Rechtshängigkeit des materiell identischen Schadenersatzverfahrens AL.2013.00109 das Rechtsschutzinteresse des Versicherten am Erlass einer neuen Verfügung entfalle.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer (Urk. 1) vor, Grund für das Verfahren AL.2013.00109 sei eine mangelhafte Verfügung, und nicht, wie im neuen Gesuch, eine zu Unrecht unterlassene Beratung.
3.
3.1 Die Beantwortung der Streitfrage hängt von der Frage ab, ob der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren AL.2013.00109 identisch ist mit dem Gegenstand des Gesuchs des Versicherten vom 5. Mai 2014. Bei Bejahung der Frage entfällt das Rechtsschutzinteresse des Versicherten an einem neuen Schadenersatzverfahren, womit die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgt wäre.
3.2 Ein Vergleich der Prozessakten des Schadenersatzverfahrens AL.2013.00109 (Urk. 10/1-3, Urk. 11) mit dem neuen Gesuch vom 5. Mai 2014 (Urk. 6/1) zeigt Folgendes:
In beiden Verfahren macht der Versicherte denjenigen Schaden geltend, der ihm durch ein irreführendes Verhalten des Beschwerdegegners entstanden sei, weil er im Vertrauen auf dessen Verfügung vom 9. Februar 2011 (Prozess AL.2011.00105, Urk. 10/4) unverzüglich Handlungen (Verkauf von Firmenanteilen) getätigt habe, welche sich im Lichte der nachfolgenden Entscheide (Einspracheentscheid vom 1. April 2011, Urk. 10/5; Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012, Urk. 12/3) – in welchen seine arbeitgeberähnliche Stellung trotz des Verkaufs von Firmenanteilen weiterhin bejaht worden sei – als falsch und schädigend erwiesen hätten. Konkret begründet er das widerrechtliche Vorgehen des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren AL.2013.00109 hauptsächlich mit der Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 9. Februar 2011 und der Angaben in einem E-Mail von Y.___, AWA, vom 31. Januar 2011, währendem er sich diesbezüglich nun auf die Nichterfüllung der Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG) beruft (Urk. 9/2). Die geltend gemachten Schadensposten sind identisch (vgl. Urk. 2 S. 3f.).
3.3 Gemäss den obigen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Schadenersatzforderungen im Verfahren AL.2013.00109 und im Gesuch vom 5. Mai 2014 auf den gleichen Grundlagen beruhen und dass ihr Gegenstand somit identisch ist. An dieser Identität ändert entgegen der Auffassung des Versicherten eine blosse Veränderung der Argumentation im Zusammenhang mit der Widerrechtlichkeit nichts (E. 1.3), könnte doch sonst ein Versicherter solche Verfahren trotz einer res iudicata oder Rechtshängigkeit immer wieder neu in Gang setzen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhält, hielt er doch im Verfahren AL.2013.00109 noch ausdrücklich fest (Urk. 10/3 Ziff. 6), es gehe nicht um die Nichterfüllung der Beratungspflicht.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel