Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00169




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty

Wunderlin Klöti Bürgi, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Laut Arbeitgeberbescheinigung war X.___, geboren 1974, von Juli 2009 bis 31. Dezember 2013 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/282 Ziff. 14-16, Urk. 8/287). Am 17. Januar 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/296) und stellte am 11. Februar 2014 (Datum des Posteingangs) bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/281-284).

    Mit Verfügung vom 20. März 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die aufliegenden Dokumente liessen keine klaren Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlte Lohnhöhe zu, so dass kein versicherter Verdienst errechnet werden könne (Urk. 8/169-171 S. 1). Die Einsprache des Versicherten vom 11. April 2014 (Urk. 8/159-160) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 1. Januar 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; weiter sei festzustellen, dass sich der versicherte Lohn auf mindestens Fr. 69‘289.80 netto pro Jahr belaufe (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 3 unten). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien zur Hauptsache an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 13, Urk. 17).

    Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer am 27. April 2015 weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 21-22). In der Stellungnahme dazu beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der versicherte Verdienst anhand des nachgewiesenen Privatbezuges auf Fr. 1‘198.-- festgesetzt werden könnte (Urk. 26). Am 22. August 2015 zog das Gericht Akten des Kantonalen Steueramtes bei (Urk. 27), welche am 4. September 2015 eingingen (Urk. 29). Davon wurde den Parteien am 14. September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 31), die sich in der Folge aber nicht mehr vernehmen liessen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs- voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe das gesamte Personal der Y.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte, den Lohn bar bezogen. Die einverlangten Unterlagen wie Bilanz und Erfolgsrechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge seien nicht eingereicht worden (S. 1). Die aufliegenden Dokumente enthielten keine schlüssigen Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welcher Lohn dem Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden sei. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lasse, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei (S. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Es sei vorab zu prüfen, ob nachweislich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür effektiv Lohn ausbezahlt worden sei. Misslinge der Nachweis des Lohnflusses, dürfe der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht verneint werden. Erst danach stelle sich die Frage des versicherten Verdienstes (S. 4). Das Fehlen der Auszüge aus den individuellen Konti des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2013 könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, da der Auszug durch die Ausgleichskasse noch nicht erstellt worden sei (S. 5). Mit den beschwerdeweise nachgereichten Unterlagen (Steuerveranlagungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2012 und 2013, vollständige Buchhaltung 2012, Kontoauszüge) werde der tatsächlich erfolgte Lohnfluss 2013 in der Höhe von Fr. 82‘900.48 (brutto) beziehungsweise Fr. 71‘275.-- (netto) bewiesen (S. 7). Dieser Lohn sei bei einem Gesamtumsatz von Fr. 400‘000.-- und einem Verlust von rund Fr. 55‘000.-- im Jahr 2012 realistisch; im Jahr 2013 habe bei einem Umsatz von Fr. 340‘000.-- ein Gewinn von Fr. 11‘000.-- erwirtschaftet werden können. Ein Jahreslohn des Geschäftsführers in der Grössenordnung von rund Fr. 80‘000.-- sei angesichts dieses Geschäftsergebnisses in finanzieller Hinsicht absolut nachvollziehbar und auch gerechtfertigt (S. 8). Die Lohnzahlen basierten nicht bloss auf (zahlreichen) Indizien, sondern auf den Steuerveranlagungen und den vollständigen Buchungsunterlagen, welche praxisgemäss geeignet seien, den bar ausbezahlten Lohn zu beweisen (S. 9).

2.3    Die Beschwerdegegnerin wies nach Einsicht in die beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen (Urk. 7) auf verschiedene - im Einzelnen dargelegte - Ungereimtheiten hin (S. 2-3). Sie erachtete die Unterlagen als nicht geeignet, den Nachweis des Lohnflusses als solchen beziehungsweise in der behaupteten Höhe zu beweisen. Der versicherte Verdienst könne somit nicht eindeutig und klar ermittelt werden, weshalb vom Fehlen einer nach Art. 13 Abs. 1 AVIG effektiven Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung auszugehen sei (S. 3 unten).

    Im weiteren Verfahrensverlauf fügte sie an, anhand der umfangreichen Buchhaltungsunterlagen könne nicht eruiert werden, welche finanziellen Mittel der Y.___ GmbH tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. So sei der Mittelzufluss von Fr. 105‘000.-- am 30. September 2013 auf das Konto Kasse nicht klar belegt (Urk. 17). Das Konto Kasse sei zudem praktisch während des ganzen Jahres im Minus gewesen, womit sich der Teil des Lohnes, der bar ausbezahlt worden sei, nicht belegen lasse (Urk. 26).

2.4    Der Beschwerdeführer ergänzte in der Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Urk. 13) im Wesentlichen, dass er im Jahr 2012 Unfalltaggelder bezogen habe, die über das Geschäftskonto der Arbeitgeberin abgewickelt worden seien. Details zu den Buchungen seien direkt bei der zuständigen Buchhalterin zu erfragen (S. 3).


3.

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass zwar der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraussetzung darstellt, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 4). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss geprüft, stellt dieser doch rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2    Dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ GmbH (vormals Y.___ GmbH) bis am 13. Dezember 2013 (Tagebucheintrag) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war (Urk. 8/268-269). In Bezug auf die hier geltend gemachte Arbeitnehmertätigkeit war der Beschwerdeführer daher sein eigener Arbeitgeber; mithin konnte er allein seinen Lohnanspruch festlegen und zudem - wie die Aktenlage belegt - selbst das Arbeitsverhältnis kündigen (Urk. 8/279), den Lohnausweis und das Arbeitszeugnis ausstellen (Urk. 8/277, Urk. 8/285) wie auch die - nicht unterschriebene - Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/287-288, vgl. auch Urk. 8/289-290) ausfüllen. Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer die Geschicke der Arbeitgeberin allein und verfügte dabei über eine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit namentlich auch hinsichtlich der finanziellen Belange der Gesellschaft und die Geschäftsbuchhaltung.

    In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn - wie hier - keine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Kontoauszüge beigebracht werden können und eine Lohnzahlung in bar behauptet wird (vgl. unter anderem Urk. 8/176), muss insbesondere bei den gegebenen persönlichen Verflechtungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Barzahlung klar und eindeutig belegt sein.

3.3

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in Bezug auf den Lohnfluss zahlreiche Ungereimtheiten ausführlich dar (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 17, Urk. 26). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen. Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Diskrepanzen:

3.3.2    In der Arbeitgeberbescheinigung wurde ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst im Jahr 2013 von Fr. 81‘000.-- gemeldet bei einem Monatslohn von Fr. 6‘750.-- ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Urk. 8/181 Ziff. 16-17), wohingegen das Salär des Beschwerdeführers nach den eigenen Aussagen (Urk. 1 S. 7 unten) sowie der Betriebsbuchhaltung Fr. 82‘900.48 betragen haben soll (Urk. 3/8 Konto 51020).

    Der Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- stimmt zwar überein mit dem Lohnausweis 2013 (Urk. 8/277). Doch fällt auf, dass dieser (wie im Übrigen auch die Lohnabrechnung 2013, Urk. 8/246) am 6. Januar 2014 durch die „Y.___ GmbH“ bestätigt wurde, obwohl diese Firma nach der Übertragung der Gesellschaft per 18. Dezember 2013 gar nicht mehr existierte (Urk. 8/268-269).

    Laut den Lohnabrechnungen (Urk. 8/246-257) betrug der Nettolohn Fr. 6‘024.10 (Urk. 8/246-257), während in der Steuererklärung ein solcher von Fr. 5‘939.60 (Fr. 71‘275.-- / 12) deklariert wurde (Urk. 8/173 Ziff. 1.1). Im Kontoauszug der Vorsorgeeinrichtung vom 19. März 2015 ist das Jahreseinkommen 2013 demgegenüber - unverändert zum Vorjahr (Urk. 22/5) - nur mit Fr. 36‘000.-- ausgewiesen. Zudem wird dort die jährliche (BVG-)Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämie mit je Fr. 800.10 beziffert (Urk. 22/6 S. 2), wohingegen sich der monatliche BVG-Abzug des Arbeitnehmers laut den Lohnabrechnungen auf Fr. 329.20 belief (Urk. 8/246-257). Der BVG-Abzug stimmt auch nicht mit dem buchhalterisch ausgewiesenen Personalaufwand („Sozialaufwand“, Pensionsversicherungen) von Fr. 4‘692.78 überein (Urk. 3/8; Konto 52030; vgl. auch Urk. 8/156-157). Dies gilt umso mehr, als der entsprechende Geschäftsaufwand bei einem Arbeitnehmerbeitrag von monatlich Fr. 329.20 - unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeitrags mindestens in gleicher Höhe (Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts), aber selbst ohne Miteinbezug der übrigen Gehälter in der Höhe von Fr. 62‘085.13 (Urk. 3/8, Konto 51010) - weit höher, nämlich bei Fr. 7‘900.80 (Fr. 329.20 x 12 x 2) liegen müsste.

    Unklar bleibt sodann, weshalb vom Bruttolohn des Beschwerdeführers nicht nur seine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch jene der Arbeitgeberin abgezogen wurden (Urk. 8/246-257).

    Während der Beschwerdeführer anfänglich nur von Barlohn sprach (etwa Urk. 8/134), machte er beschwerdeweise erstmals geltend, es seien monatlich Fr. 2‘618.10 bar aus der Kasse (Konto 10000; Urk. 3/8-9) bezahlt sowie Fr. 3‘156.05 auf das Kontokorrent (Konto 11500; Urk. 3/8 und 3/10) gebucht worden (Urk. 1 S. 8 unten; vgl. auch Urk. 8/152-153), was wiederum einem anderen Nettolohn von Fr. 5‘774.15 (Fr. 2‘618.10 + Fr. 3‘156.05) entsprechen würde.

    Wenn auch die betraglichen Differenzen nicht erheblich sind, ändern diese Widersprüche an der Unglaubwürdigkeit der Geschäftsbuchhaltung nichts. Unter diesen Umständen erweisen sich letztlich weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen in masslicher Hinsicht als schlüssig belegt.

3.3.3    Der Beschwerdeführer berief sich zunächst wiederholt darauf, seine Löhne - genauso wie die übrigen Angestellten (vgl. dazu Urk. 8/135-144) - in bar erhalten zu haben (Urk. 8/134, Urk. 8/160, Urk. 8/176). Darauf ist er zu behaften, kommt doch rechtsprechungsgemäss den sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde", die in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als späteren, gegebenenfalls bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Darstellungen, grösseres Gewicht zu als jenen, die nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers abgegeben worden sind (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a).

    Die von der Rechtsprechung bei Barlohn verlangten unterzeichneten Quittungen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (Urk. 8/178) nicht beigebracht. Im Zusammenhang mit der Barzahlung ist jedoch entscheidend - wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (Urk. 7 S. 3) - dass die Kasse nach dem Kauf des Autos im Februar 2013 praktisch das ganze Geschäftsjahr 2013 einen Minussaldo auswies (Urk. 3/9), obwohl der Beschwerdeführer zeitweise bis zu Fr. 3‘000.-- im Büro aufbewahrt haben will (Urk. 8/134). Eine Barlohnzahlung bei einem negativen Kassasaldo weckt allein schon grosse Zweifel an der Korrektheit der Buchhaltung, denn ohne Geld in der Kasse kann von vornherein kein Barlohn entrichtet werden. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, weshalb sich der Beizug eines Berichts der Buchhalterin erübrigt (vgl. Urk. 13 S. 3). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass auch dem im Verfahren aufgelegten Auszug aus dem Geschäftskonto nicht entnommen werden kann, dass für die Barlohnzahlungen, nicht nur an den Beschwerdeführer, sondern auch an die weiteren Angestellten (vgl. Urk. 8/134) regelmässige Barbezüge getätigt worden wären (Urk. 22/1), was die behauptete Barlohnzahlung als zweifelhaft erscheinen lässt.

    Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den empfangenen Barlohn offenbar selbst bar verwaltet haben will, anstatt ihn regelmässig auf ein sicheres Privatkonto einzubezahlen (vgl. dazu Kontoauszug Urk. 22/2).

    Nach dem Gesagten kann die Barlohnzahlung nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.

3.3.4    Auch wenn die Aussage der ersten Stunde grundsätzlich zuverlässiger ist, bleibt im Folgenden die erstmals mit der Beschwerde vorgebrachte Darstellung zu würdigen, wonach - neben der Barzahlung in der Höhe von Fr. 2‘618.10 - der weitere Monatslohn im Betrag von Fr. 3‘158.05 über das Geschäftskontokorrent 11500 des Beschwerdeführers (Urk. 3/10) abgewickelt worden sei (Urk. 1 S. 7 f.).

    Aus dem entsprechenden Kontoblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Anfang 2013 gegenüber der Arbeitgeberin eine Schuld von Fr. 34‘716.78 gehabt hat (vgl. auch Bilanz 2012 S. 1) und diese unter anderem mit monatlichen Lohngutschriften bis Ende 2013 auf Fr. 5‘623.23 abgetragen worden sein soll (Urk. 3/10). Allerdings herrscht über die Höhe und den Bestand dieser Schuld keine Klarheit, wurde sie doch vom Beschwerdeführer - anders als die weit geringeren Steuerschulden - in der Steuererklärung 2012 (Urk. 8/226) nicht deklariert. Demzufolge kann ein bloss buchhalterischer Vorgang auf dem Geschäftskontokorrent nicht ausgeschlossen werden, zumal bei den Steuerbehörden das Einreichen der Steuererklärung wie auch der Geschäftsabschlüsse 2013 unterblieb (Urk. 29). Wenn dies nach Abgabe der Organstellung bei der Y.___ GmbH per 13. Dezember 2013 (Urk. 8/268-269) auch nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist, ändert sich nichts an der Zweifelhaftigkeit, wenn nicht gar Unglaubwürdigkeit der Geschäftsbuchhaltung.

    Weiter fällt in Betracht, dass eine angebliche Schuld des Arbeitnehmers in dieser Höhe erst durch die enge private und geschäftliche Verflechtung der Arbeitgeberin und deren verantwortlichen Geschäftsführer und Gesellschafter überhaupt erst möglich ist. Die Motive für die gewählte direkte Schuldentilgung spielen insoweit keine Rolle, als sie an der Tatsache nichts ändern, dass es an einem tatsächlichen Lohnbezug in der Höhe des jeweils zur Verrechnung gebrachten Betrags von Fr. 3‘156.05 fehlt. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlichem Blickwinkel führt ein solches Vorgehen zu einem Überwälzen des vom betriebsleitenden Organ getragenen Unternehmensrisikos auf die Arbeitslosenversicherung. Diese müsste für eine tatsächlich nie bezogene Lohnsumme im Rahmen des versicherten Verdienstes einstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.1).

3.3.5    Da sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), kann hier offen bleiben, wie es sich mit den Verhältnissen im Jahr 2012 verhielt.

3.4    Da nach dem Gesagten keine ordentlich und transparent geführten Geschäftsbücher vorliegen, ist der Lohnfluss aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den eingereichten Unterlagen nicht hinreichend zuverlässig nachgewiesen. Die Akten enthalten keine schlüssigen Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welcher Lohn dem Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal Arbeitgeberbescheinigungen, vom Versicherten unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.

    Von weiteren Erhebungen ist nicht zu erwarten, dass die aufgezeigten Unstimmigkeiten in den schriftlichen Dokumenten hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen ausgeräumt werden könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) darauf zu verzichten ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oliver Bulaty

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger