Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00173




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Kreyenbühl



Urteil vom 27. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo

Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro

Tödistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 15. Oktober 2008 als Verkaufsberater für Personenwagen bei der Y.___ AG, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 16. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S. 210-211). Am 17. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Anmeldebestätigung vom 17. Januar 2014, Urk. 6 S. 222) und beantragte am 20. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Januar 2014 (Urk. 6 S. 191-194). Mit Kassenverfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten ab dem 1. April 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 100-102). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 79-93) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. August 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid und die Kassenverfügung vom 23. Juni 2014 seien aufzuheben und es sei ihm ab dem 17. Januar 2014 volle Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Unterlagen von Y.___ ein (Urk. 6 S. 3-41) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. November 2014 (Urk. 10) und Duplik vom 8. Dezember 2014 (Urk. 14) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

1.3    Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).

    Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses fallen Ansprüche nach Art. 337b und 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR), das heisst Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigt erfolgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch sofort beendet. Es kommen daher nur noch Entschädigungsansprüche in Betracht, weil Lohnansprüche lediglich innerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstehen können (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Rz. C210).

1.4    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.5    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

    Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

    Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal-tungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 2427 Rz 831).

1.6    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und ob er - und falls ja für wie lange - gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer Y.___ begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Mai 2014 habe er mindestens fünf Occasionsfahrzeuge entgegen der klaren Weisung via einen Dritthändler am Konzern vorbeiverkauft, ohne dass er das dafür zuständige konzerninterne Unternehmen für Occasionshandel, die Z.___ AG miteinbezogen habe. Daraufhin habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 16. Januar 2014 fristlos aufgelöst. Y.___ habe Beilagen eingereicht, welche bescheinigen würden, dass der Beschwerdeführer über die betreffenden Weisungen informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu den konkreten Vorwürfen keine Stellung genommen, und die Anschuldigungen hätten nicht dementiert oder abgeschwächt werden können. Nach der fristlosen Kündigung habe sich Y.___ im Rahmen eines vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Vergleiches zwar zu einer Zahlung an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 45‘000.-- verpflichtet. Ob die fristlose Kündigung arbeitsrechtlich gerechtfertigt sei, sei vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Zu prüfen sei, ob die Kündigung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht selbstverschuldet sei. Hinsichtlich des Grundes der Kündigung sei das Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig. Da trotz der fristlosen Kündigung noch Entschädigungen in der Höhe von Fr. 45‘000.-- gesprochen worden seien, sei der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit vom 17. Januar bis zum 31. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt. Die Entschädigung entspreche ungefähr der Zeit des Arbeitsausfalls (Monatslohn = ca. Fr. 15‘000.--; Urk. 2 S. 2-3 und Urk. 5 S. 3).

2.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Y.___ nicht begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Mai 2014 berufen. Klare Beweise, dass er sich vorsätzlich verhalten habe, seien aber keine vorhanden. Durch den nach Aussprache der Kündigung geschlossenen Vergleich und das Arbeitszeugnis habe die Arbeitgeberin die gesetzeswidrig ausgesprochene fristlose Entlassung de facto als unwirksam erkannt. Arbeitszeugnisse hätten vollständig und inhaltlich richtig zu sein. Bei der Zeugnisausstellung komme im Schweizerischen Recht Wahrheit vor Wohlwollen. Das Arbeitszeugnis dürfe – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – keine kulante Geste sein. Sollte die Beschwerdegegnerin an der Echtheit des Arbeitszeugnisses zweifeln, sei bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Im Weiteren sei mit der Abschlagszahlung von Fr. 45‘000.-- die ungerechtfertigte Entlassung entschädigt worden. Es handle sich dabei nicht um eine Lohnzahlung. Gegen einige verantwortliche Personen von Y.___ und gegen dessen Rechtsvertreter habe er im Juli 2014 im Übrigen eine Strafanzeige eingereicht (Urk. 1 S. 4-9 und Urk. 10 S. 3).


3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst, ab wann der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.

3.2    Aufgrund der Akten steht fest, dass Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S. 202-203). Durch diese fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigt erfolgt sein sollte, wurde das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch sofort beendet. Der von der Arbeitgeberin anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2014 vor dem Friedensrichteramt A.___ vergleichsweise anerkannte (und ausbezahlte) Forderungsbetrag von Fr. 45‘000.-- hat daher als Entschädigung zu gelten (Urk. 6 S. 165 und Urk. 6 S. 172-174). Lohnansprüche können lediglich innerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstehen (vgl. E. 1.3). Ob es sich dabei um eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 oder Abs. 3 OR handelt, kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 14 S. 2) - offen bleiben. Denn gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, grundsätzlich nicht anrechenbar (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 38).

3.3    Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aufgrund der Zahlung der Arbeitgeberin von Fr. 45‘000.-- der Arbeitsausfall für die Zeit vom 17. Januar bis zum 31. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt sei (Urk. 2 S. 3). Dies ist angesichts dessen, dass sich der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers bei Y.___ im Jahr 2012 auf Fr. 171‘834.10 (= Fr. 14‘319.50/Monat) und im Jahr 2013 auf Fr. 188‘864.-- (= Fr. 15‘738.65/Monat) belief (Urk. 6 S. 211), nicht zu beanstanden.

3.4    Es erweist sich damit als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Beschwerdeführers erst ab dem 1. April 2014 bejahte und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug demnach erst zu diesem Zeitpunkt eröffnete.


4.

4.1    Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist.

4.2    Dem Schreiben von Y.___ vom 23. Mai 2014 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen der klaren Weisungen der Arbeitgeberin Occasionsfahrzeuge via einen befreundeten Autohändler (B.___, der die C.___ GmbH und die D.___ AG betreibe) am Konzern von Y.___, das heisse an der Z.___, vorbeiverkaufen lassen habe. Für diese Geschäfte habe er nachweislich interne Ressourcen benutzt (zum Beispiel das Eurotax-Konto von Y.___). Der Grund für die fristlose Kündigung habe in der Weigerung des Beschwerdeführers gelegen, sich an die klaren und berechtigten Weisungen von Y.___ zu halten. Zudem habe er Y.___ mit dem Zuschanzen von Occasionsfahrzeugen an den befreundeten Dritthändler konkurrenziert bzw. dessen Unternehmen begünstigt. Anlässlich der Verkaufssitzung vom 13. November 2012 sei die Vorgehensweise beim Eintausch von Occasionsfahrzeugen genau vorgegeben worden. Es sei erklärt worden, dass - wie bereits per E-Mail mitgeteilt - jedes Händler-Auto lückenlos bei der Z.___ angefragt werden müsse. Nach der Offerte der Z.___ könne bei einem Dritthändler eine Offerte eingeholt werden. Eine solche müsse aber wiederum der Z.___ zukommen, damit diese ihre Offerte gegebenenfalls verbessern könne. Damit werde sichergestellt, dass die Geschäfte mit Occasionsfahrzeugen im Konzern gemacht würden und nicht extern. Der Beschwerdeführer sei an dieser Verkaufssitzung zwar nicht anwesend gewesen. Die entsprechende Information sei aber mehrfach via E-Mail sowie in diversen weiteren Sitzungen thematisiert worden. Sie sei ihm in jedem Fall bekannt gewesen. Dasselbe sei erneut am 2. September 2013 besprochen worden. Kurz vor der fristlosen Kündigung vom 16. Januar 2014 habe E.___, der Verkaufsleiter der Zweigniederlassung von Y.___, diverse Ungereimtheiten beim Occasionshandel festgestellt. Wie sich aufgrund der Abklärungen ergeben habe, habe der Beschwerdeführer vorliegend bei mindestens fünf Fahrzeugen allein im Monat vor der fristlosen Kündigung gegen die bekannten internen Richtlinien verstossen. Als die Sache aufgeflogen sei, habe er wahrheitswidrig behauptet, dass bei der Z.___ keine Anfragen hätten gemacht werden können, da die dortige Ansprechperson, F.___, in den Ferien gewesen sei. F.___ sei jedoch nur vom 21. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 in den Ferien gewesen. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Fahrzeuge erst danach via Eurotax-Konto von Y.___ intern bewerten lassen, wie die von ihm gemachten Anfragen zeigen würden. Wahrscheinlich habe er diese Bewertungen für den befreundeten Autohändler gemacht, damit dieser die Fahrzeuge „gut“ habe einkaufen und verkaufen können. Nicht auszuschliessen sei auch, dass der Beschwerdeführer für diese Geschäfte vom befreundeten Autohändler zusätzlich entschädigt worden sei. Konkret seien insbesondere folgende Occasionsfahrzeuge am Konzern vorbeiverkauft worden: Subaru Impreza, Volvo XC90 und VW Tiguan, alle im Januar 2014. Zudem habe nachvollzogen werden können, dass auch folgende Fahrzeuge nie via Z.___ gehandelt worden seien, keine Offertanfrage an die Z.___ erfolgt sei und die Fahrzeuge direkt über den Kollegen des Beschwerdeführers am Konzern vorbeiverkauft worden seien: Mercedes-Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes-Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M. Auch diese zwei Fahrzeuge seien auf der Website der C.___ GmbH zum Verkauf notiert gewesen, und es hätten bei der Zweigniederlassung von Y.___ entsprechende Eurotax-Anfragen des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden können. Da diese Fahrzeuge geleast gewesen seien, habe mit der Leasinggesellschaft, der G.___ AG, die Identität der beiden Fahrzeuge einwandfrei eruiert werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer sogar erwirkt, dass die Leasinggesellschaft die Fahrzeuge freigegeben habe, damit ein Verkauf via seinen Bekannten überhaupt möglich geworden sei. Entsprechend sei auf dem Bildschirmausdruck „BW-Freigabe durch X.___“ vermerkt worden (Urk. 6 S. 156-159).

    Weiter hielt Y.___ im Schreiben vom 23. Mai 2014 fest, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle und kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung bestehe (sofern und soweit beim Beschwerdeführer überhaupt ein strafbares Handeln gegeben sei), weshalb man keine Strafanzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe gegen Y.___ eine Klage eingereicht. Anlässlich der Verhandlung beim Friedensrichter vom 11. April 2014 sei in der Sache ein Vergleich geschlossen worden. Im Rahmen dieses Vergleichs habe man unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitunter eine Zahlung an den Beschwerdeführer geleistet und eine Geheimhaltung vereinbart. Hauptgrund für die Zahlung sei die möglichst schnelle Erledigung dieser Angelegenheit gewesen. Man habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Sache aufgrund dieses Verfahrens wieder auflebe (Urk. 6 S. 160).

4.3    Diese Darlegungen belegte die Arbeitgeberin insofern, als sie das Protokoll der Verkaufssitzung vom 13. November 2012 (Urk. 6 S. 124-127), die Besprechungsnotiz zum Besuch von F.___ beim Beschwerdeführer vom 2. September 2013, anlässlich dessen es unter anderem um die „Anfragen Z.___“ und die „strikte Einhaltung dieser Weisung“ ging (Urk. 6 S. 128), das E-Mail von F.___ betreffend seine Ferien vom 21. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 (Urk. 6 S. 131), die E-Mail-Korrespondenz zwischen E.___, dem Verkaufsleiter von Y.___ in A.___, und dem Beschwerdeführer vom 13. Januar 2014 (Urk. 6 S. 129-130), diverse vom Beschwerdeführer vorgenommene Eurotax-Bewertungen (Urk. 6 S. 132-139 und Urk. 6 S. 143-148), den Ausdruck der Website der C.___ GmbH vom 15. Januar 2014 mit zwei zum Verkauf ausgeschriebenen Mercedes-Benz-Modellen (Urk. 6 S. 140-142), die vom Beschwerdeführer über Eurotax bewertet wurden, und das E-Mail der G.___ AG vom 15. Januar 2014 betreffend die Leasingfreigabe durch den Beschwerdeführer (Urk. 6 S. 149) einreichte.

    Aus Ziff. 15.1 (Sorgfalts- und Treuepflicht) in den von Y.___ am 6. Oktober 2014 nachgereichten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Ausgabe 2011) geht sodann hervor, dass die Anstellungsbedingungen sowie Weisungen und Anordnungen des Arbeitgebers – insbesondere jene des Managementsystems der Merbag (MSM) – sowie der Vorgesetzten jederzeit einzuhalten sind. Nach Ziff. 15.4 (Wahrung der Arbeitgeberinteressen/Geheimhaltungspflicht) ist das Anfertigen von Kopien oder das Aneignen von Daten zu persönlichen Zwecken oder für Dritte strikte untersagt. Gemäss Ziff. 15.6 (Vermeidung von Interessenkollision) hat der Mitarbeiter alles zu unterlassen, was direkt oder indirekt zur Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers führen könnte. Nach Ziff. 15.8 (Verwendung der Kommunikations- und Informationsmedien) sind die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Informationsmedien wie Internet, E-Mail, Telefon und Telefax für berufliche Zwecke zu benutzen. Eine widerrechtliche, arbeitswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Verwendung ist untersagt und kann Sanktionen bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie straf- und/oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen (Urk. 6 S. 15-16).

4.4    Gegen diese Sachverhaltsdarstellung von Y.___ brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig vor, dass er an der Verkaufssitzung vom 13. November 2012 abwesend gewesen sei, dass die Korrespondenz nach dem 2. September 2013 kein belastendes Material darstelle und dass der Mercedes-Leiter F.___ nicht habe offerieren können, weil er vom 21. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 (richtig: 5. Januar 2014) in den Ferien gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Dass der Beschwerdeführer an der Verkaufssitzung vom 13. November 2012 abwesend war, ist unbestritten (Urk. 6 S. 157). Gestützt auf die Darlegungen von Y.___ im Schreiben vom 23. Mai 2014 (vgl. E. 4.2), die Gesprächsnotiz vom 2. September 2013 (Urk. 6 S. 128) und die Antwort des Beschwerdeführers im E-Mail vom 13. Januar 2014 an E.___ (Urk. 6 S. 129) kann aber als erstellt gelten, dass ihm bekannt war, dass er von der Z.___ bzw. von F.___ Offerten einverlangen musste. Die genannten Occasionsfahrzeuge Subaru Impreza, Volvo XC90, VW Tiguan, Mercedes-Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes-Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M liess der Beschwerdeführer sodann erst nach den Ferien von F.___, nämlich am 6., 7., 8., 11. und 15. Januar 2014, via Eurotax-Konto intern bewerten (vgl. E. 4.2, Urk. 6 S. 132-139 und Urk. 6/143-148).

4.5    Aufgrund der detaillierten Ausführungen von Y.___ im Schreiben vom 23. Mai 2014 und der entsprechenden Belege kann somit als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend weisungswidrig verhalten hat, indem er Occasionsfahrzeuge teilweise nicht bei der Z.___ angefragt hat. Die zwei erwähnten Mercedes-Modelle liess er unzulässigerweise intern über Eurotax bewerten (Urk. 6 S. 143-148), erwirkte eine Leasingfreigabe (Urk. 6 S. 149-150), und kurze Zeit später wurden diese beiden Fahrzeuge auf der Website des Konkurrenzunternehmens C.___ GmbH zum Verkauf angeboten (Urk. 6 S. 140-142). Ob der Beschwerdeführer am Verkauf dieser Fahrzeuge beteiligt war und sich bereichert hat, ist nicht erwiesen. Allein aufgrund des genannten Verhaltens hatte die Arbeitgeberin jedoch begründeten Anlass, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dem Beschwerdeführer musste dabei bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine Kündigung in Kauf nahm (vgl. E. 1.5). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 5 S. 2), setzt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR voraus (vgl. E. 1.5). Dass sich die Arbeitgeberin am 11. April 2014 vor dem Friedensrichteramt A.___ vergleichsweise zu einer Zahlung von Fr. 45‘000.-- bzw. von ca. drei durchschnittlichen Monatslöhnen des Beschwerdeführers verpflichtete (vgl. auch Urk. 6 S. 166) – eingeklagt hatte der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ursprünglich weit mehr, nämlich unter anderem den Lohn während der (zweimonatigen) Kündigungsfrist sowie sechs Monatssaläre (Urk. 6 S. 172) -, vermag denn auch nichts daran zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet ist. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass sich die Arbeitgeberin in der vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Vergleichsvereinbarung zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, das grundsätzlich gleichlautend ist wie das Zwischenzeugnis vom 22. Mai 2013 (mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer Y.___ auf eigenen Wunsch verlasse; vgl. Urk. 6 S. 173 und Urk. 11). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 15. Oktober 2008 bei Y.___ arbeitete und die Arbeitgeberin – wie aus dem Zwischenzeugnis vom 22. Mai 2013 hervorgeht (Urk. 11) - offenbar lange Zeit sehr zufrieden war mit dessen Leistung, bis das Arbeitsverhältnis schliesslich wegen des weisungs- und pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Ob die Arbeitgeberin mit der Ausstellung dieses zweifellos wohlwollenden Arbeitszeugnisses den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, erscheint unter diesen Umständen fraglich, muss aber vorliegend nicht näher erörtert werden.

4.6    Bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Vollständigkeit halber von Y.___ beigezogenen Unterlagen handelt es sich – wie diese zutreffend feststellte (Urk. 14 S. 2) - um Beilagen, die der Beschwerdeführer als integrierender Bestandteil seines Anstellungsvertrags erhalten hatte (Urk. 6 S. 184 und Urk. 6 S. 200) und zu denen er in der Replik Stellung nehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht gegeben.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im unteren Bereich eines schweren Verschuldens entspricht. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er sich gegenüber Y.___ mehrfach weisungs- und pflichtwidrig verhalten hat, erscheint diese Sanktion als angemessen.

5.4    Der Einspracheentscheid vom 27. August 2014 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl