Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00175




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Polydesignerin 3D EFZ und schloss 1999 den Lehrmeisterkurs ab (Urk. 5/8/13) und arbeitete zuletzt von 2013 bis 2014 zu einem Pensum von 30 % als Verkaufsmitarbeiterin im Y.___ (Urk. 5/8).

    Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 21. Oktober 2013 bis 20. Oktober 2015 (Urk. 5/6/1) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 8. Juli 2014 (Urk. 5/4) stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ ein Gesuch um Bewilligung eines vom 18. August bis 31. Dezember 2014 dauernden individuellen Berufspraktikums als Kinderbetreuerin beim A.___ zu einem Beschäftigungsgrad von 60 %. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 5/1) wies das RAV Z.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2014 (Urk. 5/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 22. August 2014 (Urk. 2) an der Abweisung des Begehrens fest.


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 21. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde, wobei sie den Antrag auf Bewilligung des Berufspraktikums als Kinderbetreuerin erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 4) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da die Beschwerde den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 5/4/13), fällt deren Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

    a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

    b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

    c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

    d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

    a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

    b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

2.3    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

2.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

    Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. eigentliche Grundausbildungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, individuelle Berufspraktika würden in der Regel sechs Monate dauern und zielten in erster Linie darauf ab, gut qualifizierten Stellensuchenden eine erste Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet oder einem nahe verwandten Berufsfeld, welches sie sich durch ein Studium erschlossen hätten, zu ermöglichen. Ziel sei die Förderung der Eingliederung von versicherten Personen ins Erwerbsleben. Massgebend bei der Beurteilung des Gesuches sei daher einerseits die Ausbildung des Versicherten und andererseits die berufliche Tätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Vorliegend zeige sich in der bisherigen beruflichen Laufbahn oder Ausbildung der Beschwerdeführerin keine Nähe zum Berufsfeld des beantragten Praktikums in der Kinderbetreuung. In den letzten 23 Monaten sei sie gemäss ihrem Lebenslauf als Mitarbeiterin im Verkauf und im Bereich Visual Merchandising/Aktivity Planing tätig gewesen. Da es sich beim beantragten Berufspraktikum als Kinderbetreuerin um einen persönlichen Wunsch nach beruflicher Weiterbildung handle, könne es nicht aus den beschränkten Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden (Urk. 2
S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Praktikum sei keine Zweitausbildung, denn dadurch könne sie weitere Erfahrungen im pädagogischen Bereich sammeln und ihre Arbeitssuche um diesen Bereich erweitern. Wie sie bereits dokumentiert habe, bewege sich erwähntes Praktikum im verwandten Bereich ihres angestammten Berufsfeldes. Ausserdem habe sie durch ihre aktive Arbeitssuche aufgezeigt, dass es erheblich erschwert sei, eine Stelle in ihrem angestammten Beruf zu finden (Urk. 1).


4.

4.1    Die Versicherte verfügt über eine Ausbildung als Polydesignerin (Urk. 5/7-8). Ihrem Lebenslauf ist zu entnehmen, dass sie zwischen 1995 und 2000 sowie zwischen 2001 und 2013 entsprechend ihrer Ausbildung in verschiedenen Firmen im Bereich Dekoration und Visual Merchandising/Aktivity Planing tätig gewesen ist (Urk. 5/8). In zutreffender und ausführlicher Weise stellt der Beschwerdegegner fest, dass eine jeweils saisonale Tätigkeit im B.___ 2000 bis 2001, als Hilfs-Skilehrerin bei der C.___ 1996 bis 1997 sowie eine einjährige Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf zu einem Pensum von 30 % von 2013 bis 2014 nur kurze Abweichungen in ihrer ansonsten adäquat zu ihrer Grundausbildung als Polydesignerin verlaufenden beruflichen Laufbahn darstellen (Urk. 2 S. 1).

4.2    Wie der Beschwerdegegner weiter zu Recht festhält, steht es ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über wertvolle pädagogische Kenntnisse verfügt, die sie als Mutter, Lehrmeisterin, Hilfs-Skilehrerin, freiwilligem Engagement im Elternrat und diversen kleineren Pensen und freiwilligen Tätigkeiten im Bereich der künstlerischen Förderung von Kindern sich im Laufe der Jahre angeeignet hat (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 5/2, 5/8). Obwohl es nicht aktenmässig belegt ist, ist davon auszugehen, dass sie als Lehrmeisterin mit Jugendlichen im Rahmen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit zusammengearbeitet hat, was sich von der Tätigkeit als Kinderbetreuerin wesentlich unterscheidet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfs-Skilehrerin 1996/1997 kann ebenfalls nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da es im Vergleich zu ihrem gesamtberuflichen Werdegang auch zeitlich gesehen lediglich eine marginale Tätigkeit war, die abgesehen davon nicht das Gesamtspektrum einer Kinderbetreuung umfasste. Auch hat sie seither im beruflichen Bereich nie wieder mit Kindern zu tun gehabt. Somit hat die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit keinerlei berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kinderbetreuung ausgeübt. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass es sich beim Praktikum als Kinderbetreuerin um einen ihrem angestammten Berufsfeld verwandten Bereich handelt, sie war ja von 2013 bis 2014 Verkäuferin im Y.___ und von 2005 bis 2013 in der D.___ im Visual Merchandising, Interiordesign und im Aktivity Planing tätig. Daher geht der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass das angestrebte Praktikum vorwiegend den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung ermöglichen soll.

    Auch liegt bei der Beschwerdeführerin keine erschwerte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vor, was ihre Ausbildung und der berufliche Lebenslauf klar aufzeigen. Ohne nähere Marktanalysen anstellen zu müssen, ergeben sich insbesondere im Verkaufssektor immer wieder freie Stellen. Anders sähe es aus, wenn die Versicherte nur auf ganz spezielle Nischen eingeschränkt wäre (vgl. Urteil des bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2).

    Aufgrund des Ausgeführten ist das Kursgesuch abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso