Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00178 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 4. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war seit 1. September 2011 mit einem Pensum von 80 % als Marketingleiterin bei der Y.___ tätig (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 6/55-56). Ab dem 15. Mai 2013 war die Versicherte während ihrer Schwangerschaft arbeitsunfähig und bezog vom 31. Mai bis 1. August 2013 Krankentaggelder sowie vom 23. bis 30. Juni 2013 Leistungen der Unfallversicherung. Vom 2. August bis 7. November 2013 erhielt die Versicherte Mutterschaftsentschädigung (vgl. Urk. 6/35-38 S. 1 unten; Urk. 6/315).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin (Urk. 6/33), mithin auf den 28. Februar 2014. In der Folge meldete sich X.___ am 7. November 2013 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (vgl. Urk. 2 S. 1 unten). Am 9. November 2013 bestätigte die Y.___ der Versicherten, dass sie freigestellt werde (Urk. 6/34). Am 11. November 2013 stellte die Versicherte bei der SYNA Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/35-38 S. 1 unten).
1.2 Am 27. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 30. Mai 2013 sowie für den Zeitraum vom 8. November 2013 bis 28. Februar 2014 an (Urk. 6/255-256). Mit Verfügung des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 wurde nicht auf das Konkursbegehren der Versicherten eingetreten (Urk. 6/271-272). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zahlte der Versicherten am 11. März 2014 Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen betreffend den Zeitraum vom 1. März bis 30. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10‘233.55 aus (vgl. Urk. 2 S. 1 unten). Am 2. April 2014 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 29. April 2014 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die ausbezahlte Insolvenzentschädigung zurück (Urk. 6/119-121). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2014 Einsprache (Urk. 6/111-112).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 verneinte die SYNA Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 8. November 2013 bis 28. Februar 2014 (Urk. 6/35-38). Am 12. Mai 2014 gab die Versicherte ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Konkurs des Arbeitgebers ein (Urk. 6/39-41). Am folgenden Tag stellte sie einen neuen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 8. November 2013 bis 28. Februar 2014 (Urk. 6/45-46). Diesen wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai 2014 ab (Urk. 6/47-49). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Einsprache (Urk. 6/43-44).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 vereinigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die beiden Verfahren und wies beide Einsprachen vollumfänglich ab (Urk. 6/25-29 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. September 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1 oben).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei und der strittige Betrag somit nicht vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zurückzuerstatten sei (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).
1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.5 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 E. 2; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 270 E. 2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einerseits die Rückforderung zu viel ausbezahlter Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 10‘233.55 (und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Mai 2013). Andererseits ist ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 8. November 2013 bis 28. Februar 2014 zu prüfen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) geltend, ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe praxisgemäss nur dann, wenn für den geltend gemachten Lohnanspruch auch tatsächlich Arbeit geleistet worden sei (S. 3 Mitte). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe bei einer Freistellung und damit vom 9. November 2013 bis 28. Februar 2014 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (S. 3 unten). Für die Zeit von März bis Mai 2013 könne von Vornherein kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehen, da es sich bei diesem Zeitraum nicht um die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Y.___ gehandelt habe (S. 4 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, ihr Arbeitsverhältnis sei auf den frühestmöglichen Termin nach Ende ihres Mutterschaftsurlaubes gekündigt worden. Da sie alles richtig habe machen wollen, habe sie sich am 7. November 2013 sofort beim RAV als arbeitslos gemeldet und ihre Arbeitsbemühungen immer nachgewiesen. Die SYNA Arbeitslosenkasse habe ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung jedoch verneint (S. 1 unten). Dies stehe im Widerspruch zur Begründung der Beschwerdegegnerin (S. 2 oben). Es sehe so aus, als ob sich die SYNA Arbeitslosenkasse und die Beschwerdegegnerin ihr Anliegen einander gegenseitig zuschieben würden und sie mit ihren Ansprüchen zwischen Stuhl und Bank falle. Insgesamt sei ihr während sieben Monaten kein Lohn bezahlt worden (S. 2 Mitte).
3.
3.1 Massgebend für die Abgrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen wird und aus diesem Grund nicht mehr arbeitet, ist grundsätzlich vermittlungsfähig, weshalb sein Leistungsanspruch nach den für die Arbeitslosenentschädigung geltenden Voraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) zu prüfen ist, auch wenn ihm noch Lohnforderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen. In solchen Fällen besteht zwar kein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, wie er für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG); bestehen Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat, wird ihm jedoch gemäss Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt und es gehen die Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse über (Urteil des Bundesgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig war und die Kontrollvorschriften befolgen konnte. Diese Grundsätze gelten auch bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) und wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst wird (Art. 336c OR). In diesen Fällen weist die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Keine andere Betrachtungsweise hat bei der Freistellung während der Kündigungsfrist Platz zu greifen (BGE 132 V 82 E. 3.2 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung wurde unter anderem mit Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2014 vom 12. Dezember 2014 bestätigt.
3.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 (per Ende Februar 2014) gekündigt wurde und sie nach Ende ihres Mutterschaftsurlaubes freigestellt wurde. Folglich handelt es sich um einen Fall der Freistellung während der Kündigungsfrist. Damit besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Beschwerdeführerin stand dem Arbeitsmarkt nach Ende ihres Mutterschaftsurlaubes unbestrittenermassen zur Verfügung und war auch in der Lage, die Kontrollvorschriften zu erfüllen. So meldete sie sich am 7. November 2013 beim RAV zur Stellenvermittlung an und wies in der Folge gemäss eigenen Angaben ihre Arbeitsbemühungen nach (vgl. Urk. 1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 8. November 2013 bis 28. Februar 2014 somit zu Recht verneint.
3.3 Nach dem Gesagten vermag die – hier allerdings nicht Anfechtungsgegenstand bildende leistungsablehnende Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2014 nicht zu überzeugen. Wie erwähnt (E. 3.1), zahlt die Kasse gemäss Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden.
Gemäss ihren eigenen Angaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2013, hat indessen zumindest bis zur Beschwerdeerhebung am 19. September 2014 noch keinen Entscheid erhalten (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte). Ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber der SYNA Arbeitslosenkasse kann jedoch – wie bereits erwähnt im vorliegenden Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) nicht beurteilt werden.
3.4 Auch für die Zeit vor der Freistellung – welche seitens des Arbeitgebers mit Schreiben vom 9. November 2013 (Urk. 6/34) bestätigt wurde – kann der Beschwerdeführerin keine Insolvenzentschädigung ausgerichtet werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 31. Mai bis und mit 7. November 2013 Krankentaggelder, Unfalltaggelder sowie Mutterschaftsentschädigung bezog. Wenn und insoweit die versicherte Person (in der massgeblichen Zeitspanne) in den Genuss von gesetzlichen oder vertraglichen Lohnersatzeinkünften gelangt, besteht indessen kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2365 Rz 617).
3.5 Schliesslich besteht auch für die Zeit vom 1. März bis 30. Mai 2013 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, deckt diese doch Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (vgl. E. 1.2).
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) berechtigt ist, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.4). Da der Zeitraum vom 1. März bis 30. Mai 2013 nicht in die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ fällt, hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Bei der für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Mai 2013 ausgerichteten Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 10‘233.55 handelt es sich somit um eine unrechtmässig bezogene Leistung (vgl. vorstehend E. 1.5), welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten ist.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht und auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden.
3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. August 2014 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni