Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00183 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 22. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2014 ihre Verfügung vom 18. Juli 2014 betreffend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberchtigung für die Dauer von 5 Tagen ab 1. Juli 2014 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen bestätigt hat (Urk. 2 Urk. 11/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2014 sowie die ergänzende Eingabe vom 23. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014 (Urk. 10),
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei sie unter anderem verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2), und sie diese Bemühungen nachweisen können muss (Satz 3),
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG),
die versicherte Person bereits während der Kündigungsfrist Stellenbemühungen vorzunehmen hat (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 E. 2b; Nr. 9 S. 87 E. 5b, mit Hinweisen), weshalb der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person ihren Obliegenheiten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht nachgekommen ist,
weder Gesetz noch Verordnung eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat verlangen, weshalb es im Einzelfall beurteilt werden muss, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind, in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E. 2.3.1; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 3 AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 16. September 2014 vorgehalten hat, er habe vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit 15 und damit quantitativ genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, die jedoch in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen seien, weil er sich auch auf Stellen beworben habe, deren Anforderungsprofil er nicht erfülle (Urk. 2 S. 2),
der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, seine Stelle als Hilfsmechaniker wegen mangelnden Sprachkenntnissen verloren zu haben, weshalb er sich mehrheitlich um eine Stelle im Baugewerbe bemüht habe, wo die Sprachbarriere tiefer sei und er bereits früher über ein Jahr lang tätig gewesen sei (Urk. 6),
sich der Beschwerdeführer nach Verlust der seit 21. August 2012 bestehenden Anstellung als Bauhilfsarbeiter per 1. Oktober 2013 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (Urk. 11/49, Urk. 11/50/2), worauf ihm per 1. Dezember 2013 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 11/12, Urk. 11/52),
der Beschwerdeführer in der Folge vom 1. Dezember 2013 (in der Folge Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, Urk. 11/43) bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin am 22. Mai 2014 per Ende Juni 2014 bei der Y.___ als Autofachmann angestellt war (Urk. 11/37, Urk. 11/42), wobei die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Juni 2014 als Kündigungsgrund angab, der Beschwerdeführer könne mangels Deutsch in Wort und Schrift nicht genügend eingesetzt werden (Urk. 11/51; vgl. auch Arbeitszeugnis vom 22. Mai 2014, Urk. 11/41),
sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 erneut zur Arbeitsvermittlung meldete (Urk. 11/50/1) und sich am 5. Juni 2014 im Rahmen einer Vereinbarung betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen zum monatlichen Nachweis von 10 bis 12 schriftlichen Bewerbungen „in den definierten Suchbereichen“ verpflichtete (Urk. 11/40),
der Beschwerdeführer vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit drei vom 22. bis 30. Mai 2014 und 12 vom 2. bis 30. Juni getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 11/32-33), was in quantitativer Hinsicht unbestrittenermassen genügend ist,
10 dieser 15 Arbeitsbemühungen auf Stellen im Baugewerbe zielten, wo der ansonsten immer in der Autobranche tätig gewesene Beschwerdeführer lediglich eine einjährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter vorweisen kann (vgl. Urk. 11/31),
den Akten, insbesondere den prozessorientierten Beratungsprotokollen (Urk. 11/29), jedoch nicht entnommen werden kann, welche Suchbereiche im Sinne der Vereinbarung vom 5. Juni 2014 (Urk. 11/40) für den Beschwerdeführer definiert wurden, weshalb ihm zuzugestehen ist, sich zur Ergänzung der Stellensuche im Autogewerbe auch um Hilfsarbeiterstellen im Baubereich zu bemühen,
der Beschwerdeführer sodann die für folgende sechs Anstellungen geforderten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllte: zwei von der Z.___ angebotene Stellen als Baubarbeiter (min. zwei Jahre nachweisbare Bauerfahrung; Urk. 11/35/3, Urk. 11/35/14), Stelle als Hilfsmaurer bei der A.___ (Baufachmann; Urk. 11/35/9), von der B.___ angebotene Stelle als Bauarbeiter (abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer oder gleichwertige Erfahrung in der Beton Sanierung; Urk. 11/35/10), von der C.___ angebotene Stelle als Kranführer/Bauarbeiter (Kranführer-Ausweis; Urk. 11/35/12), Stelle als Lagermitarbeiter bei der D.___ (Berufspraxis im logistischen Bereich, zwingend vorhandene Stapelprüfung; Urk. 11/35/13),
der Beschwerdeführer demzufolge bei mindestens sechs Bewerbungen den Anforderungen offensichtlich nicht entsprochen hat, damit neun realistische Stellenbewerbungen für die Kündigungsfrist von 1 1/3 Monat ausgewiesen sind, was in quantitativer Hinsicht knapp ungenügend ist,
aus diesem Grund zu wenig qualitativ hinreichende Arbeitsbemühungen getätigt wurden und der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist,
sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter diesen Umständen als rechtmässig erweist,
die Beschwerdegegnerin mit Festsetzung der Einstellungsdauer auf fünf Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens im unteren Rahmen den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat (vgl. zur Angemessenheit auch AVIG-Praxis ALE D72), weshalb sich der angefochtene Entscheid auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden lässt,
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner