Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00184




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 15. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1952 geborene X.___ war bis 2011 für die Y.___ AG, Z.___, tätig. Diese löste das Arbeitsverhältnis im August 2011 per Ende November 2011 wegen Umstrukturierung auf (Urk. 5/131, 5/134). In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Per 16. Januar 2012 ging er mit der A.___ GmbH, B.___, ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis ein (Urk. 5/135). Dieses kündigte die Arbeitgeberin ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen Umstrukturierung am 26. Juni 2012 auf Ende September 2012 (Urk. 5/23, 5/129). Das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten gelangte mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung C.___ (Urk. 1 S. 3). Der Versicherte übte in der Folge verschiedene Tätigkeiten aus. Am 1. Dezember 2013 meldete er sich wiederum zum Bezug von Taggeldern bei der Arbeitslosenkasse an und teilte dieser gleichzeitig mit, dass er sich sein Freizügigkeitsguthaben von der C.___ per 17. April 2013 habe auszahlen lassen (Urk. 5/13, 5/14, 5/17 und 6/275).

    Mit zwei Verfügungen vom 18. November 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich rückwirkend ab 17. April 2013 und über den 30. November 2013 hinaus den Anspruch auf weitere Arbeitslosentaggelder und forderte vom Versicherten für die Zeit ab dem 17. April 2013 bis zum 31. Oktober 2013
zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 26‘768.90 zurück (Urk. 6/270-274). Die gegen diese Verfügungen am 19. Dezember 2012 erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit zwei Entscheiden vom 29. August 2014 teilweise gut. Sie bejahte nunmehr den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. April 2013 und – unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit – auch über den 30. November 2013 hinaus, rechnete aber neu monatlich vom Versicherten bezogene Altersleistungen von je Fr. 1'833.25 an die Arbeitslosenentschädigung an. Die Rückerstattungsforderung reduzierte sie auf Fr. 12‘295.85 (Urk. 2/1 und 2/2).

2.    Gegen beide Einspracheentscheide erhob der Versicherte am 30. September 2014 Beschwerde und beantragte unter anderem, die Arbeitslosenentschädigung sei ohne Anrechnung von Altersleistungen festzusetzen, da er kein anrechenbares Altersguthaben im Sinne des Gesetzes bezogen habe. Zudem sei auch keine bereits bezogene Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Das Gericht verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2016, je eine Kopie des von ihm seinerzeit bei der C.___ eingereichten Antrags-
Formulars und des im fraglichen Zeitpunkt gültigen Reglements einzureichen (Urk. 9). Dieser Aufforderung kam er am 1. respektive am 21. März 2016 nach (Urk. 11-15). Beide Parteien nahmen die Gelegenheit wahr, zu den beiden Dokumenten Stellung zu nehmen (Urk. 17 und 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig ist, ob der Versicherte eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform bezogen hat. Eine solche wäre gestützt auf Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) an die ihm grundsätzlich zustehende Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.

1.2    Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosen-
entschädigung abgezogen, wenn berufsvorsorgerechtlich der Versicherungsfall „Alter“ eintritt (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Alters-
leistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegen-
über Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko „Alter“ ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen).

    Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt
(Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2015 vom
11. Juli 2016 E. 5.1 bis 5.4 mit Hinweisen).

1.3    Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, so entsteht der Vorsorgefall "Alter" und damit ein Barauszahlungsfall gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, wie oben dargelegt worden ist, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt.

    Falls das anwendbare Vorsorgereglement indessen die vorzeitige Pensionierung von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht, tritt der den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung ausschliessende Vorsorgefall „Alter“ (Art. 2 Abs. 1 FZG) nicht in jedem Fall ein, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall „Alter“ lediglich dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG (BGE 141 V 681 Erwägung 2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 (Urk. 19), er habe im Vorfeld des Antrages zum Bezug des Freizügigkeitskapitals vom 15. April 2013 ausreichend dokumentiert, dass er auch nach Bezug des Kapitals vermittlungsfähig und vermittlungsbereit sei und eine vorzeitige Pensionierung ausschliesse. Ihm seien die Stellen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Doch nach kurzer Zeit habe er trotz seines fortgeschrittenen Alters wieder eine Arbeitsstelle gefunden, wenn auch nur in Teilzeit bzw. ohne Festanstellung. Über längere Zeit hin habe er mehrere Teilzeitanstellungen parallel ausgeübt, um seine Lebenshaltungskosten in Kombination mit dem Freizügigkeitskapital und den Taggeldleistungen bestreiten zu können. Aufgrund seiner sehr guten Arbeitsleistungen habe ihm die D.___ per 1. Dezember 2015 sogar eine Festanstellung zu 100 % offeriert. Er sei bis heute AHV-rechtlich noch nicht pensioniert und ziehe einen Aufschub des Altersrücktritts über das Alter 65 in Erwägung. Hätte die C.___ den Beschwerdeführer auf das Wahlrecht nach Art. 2 Abs. 1bis FZG aufmerksam gemacht, so hätte er selbstverständlich den Antrag auf Bezug des Freizügigkeitskapitals auch korrekt deklariert, das heisst nicht mit dem Eintritt des Risikos „Alter" bzw. mit der Begründung „vorzeitiger Bezug der Altersleistungen" sondern mit dem Willen zum Bezug seiner Austrittsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG. Weil im Formular der C.___ jedoch nur sieben Auszahlungsgründe zur Auswahl gestanden hätten, der Bezug der Austrittsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG jedoch gerade nicht, und der im Formular vorgegebene Auszahlungsgrund „vorzeitiger Bezug der Altersleistungen" in einem laienhaften Verständnis noch am ehesten, aber eben nicht ganz, seiner Situation entsprochen habe, habe er dort das Kreuz gesetzt. Dies sei ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin halte ihm jedoch entgegen, er habe von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und sich für eine Altersleistung im Rahmen einer „vorzeitigen Pensionierung" entschieden. Dies sei falsch. Die richtige Wahlmöglichkeit habe ihm nämlich gar nicht zur Verfügung gestanden. Der Bezug des Freizügigkeitskapitals sei einzig erfolgt, um die Lebenshaltungskosten während der Arbeitslosigkeit zu decken. Wenn wie im vorliegenden Fall die tatsächliche Absicht eines Versicherten bei Beantragung der Auszahlung derart klar zutage trete und eine fehlerhafte Deklaration offensichtlich dem Unterlassen der C.___ anzulasten sei, so mute es willkürlich bzw. überspitzt formalistisch an, wenn wegen eines in einem Formular irrtümlich angebrachten Kreuzes eine Rückforderung präsentiert werde. Im Übrigen gehe die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, dass der Auszahlungsgrund „vorzeitige Pensionierung" allenfalls nachträglich angepasst und von der C.___ in „Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG" umdeklariert werden könne. Es sei jedoch die Beschwerdegegnerin, welche eine Aufklärungs- und Beratungspflicht treffe (Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Da sie offenbar mindestens anerkenne, dass eine unzutreffende Deklaration im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erhebliche Folgen haben könne und die Deklaration „Bezug wegen vorzeitiger Pensionierung" nicht über jeden Zweifel erhaben sei, wäre doch eine kurze Belehrung durch die Beschwerdegegnerin bzw. das ausführende RAV nötig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte über die zwei wesentlichen Arten des Bezugs (Bezug aufgrund des Alters oder Bezug gemäss dem Freizügigkeitsgesetz) aufgeklärt und auf die entsprechend verschiedenen Konsequenzen für die Arbeitslosenversicherung hingewiesen werden müssen. Weil eine solche Aufklärung unterblieben sei und die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren rein formalistisch argumentiert habe - gewissermassen ausschliesslich „mit dem Kreuz im Formular" - verhalte sie sich widersprüchlich und überspitzt formalistisch. Es wäre an ihr gewesen, aus den offen zutage tretenden Umständen die richtigen Schlüsse zu ziehen und zu erkennen, dass der Gesetzgeber gerade nicht einen Fall wie denjenigen des Beschwerdeführers im Auge gehabt habe, als er Art. 18c Abs. l AVIG erlassen habe.

2.2    Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2016 vor, dass der strittige Bezug des Beschwerdeführers explizit und von ihm selbst als „vorzeitiger Bezug der Altersleistung" benannt worden und auch gemäss dem anwendbaren Reglement unter diesem Titel vorgesehen sei (Urk. 17).

3.

3.1     Ziffer 6 Abs. 1 des im Fall des Versicherten anwendbaren Reglements für das Freizügigkeitskonto der C.___ Freizügigkeitsstiftung (Urk. 15) hält fest, Alters-
leistungen würden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters ausbezahlt. Gemäss Ziffer 6 Abs. 2 Satz 1 des Reglements dürfen sie jedoch schon vorher, nämlich frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters ausgerichtet werden. Den Bezug der Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit dem entsprechenden Formular schriftlich bei der Stiftung zu beantragen (Ziffer 6 Abs. 2 Satz 2 des Reglements). Das ordentliche BVG-Rücktrittsalter würde der im März 1952 geborene Versicherte somit im März 2017 erreichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG). Somit konnte für ihn der Vorsorgefall „Alter“ nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter der Voraussetzung eintreten, dass er mit einem dafür vorgesehenen Formular der Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters 65 ausdrücklich verlangte.

3.2    Diese zeitliche Voraussetzung war erfüllt, als sich der Beschwerdeführer im April 2013 sein Freizügigkeitsguthaben von der C.___ Freizügigkeitsstiftung auszahlen liess. Der Beschwerdeführer verwendete ein entsprechendes Formular der C.___, um im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZV über seine Absicht zu informieren, was mit dem von ihm angesparten Freizügigkeitskapital geschehen solle. Er setzte am 15. April 2013 beim Häuschen, wo der Wunsch „die Auszahlung (Konto wird saldiert)“ geäussert werden konnte, ein Kreuz. Ferner kreuzte er als Auszahlungsgrund an: „Vorzeitiger Bezug der Altersleistungen (frühestens 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen BVG-Alters)“. Schliesslich wünschte er im Formular die Auszahlung auf sein privates Konto bei der E.___ AG, das heisst nicht die Überweisung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZV an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung (Urk. 12). Am
17. April 2013 zeigte die C.___ dem Versicherten mittels einer Buchungs-
anzeige an, dass sie das Geld seinem Gesuch entsprechend auf sein Konto bei der E.___ AG überwiesen habe. Die Buchungsanzeige enthält zusätzlich die gut erkennbare Bemerkung „Vorzeitige Pensionierung“ (Urk. 5/8 und Urk. 5/13).

3.3    Im Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 2013, welcher am 13. November 2013 bei der Arbeitslosenkasse einging (Urk. 5/14 und 5/17), galten die Fragen 14 bis 20 dem letzten Arbeitsverhältnis, das die Arbeitgeberin per 30. September 2012 „wegen Neustrukturierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen“ gekündigt hatte. Ob er weiter bei der Vorsorgeeinrichtung seines letzten Arbeitgebers versichert sei, verneinte der Beschwerdeführer (Frage 21); desgleichen die Frage 22, ob eine Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV erfolgt sei. Am Ende des Formulars benützte der Beschwerdeführer die Rubrik „Bemerkungen“ und hielt Folgendes fest (Urk. 5/17):

    „bei Pkt. 6 Kapitalabfindung BVG

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe die Auszahlung des BVG’s nicht angegeben, weil ich der Annahme war, dass dies mein Altersgeld (Erspartes) ist und somit auch nicht für die Arbeitslosenauszahlung relevant wäre. Was sich nach einigen Erkundungen jetzt aber als falsch herausstellt. Ich möchte sie daher um etwas Nachsicht bitten, da ich zu keiner Zeit jemanden schädigen wollte. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich im Voraus recht herzlich“ (Urk. 5/17).

    Daraus und aus der Art, wie das Formular „Antrag zum Bezug des Freizügig-
keitskapitals“ ausgefüllt war, durfte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen schliessen, dass der Beschwerdeführer auf das Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der A.___ GmbH hin eindeutig im Sinn von Art. 1 Abs. 2 FZV den vorzeitigen Bezug der Altersleistungen gewünscht hatte, das heisst weder die Übertragung seines Vorsorgeguthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), noch die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG), sondern die Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG und Art. 1 Abs. 2 FZV, wie sie denn auch tatsächlich erfolgt ist. Damit konnte er frei über sein Sparguthaben verfügen.

4.    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht verpflichtet, das Verhalten des Versicherten zu hinterfragen oder ihn gestützt auf Art. 27 ATSG zu beraten und ihm die verschiedenen Möglichkeiten zum Umgang mit dem Freizügigkeitskapital und deren Konsequenzen auf die Arbeitslosenversicherung aufzuzeigen. Denn der Versicherte hatte sich gegenüber der C.___ hinsichtlich der Verwendung seines Freizügigkeitskapitals vor sieben Monaten bereits in klarer Weise geäussert und sein, ob irrtümlich oder nicht erfolgter Wunsch nach Barauszahlung war bereits erfüllt worden, als sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse eintraf. Eine Beratung nach Art. 27 ATSG zur Frage, was der Versicherte hinsichtlich seines Vorsorgekapitals unternehmen solle, wäre offensichtlich zu spät erfolgt. Anstrengungen, seine Wahl selber rückgängig zu machen, unternahm der Versicherte denn auch keine. Sie wären im Übrigen wohl erfolglos geblieben. Denn eine fälschlicherweise erfolgte Barauszahlung, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gegeben sind, begründet kein Rückforderungsrecht der alten Vorsorgeeinrichtung bzw. der Freizügigkeitseinrichtung. Hat diese geleistet, so kann niemand von ihr eine erneute Zahlung verlangen. Eine zu Unrecht erfolgte Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG hat nicht nur gegenüber der alten Vorsorgeeinrichtung bzw. der Freizügigkeitseinrichtung befreiende Wirkung, sondern auch gegenüber der betreffenden Person. Daran hätte auch die Arbeitslosenkasse nichts ändern können. Denn mangels eines weiterbestehenden Vorsorgeverhältnisses ist in derartigen Fällen ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Dies schliesst den Anspruch gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung auf Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice im Sinne von Art. 10 FZV aus, welche wertmässig dem Freizügigkeitskonto bzw. der aufgelösten Freizügigkeitspolice entsprechen, wenn sie weitergeführt worden wären. Der Versicherte hat keinen Anspruch mehr, nachdem er selber die falsche Zahlung veranlasst und die Austrittsleistung bereits erhalten hat; er kann weder für sich noch zuhanden seiner allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung die Leistung ein zweites Mal verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

    Sollte die C.___ den Beschwerdeführer vor der ihm zustehenden Wahl nach Art. 4 Abs. 1 FZG nicht oder zu wenig umfassend beraten haben, so hätte dies keinen Einfluss auf die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der tatsächlich erfolgten Wahl vorzunehmen hatte, wie sie es auch getan hat.

5.    Zusammenfassend war der Entscheid der Arbeitslosenkasse korrekt, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Franck Goecke

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt