Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00190




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse IAW

Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 6. Juni 2012 bis zum 31. März 2013 als Financial Accountant bei der Y.___ (Urk. 7/5) und vom 1. April bis zum 15. Juni 2014 als Projektmitarbeiter bei der Z.___ (Urk. 7/6). Am 9. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4/1-2) und stellte am 17. Juli 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 (Urk. 7/4/3-6). Mit Verfügung vom 13. August 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW eine Anspruchsberechtigung des Versicherten, da die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt sei (Urk. 7/1). Die dagegen vom Versicherten am 3. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Entscheid vom 11. September 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

    Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitsuchende Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen.

1.2    Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).    

    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung damit, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet habe. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe demnach am 9. Juli 2012 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2014 geendet. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer während lediglich 11,26 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei somit nicht erfüllt, und es liege auch kein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 und Urk. 7/1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ am 15. Juni 2014 noch zwei ernsthafte Aufträge der B.___ und Z.___ in Aussicht gehabt habe. Als er diesbezüglich Absagen erhalten habe, habe er sich am 9. Juli 2014 beim RAV angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe aber bereits mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 15. Juni 2014 geendet, womit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt sei (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend zu laufen begann.

3.2    Wie unter E. 1.1 dargelegt, beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist dabei, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als arbeitslos gilt die arbeitsuchende Person aber erst dann, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).

3.3    Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst am 9. Juli 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet (vgl. E. 2.2). Erst zu jenem Zeitpunkt galt er damit als arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG. Daran vermag auch der Umstand, dass er vor seiner Anmeldung beim RAV offenbar noch zwei ernsthafte Aufträge der B.___ und Z.___ in Aussicht hatte, nichts zu ändern. Denn der Grund für die verspätete Anmeldung ist grundsätzlich nicht von Belang.

    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief demzufolge vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014.


4.

4.1    Im Weiteren ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 6. Juni 2012 bis zum 31. März 2013 bei der Y.___ und vom 1. April bis zum 15. Juni 2014 bei der Z.___ angestellt war (Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/1 und Urk. 1).

4.2    In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer somit einerseits vom 9. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 bei der Y.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wobei der Zeitraum vom 9. Juli bis zum 31. Juli 2012 17 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1,4 23,8 Kalendertage umfasst (vgl. E. 1.2). r die Dauer dieser Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von acht Monaten und 23,8 Tagen bzw. von 8,793 Monaten. Andererseits hat er vom 1. April bis zum 15. Juni 2014 bei der Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wobei der Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juni 2014 zehn Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1,4 14 Kalendertage umfasst. Für die Dauer dieser Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von zwei Monaten und 14 Tagen bzw. von 2,467 Monaten.

    Insgesamt hat der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 demzufolge lediglich eine Beitragszeit von 11,26 Monaten (8,793 Monate + 2,467 Monate) nachgewiesen. Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 1.2). Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse IAW

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl