Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00196 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 20. Dezember 2004 bei der Y.___. Nachdem sie im Juli 2008 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 30. November 2008 (Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Juli 2014, Urk. 6/53-54, Geburtsurkunde, Urk. 6/51). In der Folge kümmerte sich X.___ um ihren Sohn. Am 14. Mai 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 14. Mai 2014, Urk. 6/75-76) und beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2. Juli 2014, Urk. 6/66-69). Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/30). Die am 30. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/29) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 15. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 13. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder die Beitragszeit erfüllt noch sei sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (Urk. 2 und Urk. 5).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, seit der Geburt ihres Sohnes im Juli 2008 habe sie sich um diesen gekümmert. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin benachteilige sie als verantwortungsvolle Mutter gegenüber Müttern, die ihre Kinder frühzeitig fremd betreuen liessen. Die eigene und verantwortungsvolle Betreuung ihres Sohnes dürfe gerade in Hinsicht auf soziale Leistungen der Arbeitslosenkasse kein Grund zur Benachteiligung sein. Es seien den Vollzeit erziehungswilligen Müttern die gleichen Rechte einzuräumen wie den Müttern von fremd betreuten Kindern (Urk. 1).
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert (Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG).
2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/66-69). Nachdem sie sich in den Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug um ihren im Juli 2008 geborenen Sohn kümmerte, betrug die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG vier Jahre und lief vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2014. In diesen vier Jahren ging die Beschwerdeführerin keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 6/66-69). Sie erfüllte daher die Beitragszeit nicht (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.2 Die Beschwerdeführerin war während der Rahmenfrist auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, zählen als Mutterschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG doch nur die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Anhaltspunkte für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegen nicht vor.
3.3 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Anzufügen bleibt, dass die gesetzliche Regelung keine Diskriminierung von Müttern, welche sich vollzeitlich der Erziehung ihrer Kindern widmen, gegenüber erwerbstätigen Müttern bildet, leisten doch erwerbstätige Mütter im Gegensatz zu nicht erwerbstätigen Müttern Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler