Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00198
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 17. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen, Zürcherstrasse 8,
Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ war ab dem 1. April 1999 bei der Y.___ (vormals Z.___ AG) angestellt (Arbeitsvertrag vom 12. Februar 1999, Urk. 4/31). Der letzte Arbeitstag des Versicherten war am 30. April 2014 (Urk. 4/28, Urk. 4/13 S. 2). Nachdem am 29. April 2014 über die Y.___ der Konkurs eröffnet worden war, beantragte der Versicherte am 7. respektive 19. Mai 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung, wobei er offene Lohnforderungen (netto) für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 im Betrag von Fr. 41‘257.50 geltend machte (Urk. 4/28, Urk. 4/17). Am 6. Juni 2014 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, der Versicherte sei für die geltend gemachte Insolvenzentschädigung nur teilweise anspruchsberechtigt (Urk. 4/9). Mit dagegen am 12. Juni 2014 erhobener Einsprache beantragte der Versicherte, es sei ihm insgesamt vier Mal der monatliche Höchstbetrag von Fr. 10‘500.--, mithin eine Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 42‘000.-- zuzusprechen (Urk. 4/4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 42‘000.-- zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 12. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 17‘610.70, da die dem Beschwerdeführer zustehenden Löhne für die vier Monate vor der Konkurseröffnung (Januar bis April 2014) noch teilweise ausbezahlt worden seien und der Beschwerdeführer gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin für diesen Zeitraum somit noch ausstehende Lohnforderungen im genannten Umfang habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine über diesen Betrag hinausgehende Insolvenzentschädigung. Seinem Vorbringen, die ehemalige Arbeitgeberin habe mit den im Jahr 2014 getätigten Zahlungen nicht Lohnforderungen für die Monate Januar bis April 2014 getilgt, sondern es habe sich bei diesen Zahlungen ausschliesslich um Nachzahlungen für früher nicht ausbezahlte Löhne gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Auf den Lohnabrechnungen ab Juli 2012 seien jeweils die Zahlungen des betreffenden Monats ausgewiesen worden und es sei davon auszugehen, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit den fortlaufenden Zahlungen immer die Löhne des aktuellen Monats beglichen habe. Es sei weiter anzunehmen, dass die noch offenen Schulden für die Löhne der Monate April bis Juni 2012 entweder gestundet oder seitens Arbeitnehmer sogar „abgeschrieben“ worden seien und die ehemalige Arbeitgeberin diese Lohnschulden aus dem Jahr 2012 nicht nachbezahlt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis angedauert hätte. Folglich sei dafür auch keine Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 2, Urk. 4/9).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, in den Monaten April bis Juni 2012 seien aufgrund eines Liquidationsengpasses einigen langjährigen Mitarbeitern die Löhne für zirka 2,5 Monate nicht ausbezahlt worden. In der Folge seien wieder regelmässige Lohnzahlungen erfolgt, der Zahlungsrückstand sei jedoch bis Ende 2013 um 2,5 Monatslöhne bestehen geblieben. Im Jahr 2014 bis zur Konkurseröffnung habe sich der Zahlungsrückzustand sodann um weitere zwei Monatslöhne erhöht. Der Zahlungsrückstand habe sich im Zeitpunkt des Konkurses somit auf zirka 4,5 Monatslöhne belaufen.
Zwischen ihm und der ehemaligen Arbeitgeberin habe ein mündlicher Vertrag bestanden, wonach mit den Zahlungen ab Juli 2012 ältere Lohnforderungen beglichen würden. Es sei zwar vereinbart worden, dass ihm der von der Lohnbuchhaltung vorgeschlagene Betrag des jeweils aktuellen Monats als Lohn überwiesen werde. Dies sei jedoch nur so gehandhabt worden, da es für die interne Lohnbuchhaltung einfacher gewesen sei. Es habe sich bei den Zahlungen ab Juli 2012 jedoch effektiv nicht um Zahlungen für die Lohnschuld des jeweils aktuellen Monats gehandelt, sondern um Zahlungen für die jeweils älteste noch bestehende Lohnschuld. Mit der letzten erfolgten Zahlung im April 2014 sei deshalb noch ein Teil des Dezemberlohnes 2013 beglichen worden. Die Lohnschulden für die Monate Januar bis April 2014 seien somit noch nicht getilgt worden (Urk. 1, Urk. 4/4, Urk. 4/7).
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 4/16) setzte sich das Einkommen des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Monatslohn brutto von Fr. 9‘300.--, „Q-Bonus à Konto“ von Fr. 750.-- (vgl. Urk. 4/10, wonach dieser Betrag eine Abgeltung für allfällige Gleitzeitsaldi sei), Pauschalspesen von Fr. 500.--. Der monatliche Anteil am 13. Monatslohn betrug Fr. 775.--.
Aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 4/14) ist ersichtlich, dass in den Monaten April und Mai 2012 keine Zahlungen durch die Arbeitgeberin und im Juni 2012 lediglich eine reduzierte Zahlung von Fr. 2‘405.75 erfolgte. Ab Juli 2012 kam es wieder zu regelmässigen Lohnzahlungen (Urk. 4/14). Ende Dezember 2013 erfolgte noch eine Zahlung von Fr. 9‘136.80 (entspricht monatlichem Nettolohn, vgl. Urk. 4/16), Ende Januar 2014 sodann eine solche von Fr. 8‘535.20 (entspricht Betrag des 13. Monatslohnes netto, vgl. Urk. 4/16). In der Folge wurden durch die Arbeitgeberin bis zur Konkurseröffnung Ende April 2014 noch Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23‘461.-- getätigt (Fr. 9‘136.80, Fr. 3‘239.20, Fr. 3‘000.--, Fr. 2‘000.--, Fr. 3‘000.--, Fr. 3‘085.--).
3.2 Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin, dass es sich bei den im Jahr 2014 gemachten Zahlungen ausschliesslich um Nachzahlungen von Lohnschulden aus dem Jahr 2013 gehandelt habe. Ende Dezember 2013 habe sich die Summe der offenen Lohnforderungen auf Fr. 33‘535.-- belaufen (Urk. 4/20). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 führte die ehemalige Arbeitgeberin ergänzend aus, im Laufe des Jahres 2012 hätten aus Liquidationsgründen nicht mehr alle Löhne zeitgerecht ausbezahlt werden können. Einigen Mitarbeitern, welche nicht ganz dringend auf jeden Monatslohn angewiesen gewesen seien, sei der Lohn mit Verzögerung von bis zu drei Monaten ausbezahlt worden. Es sei beabsichtigt gewesen, die geschuldeten Löhne kurzfristig auszugleichen. Um es administrativ einfacher zu gestalten, sei der von der Lohnbuchhaltung monatlich vorgeschlagene Betrag verwendet worden. Die Beträge seien über das Lohntransferkonto abgegrenzt worden. Man habe deshalb jeden Monat Kenntnis darüber gehabt, wie hoch der laufende offene Bestand gewesen sei und dieser sei jeweils auch mit der Finanzbuchhaltung abgestimmt worden. Die Lohndifferenzen seien ebenfalls über ein Excel-Sheet nachgeführt worden. Es seien deshalb auch alle Versicherungsbeiträge und Sozialabgaben regulär abgerechnet worden. In den Jahresabrechnungen und Lohnausweise seien immer die abgerechneten Löhne deklariert worden. Es hätten demnach nie offene Lohnschulden bestanden, welche älter als drei bis vier Monate alt gewesen seien (Urk. 4/4).
4.
4.1 Unbestrittenermassen bestanden Ende 2013 offene Lohnforderungen im Umfang von Fr. 33‘535.-- (vgl. E. 3.2; damit übereinstimmende Ausführungen des Beschwerdeführers [Schreiben vom 29. März 2014, Urk. 4/10]; vgl. auch die Lohnabrechnungen und die Kontoauszüge [Urk. 4/14 und Urk. 4/16]). Dafür, dass der Beschwerdeführer die noch ausstehenden Lohnforderungen „abgeschrieben“ oder der Arbeitgeberin für diese Forderungen Stundung gewährt hätte (vgl. E. 1.1), ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer machte die Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin denn auch bereits vor der Konkurseröffnung geltend und versuchte, diesbezüglich eine Lösung zu erzielen (siehe Schreiben vom 29. März 2014, Urk. 4/10).
4.2 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob die Arbeitgeberin mit den Zahlungen im Jahr 2014 Lohnschulden der Monate Januar bis April 2014 oder ältere Lohnschulden tilgte (E. 1.1, E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers und der ehemaligen Arbeitgeberin keine Vereinbarung bestanden habe, wonach mit den Zahlungen jeweils die älteste Schuld bezahlt worden sei. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers und der ehemaligen Arbeitgeberin seien erst nach Konkurseröffnungen erfolgt, weshalb auf diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde nicht unbesehen abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer vom 8. April 2014 (Urk. 4/10, siehe Anhang „Nicht ausbezahlte Saläre“) ist ersichtlich, dass - wie von der Arbeitgeberin im Nachhinein auch ausgeführt (E. 3.2) - fortlaufend ein Saldo der noch unbezahlten Lohnbetreffnisse geführt wurde, die getätigten Zahlungen jeweils von der noch offenen Gesamtschuld subtrahiert wurden und mit den Zahlungen nicht die jeweilige Lohnschuld des entsprechenden Monats getilgt wurde. Die ehemalige Arbeitgeberin verweist in der gemachten Aufstellung „Nicht ausbezahlte Saläre“ nicht auf offene Schulden aus dem Jahr 2012, sondern weist einzig die fortlaufende Differenz zwischen den gesamten Lohnansprüchen und den bislang erfolgten Auszahlungen aus. Angesichts dieses – noch vor der Konkurseröffnung verfassten - Schreibens und den übereinstimmenden Erklärungen der ehemaligen Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers, wonach vereinbart worden sei, dass jeweils die älteste Schuld getilgt werde (E. 1.2, E. 3.2), ist davon auszugehen, dass dies vereinbarungsgemäss so gehandhabt wurde. Dies stimmt denn auch mit der dispositiven gesetzlichen Regelung gemäss Art. 87 des Obligationenrechts (OR) überein, wonach davon ausgegangen wird, es werde jeweils die älteste Schuld getilgt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die monatlichen Zahlungen hätten jeweils den Lohnforderungen des aktuellen Monats entsprochen, vermag daran nichts zu ändern.
4.3 Von Januar bis Ende April 2014 erfolgten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 31‘996.20 (vgl. E. 3.1). Da sich die offene (Netto-)Lohnschuld Ende Dezember 2013 auf Fr. 33‘535.-- belief (E. 3.2, E. 4.1), wurden mit diesen Zahlungen keine Lohnschulden der Monate Januar bis April 2014 beglichen. Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung für die Lohnforderungen der Monate Januar bis April 2014 (E. 2.2). Da sein monatliches Bruttoeinkommen (vgl. E. 3.1) den massgeblichen Höchstbetrag von Fr. 10‘500.-- jedoch übersteigt (Art. 3 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung, vgl. E. 2.2), ist das monatliche Betreffnis auf diesen Betrag zu begrenzen. Die Insolvenzentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 42‘000.-- (4 x Fr. 10‘500.--), abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge.
4.4 Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hätte. So gab er insbesondere seine Lohnforderungen nach Kenntnisnahme des Konkurses im Konkursverfahren umgehend ein (Urk. 4/25). Die Beschwerdegegnerin führt denn auch nicht aus, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von insgesamt Fr. 42‘000.-- abzüglich der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. September 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von insgesamt Fr. 42‘000.-- (abzüglich der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge) hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler