Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00202 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ war mit per 31. Dezember 2013 gekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Dezember 2013, Urk. 5/44), als er sich am 27. November 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Anmeldebestätigung vom 27. November 2013, Urk. 5/52) und ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Antrag vom 1. Dezember 2013, Urk. 5/48). Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sich X.___ vorzeitig habe pensionieren lassen (Urk. 5/14). Die vom Versicherten am 25. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 5/11) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV und somit eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung an, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG sei mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe auf eine (mindestens einstweilige) Weiterbeschäftigung mit Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Arbeitgeberin verzichtet. Er habe zudem auch einen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit einer garantierten einjährigen Beschäftigung zu den bisherigen Konditionen abgelehnt. Er beziehe nunmehr eine Rente der Pensionskasse der Y.___ Group. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, für eine gewisse Zeit Beratungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen und auf dem internen Stellenmarkt bei seiner Arbeitgeberin zu reüssieren und somit seine Arbeitslosigkeit hinauszuzögern oder gar abzuwenden. Es liege vorliegend somit keine unfreiwillige Pensionierung vor, weshalb der Beschwerdeführer, welcher nach seiner Pensionierung keine Beiträge mehr geleistet habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe das Arbeitsverhältnis nicht selbst aufgelöst. Seine Arbeitsstelle sei durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein (Urk. 5/11). Ein Arbeitskollege, dem gleichzeitig gekündigt worden sei, erhalte Arbeitslosenentschädigung. Von dem von der Beschwerdegegnerin genannten Arbeitgeber habe er kürzlich ein Job-Angebot erhalten; es handle sich hierbei um eindeutiges Lohndumping. Ein Wechsel zum neuen Arbeitgeber sei daher gar nicht möglich gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten liegender Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab ihm die Y.___ AG die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung, Neuanstellung beim neuen Arbeitgeber oder viermonatiger interner Beratung mit Stellenvermittlung (Stellungnahme des Versicherten vom 14. April 2014, Urk. 5/22). Dem Beschwerdeführer wäre es somit offen gestanden, weiterzuarbeiten, wobei ihm für ein Jahr die gleichen Arbeitsbedingungen garantiert worden wären. Nachdem das Reglement der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers keine zwingende vorzeitige Pensionierung vorsieht (vgl. Urk. 5/35), ist der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu subsumieren. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig nicht mehr in gleicher Stellung bei der Y.___ AG weiterarbeiten konnte.
3.2 Da der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Pensionierung keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Aus einem allfälligen Leistungsbezug eines ehemaligen Arbeitskollegen kann der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob dieser zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 126 V 390 E.6). Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler