Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00204 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Beschluss vom 26. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
1.
1.1 Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 und Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum 12. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___, geboren 1971, am 21. Dezember 2010 für die Zeit ab 17. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des hiesigen Gerichts AL.2014.00159 vom 10. Dezember 2014, Urk. 5/2). In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis zum 16. November 2011 verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011 und AL.2011.00303 vom 30. November 2012, Urk. 4/1-4). Dem ersten Verfahren AL.2011.00105 lag die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde. Bezug nehmend auf diese Verfügung forderte X.___ vom AWA Schadenersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf von Firmenanteilen (Schreiben vom 30. Januar 2013). Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2013 wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2013.00109 vom 28. November 2014 ab (Urk. 5/1). Auf ein erneutes Schadenersatzbegehren des Versicherten vom 5. Mai 2014 trat das AWA mit Verfügung vom 8. Juli 2014 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht, soweit es auf sie eintrat, mit Urteil AL.2014.00149 vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 5/2; vergleiche im Weiteren auch das Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00241 vom 24. November 2014 betreffend ein Begehren des Versicherten um Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung für die Monate November 2011 bis Januar 2012, Urk. 5/3).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Juli 2014 stellte der Versicherte dem AWA unter dem Titel „Missachtung der Rahmenfrist“ verschiedene weitere Begehren (Urk. 3). Darauf trat das AWA mit Verfügung vom 30. September 2014 nicht ein (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Weiterbearbeitung seiner Begehren vom 13. Juli 2014 an das AWA zurückzuweisen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Nichteintretensverfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) damit, die Begehren des Versicherten vom 13. Juli 2014 hätten sinngemäss die erneute Überprüfung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 17. Dezember 2010 sowie die erneute Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche zum Inhalt. Auf diese Begehren könne aufgrund der bereits ergangenen Urteile beziehungsweise der noch hängigen Prozessverfahren nicht eingetreten werden.
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG)
2.3 Die angefochtene Nichteintretensverfügung infolge einer res iudicata oder infolge Rechtshängigkeit ist keine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Somit ist vorerst dagegen Einsprache zu erheben, zumal das Begehren vom 13. Juli 2014 – soweit es hinreichend konkret und nachvollziehbar ist – auch gemäss der Auffassung des Beschwerdegegners sinngemäss die erneute Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 17. Dezember 2010 zum Inhalt hat. Dass daneben auch geltend gemacht wird, es sei weiter abzuklären, ob Fehler passiert seien, welche zu einem Schadenersatzanspruch führen würden, ändert nichts daran.
Nach dem Gesagten fehlt es an einem Einspracheentscheid als Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Eingabe vom 20. Oktober 2014 nicht einzutreten ist. Die Sache ist daher - ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) - zur Beurteilung der Einsprache an den Beschwerdegegner zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Beurteilung der Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel