Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00205 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, stand vom 17. März 2008 bis 22. November 2011 in einem 100%igen Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter mit dem Tiefbauunternehmen Y.___ in Z.___. Am 10. April 2012 trat er eine 40%-Stelle als Hilfsgipser beim Gipsergeschäft A.___ GmbH in B.___ an und meldete sich am 12. Juni 2012 zur Arbeitsvermittlung für eine 100%-Stelle und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 7/II/152-158, 7/II/161, 7/II/187 und 191, 7/II/290).
Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem Versicherten in der vom 18. Juni 2012 bis 17. Juni 2014 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosentaggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘919.-- aus. Das Einkommen aus dem 40%igen Teilzeitarbeitsverhältnis als Hilfsgipser rechnete sie als Zwischenverdienst ab (vgl. unter anderem: Urk. 7/II/58).
1.2 Am 17. Juni 2014 beantragte der Versicherte, der weiterhin zu 40 % bei der A.___ GmbH arbeitete, die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab
18. Juni 2014 und damit die Eröffnung einer Folgerahmenfrist (Urk. 7/I/24 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/I/22) verneinte die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege. Am 18. August 2014 trat der Versicherte eine auf drei Monate befristete 100%-Stelle als Tiefbauarbeiter an (vgl. Temporäreinsatzvertrag vom 15. August 2014, Urk. 7/I/16 f.). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 wies die Kasse die Einsprache des Versicherten vom 12. August 2014 (Urk. 7/I/20) ab (Urk. 2). Am 1. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/I/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 21. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die Zeit vom 18. Juni bis 31. Juli 2014 Taggelder zu 60 % und vom 1. bis
17. August 2014 Taggelder zu 100 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde-gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 24. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz 127).
2.2
2.2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 lit. b AVIG).
2.2.2 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Nussbaumer, a.a.O.,
Rz 151).
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Gemäss Art. 5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Dabei genügt es, wenn der Arbeitsausfall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Arbeitstagen ausmacht (Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung, KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., Rz 154).
2.2.3 Im Weitern muss der Versicherte die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Juni 2014 bis 17. August 2014. Obwohl die Beschwerdegegnerin unter Erwägung 8 im angefochtenen Entscheid erklärte, die Sache werde zur Prüfung der Frage, ob ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ GmbH ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe und ob eine Sanktion zu verfügen sei, an die zuständige Zahlstelle überwiesen (Urk. 2 S. 3), verneinte sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Juni 2014 grundsätzlich. Damit ist die Anspruchsberechtigung für den ganzen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum zu prüfen, bildet doch die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 167 E. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder damit, dass der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erlitten habe, da der versicherte Verdienst gestützt auf das in der ersten Rahmenfrist als Zwischenverdienst abgerechnete Einkommen aus der 40%igen Tätigkeit als Hilfsgipser berechnet werde und der Beschwerdeführer ab 18. Juni 2014 weiterhin im selben Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH gestanden sei. Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es sei keine Folgerahmenfrist zu eröffnen (Urk. 2).
4.
4.1 Per 17. Juni 2014 ist die für den Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Juni 2014 ist, dass der Beschwerdeführer erneut sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
4.2 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 31. Juli 2014 eine Teilzeitstelle im Umfang von 40 % ausübte und eine Vollzeitbeschäftigung suchte, wofür er sich denn auch am 17. Juni 2014 beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung meldete (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Entsprechend war er ab
18. Juni 2014 als teilarbeitslos zu betrachten.
Nicht abschliessend feststellbar ist gestützt auf die Aktenlage, per wann das Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH aufgelöst wurde. Im neuerlichen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. November 2014 gab der Beschwerdeführer an, es sei per 31. Juli 2014 beendet gewesen (Urk. 7/III/2). Ein entsprechendes Kündigungs- oder Auflösungsschreiben findet sich in den Akten nicht. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2014 wäre der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. bis 17. August 2014 als ganz arbeitslos zu betrachten.
4.3 Als weitere kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung muss nach Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagsstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 2010.00345 vom 28. Februar 2011 E. 3.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012).
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung liegt demzufolge mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit von 40 % auf 100 % ein Arbeits- und auch ein Verdienstausfall vor. Der geforderte Mindestausfall von zwei vollen Tagen innerhalb zweier Wochen (Art. 5 AVIV) ist ebenfalls gegeben. Ohnehin zu bejahen wäre der Arbeitsausfall für die Zeit vom 1. bis 17. August 2014, sofern das Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH per 31. Juli 2014 aufgelöst wurde.
Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 23 AVIG, der Grundnorm zur Berechnung des versicherten Verdienstes, nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Bemessungsnorm handelt. Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kontrollperiode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 bis 17 AVIG. Die Entschädigungsbemessungsnormen von Art. 18 bis
29 AVIG kommen im Regelfall erst zum Tragen, wenn ein Anspruch festgestellt wurde.
4.4 Zu prüfen ist des Weitern, ob der Beschwerdeführer bezüglich jenes Teils der Zeit, für die er einen Arbeitsausfall geltend macht, die Beitragszeit erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; BGE 112 V 240 E. 2c; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 E. 3 u. 4).
Hinsichtlich der Erweiterung des Arbeitspensums von 40 % auf 100 % folgt aus Art. 14 Abs. 2 AVIG, dass Versicherte, welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Des weiteren können Personen, die nie erwerbstätig waren und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, (unter Vorbehalt von Befreiungsgründen) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen, wenn sie eine Anstellung suchen; genau so wenig kann somit derjenige, der bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet hat, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (BGE 121 V 336 E. 4; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 E. 3).
Der Beschwerdeführer kann innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG), mithin vom 18. Juni 2012 bis 17. Juni 2014 nur auf einem Teilpensum von 40 % Beiträge ausweisen. Damit genügt er bezüglich der gewünschten Ausdehnung der Beschäftigung von 40 % auf 100 % den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht, insoweit dort die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG verlangt wird. Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn innert der Beitragzeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Nussbaumer, a.a.O, Rz. 216; vgl. auch ARV 2003 Nr. 17 E. 3; Urteil des Bundesgerichts C_350/2007 vom 18. April 2008).
Auf einen Befreiungsgrund im Sinne Art. 14 Abs. 2 AVIG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Sein Einwand, dass die 40%-Stelle als Hilfsgipser, welche ihm während der Rahmenfrist vom 18. Juni 2012 bis 17. Juni 2014 als Zwischenverdienst angerechnet wurde, und welche er als notgedrungene Überbrückungstätigkeit angetreten habe, ihm verhindert habe, eine 100%-Stelle anzutreten, weil kein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn trotz Kündigungsfrist anzustellen (Urk. 1), lässt keinen gesetzlichen Befreiungsgrund erkennen.
Entsprechend verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eröffnung einer Folgerahmenfrist per 18. Juni 2014 im Ergebnis zu Recht und verneinte richtigerweise einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
18. Juni bis und mit 31. Juli 2014.
4.5 Unvollständig erweisen sich ihre Abklärungen und Erwägungen jedoch in Bezug auf die Frage, ob ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ GmbH bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle am 18. August 2014 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstanden ist.
Ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ GmbH erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Umfang seiner beitragspflichtigen 40%-Beschäftigung bei der A.___ GmbH. Aufgrund der Akten ist nicht abschliessend feststellbar, ob das Anstellungsverhältnis tatsächlich per 31. Juli 2014 aufgelöst worden war. In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2014 teilte der Beschwerdeführer zwar die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit, nicht aber deren Zeitpunkt (Urk. 7/I/11); in der Einsprache vom 12. August 2014 erwähnte er die Auflösung noch nicht (Urk. 7/I/20), was angesichts der nachträglich behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2014 nicht nachvollziehbar ist.
Zu prüfen bleibt folglich, ob das Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH tatsächlich per 31. Juli 2014 aufgelöst wurde und ob ab diesem Zeitpunkt neben den Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a (Arbeitslosigkeit), lit. b (anrechenbarer Arbeitsausfall) und lit. e (Beitragszeit) auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt waren. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis 17. August 2014 verneint. Die Sache wird diesbezüglich an die Arbeitslosenkasse zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis 17. August 2014 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer