Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AL.2014.00209 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, meldete sich am 30. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/88) und beantragte am 1. Juli 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/69-72). Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit ab (Urk. 5/49-50). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 14. August 2014 Einsprache (Urk. 5/37). Die ALK sistierte in der Folge das Einspracheverfahren bis zur Abrechnung des beitragspflichtigen Einkommens (Urk. 5/36). Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2014 hiess die ALK die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 26. September 2014 insofern abzuändern, als ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2014 festzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern die korrigierte Meldung der SVA Z.___, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), über die Aufhebung des Beitragskontos als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (P.___) per 31. Juli 2014 vorliege (Urk. 4 S. 2). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer in Korrektur ihrer früheren Verfügung per Ende Juli 2014 aus dem Abrechnungskonto gelöscht worden sei (Urk. 7), und gab dem Gericht die entsprechende schriftliche Bestätigung vom 5. Dezember 2014 (Urk. 10) und die Nachtragsverfügung vom 17. Oktober 2014 (Urk. 11) zu den Akten. Der Beschwerdeführer hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8) die Abrechnung der Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 dazu Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz voraus (BGE 136 V 244 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war unstrittig ab dem 1. August 2012 als Senior Test Engineer/Consultant für die A.___ im Rahmen eines Beratungsvertrages bei der B.___ tätig (Urk. 2 S. 1, Urk. 5/78-85) und hatte als P.___ bei der Ausgleichskasse Beitragszeit generiert (Urk. 5/38-41), bevor er sich am 30. Juni 2014 beim RAV Y.___ anmeldete und Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2014 beantragte (Urk. 5/69-72, Urk. 5/88).
Die Beitragszeit in der Rahmenfrist ist unstrittig erfüllt. Zwischen den Parteien war bei Beschwerdeeingang einzig strittig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September oder bereits ab dem 1. August 2014 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind (Urk. 1, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hatte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass die (grundsätzlichen) Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erst ab dem 1. September 2014 erfüllt seien, da das Abrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse erst per 31. August 2014 gelöscht worden sei und das Beitragsstatut der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Arbeitslosenversicherung massgeblich sei (Urk. 2 S. 3).
3.2 Nach Einsicht in die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2014, mit welcher die Verfügung der Ausgleichskasse vom 5. September 2014 (Urk. 5/24) ersetzt wurde (Urk. 11), und in die Bestätigung der Ausgleichkasse vom 5. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 der Ausgleichskasse als P.___ angeschlossen gewesen sei (Urk. 10), erklärte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014, die Beschwerde könne gutgeheissen werden (Urk. 14).
3.3 Bei gegebener Aktenlage sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich ab dem 1. August 2014 besteht. Die Beschwerde ist folglich entsprechend den nunmehr übereinstimmenden Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 14) gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. September 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 14
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann