Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00213 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 1. November 2013 bei Der Firma Y.___ als Aushilfsarbeiter im Stundenlohn tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 31. März auf den 30. April 2014 kündigte, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit bis zum 31. Mai 2014 verlängerte (Urk. 6/3-4, Urk. 6/13, Urk. 6/73, Urk. 6/108 Ziff. 2-3, Ziff. 10-12 und Ziff. 18).
In der Folge meldete sich der Versicherte, der bereits seit September 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet war (Urk. 6/102), zum Leistungsbezug per 1. Juni 2014 an (Urk. 6/79, Urk. 6/103, Urk. 6/109-110).
Gestützt auf die Meldung des RAV vom 29. Juli 2014 (Urk. 6/1 = Urk. 6/43) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6/6) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2014 Einsprache (Urk. 6/7), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 teilweise guthiess, indem die Verfügung aufgehoben und der Versicherte ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 6/41 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. November 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verhängten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 11. Dezember 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut (Urk. 8), was dem Beschwerdegegner am 12. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV), muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe die vollständigen Unterlagen seiner vor Anspruchsstellung getätigten Arbeitsbemühungen erst mit der Einsprache eingereicht. Da kein entschuldbarer Grund dafür vorliege, weshalb er seine Arbeitsbemühungen nicht bereits von Anfang an nachgewiesen habe, könnten nicht sämtliche berücksichtig werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den zwei Monaten ab Kündigung am 31. März 2014 bis zur Anspruchsstellung per 1. Juni 2014 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei (S. 2 Ziff. 4 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe zahlreiche Bewerbungen getätigt, und seine Arbeitsbemühungen seien nicht ungenügend gewesen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei missbräuchlich gewesen (S. 1 Punkt 2). Er habe tatsächlich elf und nicht nur drei Bewerbungen getätigt. In der gesamten Zeit habe er über 50 Bewerbungen getätigt, was sich den einspracheweise eingereichten Unterlagen entnehmen lasse (S. 1 f. Punkt 3). Er habe sich im Übrigen erst am 7. Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet. Trotz seiner Arbeitsaufnahme bei Gate Gourmet sei er die ganze Zeit beim RAV angemeldet geblieben. Zudem sei die Kündigungsfrist aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 6. April 2014 verlängert worden (S. 2 Punkt 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die durch Die Firma Y.___ erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses - wie beschwerdeweise vorgebracht missbräuchlich war (vorstehend E. 2.2).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 31. März per 30. April 2014 gekündigt (Urk. 6/3/1), infolge Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist jedoch bis zum 31. Mai 2014 (Urk. 6/13, Urk. 6/108 Ziff. 10-12). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2014 genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat respektive ob verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen noch zu beachten sind.
3.2 Den Akten liegt ein Arztzeugnis vom 28. April 2014 bei, welches eine vom 27. April bis 31. Mai 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. Urk. 6/4).
Dem am 7. Juli 2014 eingereichten Formular über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. bis 26. Mai 2015 insgesamt 8 Arbeitsbemühungen tätigte (vgl. Urk. 6/47). Am 12. Mai 2014 erschien er überdies zum Beratungsgespräch bei der RAV-Beraterin (vgl. Urk. 6/56 S. 4).
In Anbetracht der zumindest bis am 12. Mai 2014 zu berücksichtigenden Krankheit des Beschwerdeführers, hat er demnach für den Monat Mai 2014 mit acht getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügende nachgewiesen.
Zu prüfen bleibt der Monat April 2014. Dem am 7. Juli 2014 eingereichten entsprechenden Nachweisformular (Urk. 6/46) sind insgesamt drei getätigte Bewerbungen, eine davon noch auf eine Lehrstelle, zu entnehmen, was klar den quantitativen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) auch unter Berücksichtigung der im April 2014 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit (vgl. Urk. 6/108 Ziff. 18) nicht genügt.
Erst in seiner am 8. September 2014 gegen die Einstellungsverfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6/6) erhobenen Einsprache, verwies der Beschwerdeführer auf sein Mailkonto, wonach erwiesen sei, dass er diverse zusätzliche Arbeitsbemühungen getätigt habe, welche anzuerkennen seien (vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/16-21).
Wie der Beschwerdeführer selbst eingestand, erfolgte der Hinweis auf seine zusätzlich getätigten Arbeitsbemühungen damit klar verspätet, zumal der Beschwerdeführer gemäss RAV-Beratungsprotokoll von der zuständigen Sachbearbeiterin am 20. Juni 2014 aufgefordert worden war, ihr die fehlenden Arbeitsbemühungen bis am 23. Juni 2014 zuzusenden. Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Hinweis ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.4). Ob der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemühungen im Rahmen des Einspracheverfahrens erbrachte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich (BGE 139 V 164 E. 3.3).
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat und die lediglich drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen als quantitativ ungenügend zu qualifizieren sind.
Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.
4. Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) im unteren mittleren Bereich auf sechs Tage fest, was als den Verhältnissen angemessen erscheint und demzufolge nicht zu beanstanden ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01_001 Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan