Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00217




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, bezog ab dem 1. September 2012 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich; ab diesem Datum bis zum 31. August 2014 lief für ihn eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

    Innert dieser Rahmenfrist trat X.___ am 1. November 2012 eine Vollzeitstelle bei der Y.___ an (vgl. Urk. 6/92). Am 1. April 2013 kündigte er diese Arbeitsstelle auf Ende Juli 2013 (Kündigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2013, Urk. 6/105). Vom 5. April 2013 bis am 30. April 2014 war X.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, im Mai und im Juni 2014 war ihm eine noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ab dem 1. Juli 2014 war ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. die Zeugnisse von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Urk. 6/103, Urk. 6/107, Urk. 6/102, Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99).

1.2    Aufgrund der wiedererlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit bezog X.___ ab dem 1. Mai 2014 wieder Arbeitslosenentschädigung. Im Hinblick auf den Ablauf der ersten Bezugsrahmenfrist am 31. August 2014 stellte der Versicherte Anfang August 2014 den Antrag auf Eröffnung einer weiteren Bezugsrahmenfrist am 1. September 2014 (Urk. 6/91-94; vgl. auch das Schreiben des Versicherten vom 27. August 2014, Urk. 6/76-77).

    Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. September 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er zum einen während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2014 nicht wie erforderlich eine zwölfmonatige, sondern nur eine neunmonatige beitragspflichtige Beschäftigung aufweise, und zum andern ausserhalb dieser Beschäftigung nur während neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb eine Befreiung von der Beitragszeit infolge mehr als zwölfmonatiger Verhinderung an deren Erfüllung ebenfalls nicht erfolgen könne (Urk. 6/61-62). X.___ erhob am 7. September 2014 Einsprache (Urk. 6/56-57) und ergänzte diese mit Schreiben vom 1. November 2014 (Urk. 6/21-22). Mit Entscheid vom 5. November 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/16-20).

    Zwischenzeitlich hatte X.___ am 29. September 2014 eine Temporärstelle über die Arbeitsvermittlungsunternehmung A.___ angetreten (Einsatzvertrag vom 15. September 2014, Urk. 6/46), hatte diese Stelle jedoch bereits am 2. Oktober 2014 gekündigt und war per 6. Oktober 2014 aus dem Arbeitsverhältnis entlassen worden (Entwurf der Aufhebungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014, Urk. 6/50; Brief des Versicherten an die Arbeitslosenkasse vom 11. Oktober 2014, Urk. 6/48). Dr. Z.___ hatte ihn für die Zeit vom 2. bis zum 6. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/49).


2.    Mit Eingabe vom 8. November 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2014 und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei ab dem 1. September 2014 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Versicherte am 8. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2

1.2.1    Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

1.2.2    Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

    In Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

1.2.3    Art. 14 AVIG zählt Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen. Befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

1.2.4    Nach der Rechtsprechung hat die Befreiung nach Art. 14 AVIG den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden, fällt also bei genügender Beitragszeit ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.1).

    Des Weiteren steht hinter der Regelung, dass die Hinderungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben müssen, der Gedanke, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit erforderlich ist. Dieser Kausalzusammenhang ist bei einer kürzer dauernden Verhinderung nicht gegeben, da der versicherten Person hier während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, eine beitragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszuüben (Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012, E. 5.2, 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010, E. 4.2, und C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.2). Eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ist zudem nur möglich, wenn es der versicherten Person aus einem der genannten Befreiungsgründe nicht einmal zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus dem Kausalitätserfordernis ergibt sich auch, dass eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2011, E. 7.2, und C 123/06 vom 13. Juli 2007, E. 4.1).


2.

2.1    Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Beitragszeit, die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2014 dauerte (Art. 9 AVIG), stand der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/92 und Urk. 6/105); andere Stellen hatte er nicht inne.

    Des Weiteren war der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist vom 5. April 2013 bis zum 30. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig; hierfür liegen lückenlos Bescheinigungen von Dr. Z.___ vor (Urk. 6/103, Urk. 6/107, Urk. 6/102, Urk. 6/89, Urk. 6/104, Urk. 6/90, Urk. 7/87, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/96, Urk. 6/95, Urk. 6/89, Urk. 6/101, Urk. 6/86 und Urk. 6/99). Demgemäss hatte der Beschwerdeführer während der Dauer seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsstelle noch für knapp vier Monate inne, wogegen er in den restlichen neun Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stellenlos war.

2.2    Damit hatte der Beschwerdeführer entsprechend der zutreffenden Zuordnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6/61-62) in den gut fünf Monaten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2012 bis zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2013 Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben. Und die anschliessenden knapp vier Monate bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013 sind ebenfalls als Beitragszeit zu werten, und zwar bei Lohnzahlung nach wie vor gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG und bei fehlender Lohnzahlung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist somit eine Beitragszeit von insgesamt neun Monaten nachgewiesen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht.

    Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG an eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer insgesamt während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war. Die knapp vier Monate, während derer er noch im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ stand, zählen jedoch als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in welcher der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die neun Monate der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013. Nach deren Ablauf war der Beschwerdeführer dann nur noch zu 50 % arbeitsunfähig, was gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2.4) keine Anrechnung zusätzlicher Befreiungsmonate erlaubt.

    Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 6/56-57) besteht keine Möglichkeit, bereits die knapp vier Monate der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses als Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu qualifizieren. Denn in diesen knapp vier Monaten war der Beschwerdeführer zwar an der Arbeitsverrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen. Das entsprechende Kausalitätserfordernis war daher nicht gegeben. Trotz mehr als zwölfmonatiger Arbeitsverhinderung war der Beschwerdeführer mithin nur während neun Monaten auch an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert. Während der restlichen 15 Monate stand er entweder effektiv in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitragszeit erfüllen oder er hätte die Beitragszeit erfüllen können.

2.3    Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erworben, noch kann er gestützt auf Art. 14 AVIG von der Beitragszeit befreit werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel