Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00218




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 13. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war ab dem 17. September 2012 über die Temporärfirma Y.___ als Hilfsarbeiter angestellt (vgl. Einsatzvertrag in Urk. 7/62). Am 6. November 2012 wurde ihm diese Stelle gekündigt, wobei er ab 7. November 2012 infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war; die Lohnzahlung erfolgte noch bis zum 13. Januar 2013 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/52-53). Am 23. Januar 2013 wurde der Versicherte wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts operiert (vgl. Urk. 7/7). Bis zum 31. März 2013 wurde ihm noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/10). Ab dem 1. Juli 2013 erfolgten weitere Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern; zuletzt war er vom 5. Mai bis zum 13. August 2014 für die Z.___ als Baumaschinist tätig (vgl. Aufstellung in Urk. 7/41; Urk. 7/44-51).

    Der Versicherte beantragte ab dem 14. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/41). In der Folge verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 7/41-43) einen entsprechenden Anspruch infolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 5. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8-9) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 ab (Urk. 7/2-4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe und ihm seien Arbeitslosentaggelder zuzusprechen (S. 2 Mitte). Die Unia Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 25. November 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 28. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2248234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.1; BGE 121 V 336 E. 5b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14).


2.

2.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 14. August 2012 bis zum 13. August 2014 (vgl. E. 1.1) eine reine Beitragszeit von 11.087 Monaten aufweist. Die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden somit nicht erreicht.

    Ausserhalb der Beitragszeiten lag beim Beschwerdeführer während der Rahmenfrist eine Arbeitsunfähigkeit von rund 3.5 Monaten im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom vor (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Dies ist nicht ausreichend für einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG.

2.2    Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Einsprache (Urk. 7/8-9) festgehalten, dass er die Anstellung bei der Firma Y.___ nur deswegen verloren habe, weil er zufolge eines Karpaltunnelsyndroms arbeitsunfähig geworden sei und sich einer Operation habe unterziehen müssen (S. 2 Ziff. 4).

    In seiner Beschwerde (Urk. 1) machte er geltend, dass er die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist erfülle, wenn man die Beitragszeiten mit den Zeiten der Beitragsbefreiung zusammenzähle. Den gesetzlichen Grundlagen könne nichts entnommen werden, wonach das Zusammenrechnen nicht zulässig sei (S. 3 Ziff. 2). Ein Nichtzusammenzählen sei denn auch nicht sachgerecht. Wenn er sich in einem Arbeitsverhältnis mit längerer Lohnfortzahlung befunden hätte, hätte er die Beitragspflicht erfüllt (S. 3 f. Ziff. 3). Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Personen, die in den Genuss von längerer Lohnfortzahlung bei Krankheit kämen, die Beitragszeit erfüllen könnten, währenddessen bei denjenigen ohne Lohnfortzahlung die Beitragszeit als nicht erfüllt erachtet werde, mit dem Argument, man dürfe beitragsbefreite Zeiten nicht mit der Beitragszeit zusammen zählen (S. 4 Ziff. 4). Mit dieser Vorgehensweise werde er für die Tatsache, dass er in einem weniger gut abgesicherten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei, bestraft (S. 4 Ziff. 5).

    Strittig und zu prüfen ist demnach einzig die Zulässigkeit des Zusammenrechnens von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten.

2.3    Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Es ist nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2256 N 254, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).

    In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspannen zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weniger) gearbeitet habe, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang gearbeitet habe und ausserdem nicht länger als 12 Monate krank gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe deswegen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag aus, weil die versicherte Person bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindestbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. Diese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E. 3.1 f.).

2.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beitragszeiten (und gleichgestellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden können. Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die vom Beschwerdeführer geleistete Beitragszeit.

2.5.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin seine Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni