Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00224




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 8. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit dem 1. November 2011 in einem Pensum von 90 % als Clinical Trial Supervisor bei Y.___ angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. Oktober 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2013 kündigte (Urk. 6/45 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11).

    Am 22. November 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. Februar 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum von 100 % zur Verfügung (Urk. 6/43 Ziff. 2-3, Urk. 6/44).

    Gestützt auf die Meldungen des RAV vom 31Juli 2014 (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügungen vom 7. August 2014 (Urk. 6/2 und Urk. 6/6) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 und ab 1. Juli 2014 jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Die dagegen von der Versicherten am 23. August 2014 erhobenen Einsprachen (Urk. 6/3 und Urk. 6/7) wies das AWA mit Einspracheentscheiden vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2/1; Urk. 6/8 = Urk. 2/2).


2.    Die Versicherte erhob am 14November 2014 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 15. Oktober 2014 (Urk. 2/1-2) und beantragte, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Im Sozialversicherungsprozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b). Es handelt sich dabei nicht um die Beweisführungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 97/05 vom 27. April 2006).

1.5    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die verfügten Einstelltage (Urk. 2/1-2) damit, die Beschwerdeführerin habe in den Monaten Mai und Juni 2014 ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Trotz ihrer schwierigen Situation sei die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet gewesen, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Dass sie allenfalls im Mai respektive Juni 2014 noch nicht gewusst habe, ab wann sie wieder vollständig arbeitsfähig sein werde und es daher gar keinen Sinn gemacht habe, Suchbemühungen zu unternehmen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin hätte auch nach dem Beratungsgespräch vom 16. Mai 2014 bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich dennoch intensiv um eine Tätigkeit bemühen müsse (jeweils S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beschwerdegegner beziehe sich ausschliesslich auf das Kontrollgespräch vom 16. Mai 2014 und nicht auf die mündliche Abmachung mit dem RAV-Berater. Am 30. Mai 2014 habe sie mit diesem telefonisch vereinbart, dass sie keine Arbeitsbemühungen für Mai und Juni 2014 nachweisen müsse, weswegen sie auch die Nachweisformulare am 27. Juni 2014 leer abgegeben habe (S. 1). Da sie keine Angaben über die Höhe des Pensums sowie bezüglich des Eintrittsdatums habe machen können, seien Gespräche mit den Stellenausschreibenden sehr schwierig gewesen. Sie habe daher mit Telefonat vom 30. Mai 2014 den RAV-Berater darum gebeten, sie von der Stellensuche zu befreien, was ihr zugesichert worden sei. Zudem habe sie dennoch im Mai 2014 verschiedene Arbeitsbemühungen unternommen und nun das Nachweisformular nachträglich ausgefüllt (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Unbestrittenermassen reichte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 zwei leere Nachweisformulare für die Monate Mai und Juni 2014 ein (vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/28) und wies damit keine Arbeitsbemühungen für die beiden Monate nach. Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt.

3.2    Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf ein Telefonat vom 30. Mai 2014 mit ihrem RAV-Berater, welcher ihr gemäss ihren Angaben zugesichert habe, dass sie keine Stellen suchen müsse, bis sie wieder zu 90 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 3/1). Vom Beschwerdegegner wurde indes offen gelassen, ob dieses Telefonat so stattgefunden hatte. Stattdessen verwies er auf die generelle Pflicht der Beschwerdeführerin, sich trotz teilweise attestierter Arbeitsunfähigkeit und ausgeübtem Zwischenverdienst um eine zumutbare Stelle zu bemühen und persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vorstehend E. 2.1).

3.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

3.4    Eine Telefonnotiz seitens des RAV-Beraters betreffend das Telefonat vom 30. Mai 2014 findet sich nicht in den Akten.

    Konkret ist erst dem Protokolleintrag vom 27. Juni 2014 zu entnehmen, dass er der Beschwerdeführerin ein Merkblatt betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen abgegeben und sie darauf hingewiesen hatte, dass sofern sie noch Taggelder beziehe, sie weiterhin Stellensuche betreiben müsse und neu nun vier bis fünf Bewerbungen pro Monat zu tätigen habe (vgl. Urk. 6/42 S. 2).

    In ihrer an den RAV-Berater gerichteten E-Mail vom 11. August 2014 (vgl. Urk. 3/2) bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über die verfügten Einstelltage, da sie ja gemäss persönlicher Absprache mit ihm von der Stellensuche in den Monaten Mai und Juni 2014 befreit gewesen sei, da ein Klinikaufenthalt zur Diskussion gestanden habe. Diesbezüglich bat sie ihn um Berichtigung der Sachlage.

    Der RAV-Berater nahm in seiner E-Mail vom 18. August 2014 hierzu jedoch nur ausweichend Stellung. Immerhin hielt er eingangs fest, dies sei so nicht ganz korrekt. Im Weiteren verwies er auf seine allgemeine Pflicht, ungenügende Arbeitsbemühungen zu melden und bezog sich lediglich auf ein Gespräch im Mai 2014 hinsichtlich der Stellensuche, entsprechend dem im Beratungsprotokoll vom 16. Mai 2014 festgehaltenen Eintrag (vgl. Urk. 3/2, Urk. 6/42 S. 2).

    Den beschwerdeweise nachgereichten Akten (vgl. Urk. 3/3-14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2014 dennoch persönliche Arbeitsbemühungen tätigte. Obwohl ihr im Rahmen des Beratungsgespräches vom 16. Mai 2014 bereits zugestanden worden war, die Stellensuche im Zusammenhang mit der Krankheit und dem Zwischenverdienst etwas zu reduzieren, tätigte sie elf persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 3/14), was zumindest in quantitativer Hinsicht in Anbetracht der Umstände als mehr als genügend erscheint, zumal anlässlich des Beratungsgespräches vom 27. Juni 2014 eine Mindestanzahl von vier bis fünf Bewerbungen verlangt wurde (vgl. Urk. 6/42 S. 2).

    Dass die Beschwerdeführerin in der Folge diese im Mai 2014 getätigten Arbeitsbemühungen auf dem einzureichenden Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht aufführte und stattdessen ein leeres Formular abgab, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie wäre in Anbetracht ihrer Umstände weiterhin zum Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen verpflichtet.

    Ob dies auf einer ausdrücklich zugesicherten Befreiung von der Nachweispflicht durch den zuständigen RAV-Beraters gründete oder ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich seine Aussagen fehlinterpretierte, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht feststellen.

3.5    Damit erweist es sich aufgrund der Aktenlage als unmöglich, den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.4). Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), weshalb darauf zu verzichten ist.

Bezüglich der Frage, was der RAV-Berater mit der Beschwerdeführerin (allenfalls) telefonisch vereinbart hat, liegt dementsprechend Beweislosigkeit vor, die zulasten der Beschwerdeführerin ausfällt, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, ableitet.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 2014 verpflichtet gewesen wäre, Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen.

3.6    Für den Monat Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin - wenn auch verspätet - elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 3/14, Urk. 3/3-13). Nachdem sie glaubhaft versicherte, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter davon ausgegangen sei, sie müsse für den betreffenden Monat gar keine Bemühungen nachweisen, erscheint die Verspätung jedoch als entschuldbar, weshalb die Bemühungen zu berücksichtigen sind. Da die Bemühungen zudem sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht genügen, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2014 zu Unrecht. Der diesbezügliche Einspracheentscheid ist aufzuheben.

3.7    Für den Monat Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Mit Blick auf die besonderen Umstände - insbesondere die vermeintliche Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche aber auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Ausübung eines Zwischenverdienstes (vgl. Urk. 2 S. 2) - erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin allerdings als sehr gering, weshalb die Dauer der Einstellung in Abänderung des betreffenden Einspracheentscheids von fünf Tagen auf einen Tag herabzusetzen ist.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819783) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2014 aufgehoben und der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819791) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse A.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchucan