Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00225 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 26. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2013 teilzeitliche Einsätze für die Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe (vgl. Urk. 7/58-59; Urk. 7/63). Vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 arbeitete er vollzeitlich als Strassenreiniger für den Verein Y.___ (vgl. Urk. 7/60-61). Anschliessend war der Versicherte vom 8. April bis zum 31. Dezember 2013 als Unterhaltsreiniger bei der Z.___ ag angestellt, dies im Umfang von 20 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/79-80). Daneben war er vom 20. Juni bis zum 29. September 2013 für die A.___ ag tätig (vgl. Urk. 7/81-86).
Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/72-75). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/24-26) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Januar 2014 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 10. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 ab (Urk. 7/13-15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzustellen, dass er die Mindestbeitragszeit erfüllt habe. Die Unia Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 3bis AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG.
Als arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen (Art. 38 Abs. 1 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung. Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2014 (vgl. E. 1.1).
2.2 Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Stadt Zürich (Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration) handelt es sich um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme, wie dies auch auf der Arbeitgeberbescheinigung festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/58-59 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer kann somit im Jahr 2012 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen.
2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 31. Dezember 2013 bei der Z.___ ag eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Die Beschwerdegegnerin errechnete richtigerweise eine Beitragszeit von 8.793 Monaten. Die Tätigkeit bei der A.___ ag vom 20. Juni bis zum 29. September 2013 kann nicht zur Beitragszeit hinzugezählt werden, da sie im selben Zeitraum wie die Arbeit bei der Z.___ ag erfolgte.
2.4 Strittig und zu prüfen bleibt somit, ob die Anstellung des Beschwerdeführers beim Verein Y.___ vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dies ist zu bejahen. Zweck des Vereins ist zwar unter anderem die soziale und berufliche Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7) finanzierte sich der Verein Y.___ aber zumindest im vorliegend massgebenden Zeitpunkt – 1. Januar bis 31. März 2013 – nicht mit Beiträgen der öffentlichen Hand (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2014, Urk. 3, insbesondere Statutenänderung vom 29. Oktober 2012). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit mit einem durchaus üblichen Stundenlohn von Fr. 25.-- entschädigt (vgl. Urk. 7/53). Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort einräumte (Urk. 6 unten), kann somit nicht von einem Teillohnprojekt entsprechend der Tätigkeit bei den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine ordentliche Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche durch die Arbeitgeberin mit einem angemessenen Stundenansatz entschädigt wurde, und nicht um eine durch die öffentliche Hand finanzierte Integrationsmassnahme.
Auch unter Berücksichtigung der exakt dreimonatigen Anstellung beim Verein Y.___ werden die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Beitragsmonate indessen nicht erreicht, generierte der Beschwerdeführer doch bloss eine Beitragszeit von gesamthaft 11.793 Monaten.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 erweist sich folglich als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni