Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00228




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 2. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), X.___, geboren 1973, wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2015 im Verfahren
Nr. AL.2014.00144 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8).

1.2    Gestützt auf die Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Y.___ vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/1) stellte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/6) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 27. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. November 2014 ab (Urk. 6/8 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. November 2014 Beschwerde gegen den Ein-spracheentscheid vom 5. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat Mai 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. So seien die getätigten Bewerbungsschreiben beinahe identisch und nicht speziell auf die jeweiligen Inserate bezogen. Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Weisung den Bezug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker herzustellen, nicht ausreichend Folge geleistet. Sein Einwand, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form nicht mehr geduldet würden, überzeuge vor dem Hintergrund, dass er bereits aufgrund seiner ungenügenden Begleitschreiben in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, nicht. Erschwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es treffe nicht zu, dass seine Bewerbungsschreiben oberflächlich seien. So habe er im Monat Mai 2014 dennoch zwei Vorstellungsgespräche gehabt. Dass er in seinen Motivationsschreiben seine Fähigkeiten und Spezialkenntnisse nur in kurzen Stichworten ausführe, habe er einem Bewerbungsbuch entnommen. Ein negativer Einfluss auf seine Stellensuche resultiere daraus nicht. Eine gewisse Freiheit beim Verfassen von Motivationsschreiben sei ihm zuzugestehen. Die Absagen, die er erhalten habe, hätten nichts mit dem Motivationsschreiben zu tun. Anstatt ihn zu fördern und zu beraten, sei er gegen Ende der Rahmenfrist nur noch schikaniert worden. Die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm im Detail angeschaut worden (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der An-spruchsberechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 den qualitativen Anforderungen genügen.


3.    

3.1    Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor, im Monat Mai 2014 ungenügende Motivationsschreiben bei der Stellensuche verwendet zu haben, indem er der Weisung, den Bezug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker herzustellen, nicht ausreichend Folge geleistet habe (vorstehend E. 2.1).

3.2    Die vom Beschwerdeführer im Monat Mai 2014 verfassten Motivationsschreiben sind, abgesehen von einigen kleinen Anpassungen, weitestgehend identisch. Die zu den Qualifikationen aufgelisteten Stichworte entsprechen den jeweils im Stellenbeschrieb geforderten Anforderungen nur teilweise und sind sehr oberflächlich gehalten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht bemängelte, wurde die vom Beschwerdeführer vielfach aufgeführte Führungsfähigkeit in den jeweiligen Stellenbeschrieben gar nicht gefordert (vgl. Urk. 6/3).

    Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, im Mai 2014 zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und auf seine Nachfrage hin verschiedentlich die Motivationsschreiben als nicht ursächlich für die Absagen angegeben wurden (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/1-8, Urk. 3/10), ändert nichts daran, dass die qualitativen Anforderungen an die Motivationsschreiben unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Beschwerdeführers - unabhängig von einem allfälligen Bewerbungserfolg - als ungenügend zu werten sind (vorstehend E. 1.3).

3.3    Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm besprochen und im Detail angeschaut worden (vorstehend E. 2.2), vermögen nicht zu überzeugen.

    Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2015 (Urk. 8) betreffend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung aufgrund qualitativ ungenügender Motivationsschreiben im Monat März 2014 festgehalten, stehen diesen Äusserungen die gegenteiligen Ausführungen im prozessorientierten Beratungsprotokoll entgegen.

    So wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 12. Dezember 2012 angehalten, die Stellensuche qualitativ zu optimieren. Auch anlässlich des Beratungsgespräches vom 22. August 2013 wurde er aufgefordert, unter anderem Bewerbungen zielgerichtet und besser zu formulieren, und auch aus dem Protokolleintrag des Folgegespräches vom 22. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend waren und die gestellten Anforderungen nicht ausreichend beachtet wurden. Bemängelt wurde, dass der Beschwerdeführer inhaltlich mehr oder weniger identische Motivationsschreiben ohne konkreten Bezug zur Stelle verwendete. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzubringen. Dem Protokolleintrag zum Gespräch vom 12. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dennoch an seinen Motivationsschreiben nichts geändert hatte und sich diesbezüglich uneinsichtig zeigte. Aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens wurde er dann gemäss Protokollnotiz vom 14. Januar 2014 in die Bewerbungswerkstatt angemeldet und auch am 6. März 2014 wurde die Qualität seiner Bewerbungen bemängelt. Am 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an den Kursen nicht teilnehmen könne. Auch anlässlich des Gespräches vom 6. Mai 2014 wurde die Qualität seiner Motivationsschreiben bemängelt und explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer verwende mehrheitlich denselben Bewerbungsbrief minimal angepasst und ginge nicht auf die Stelleninserate ein (vgl. Urk. 6/27). Zusammenfassend wurde damit die Qualität der Motivationsschreiben anlässlich der Beratungsgespräche durch-wegs bemängelt, ohne dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Ver-änderung vorgenommen wurde.

3.4    Auf Grund des Gesagten sind die im Monat Mai 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


4.

4.1    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte – dem unteren Rahmen des schweren Verschuldens entsprechende – Einstellung von 31 Tagen erscheint auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung hat eingestellt werden müssen, der Schwere seines Fehlverhaltens insgesamt nicht angemessen.

    Die Einstellung ist daher auf die Dauer vom 20 Tagen, mithin einer im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens entsprechenden Sanktion (vorstehend E. 1.4), zu reduzieren.


5.    Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die verfügte Einstelldauer ist von 31 auf 20 Tage herabzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft vom 5. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60721_Unia_Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan