Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00231 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 26. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Nach dem Verlust seiner Stelle als Warranty & Returns Coordinator bei der Y.___ GmbH per Ende Januar 2014 stellte sich X.___, geboren 1980, bei der Arbeitslosenversicherung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bezog Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Februar 2014 bis 17. Februar 2016; vgl. Urk. 10/44 ff.).
Am 18. August 2014 wurde der Versicherte um 10.00 Uhr zu einem von der Arbeitslosenversicherung vermittelten Beratungsgespräch im Laufbahnzentrum der Stadt Z.___ und um 15.30 Uhr zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch beim zuständigen Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erwartet. Zu beiden Terminen erschien der Versicherte nicht (vgl. Urk. 10/3-4, Urk. 10/22, Urk. 10/27 S. 3, Urk. 10/28-29).
Am 1. September 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) betreffend das verpasste Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen (Urk. 10/30). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 17. September 2014 verfügte das AWA betreffend das verpasste Gespräch bei der Laufbahnberatung ebenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen (Urk. 10/8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 10/9). Diese wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab und bestätigte ihren Entscheid (Urk. 2 = Urk. 10/10).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2014 erhob der Versicherte am 28. November 2014 - verbessert und ergänzt am 11. Dezember 2014 - Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verfügten Einstellung (Urk. 1, Urk. 5). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (ARV 2009 Nr. 15 S. 272 f. E. 5.1, 2005 Nr. 24 S. 273 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei zum einen dem Beratungsgespräch beim RAV-Berater am 18. August 2014 und 15.30 Uhr fern geblieben. Zum anderen habe er bereits am Vormittag dieses Tages einen weiteren Gesprächstermin bei der Laufbahnberatung verpasst. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, beide Termine wahrzunehmen, weswegen es sich rechtfertige, beide Versäumnisse zu sanktionieren. Zwar beruhten beide Versäumnisse auf demselben Fehler, indessen habe der Beschwerdeführer durch das Verpassen auch des zweiten Termins die Aufgaben des RAV zusätzlich erschwert. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Gemäss Art. 45 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) wirke sich erschwerend aus, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Einstellung für das verpasste Gespräch beim Berater des RAV habe er akzeptiert. Nicht akzeptieren könne er aber die weitere Einstellung für den gleichentags verpassten Termin bei der Laufbahnberatung. Das Gespräch bei der Laufbahnberatung habe er freiwillig gewählt, ohne Aufforderung durch das RAV oder ohne eine gesetzliche Pflicht. Auch dieses Versäumnis beruhe auf dem Umstand, dass er beide Termine fehlerhaft für den 18. September 2014 statt korrekt für den 18. August 2014 in der Agenda vorgemerkt habe. Der Vorwurf des Beschwerdegegners, er habe durch sein Verhalten die Aufgabe des RAV erschwert sei insofern unbegründet, als er unverzüglich mit allen Stellen Kontakt aufgenommen und sich für sein Versäumnis entschuldigt habe. Insgesamt erweise sich die doppelte Sanktionierung als nicht gerechtfertigt (Urk. 1, Urk. 5).
4.
4.1 Das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 18. August 2014 sowohl zum Gesprächstermin beim RAV-Berater als auch zum Gesprächstermin bei der Laufbahnberatung ist nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer unbestritten ist auch, dass dem Fernbleiben ein Fehlverhalten seinerseits zu Grunde liegt, indem er sich irrtümlich respektive aus Unachtsamkeit den 18. September 2014 und nicht den 18. August 2014 vorgemerkt hatte. Zum Termin bei der Laufbahnberatung wandte der Beschwerdeführer ein, diese Massnahme habe er angeregt. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich um einen für ihn verbindlichen Termin im Rahmen der Bemühungen der Arbeitslosenversicherung zur Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt handelte. Bezüglich beider verpasster Termine ist somit der Tatbestand der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich erfüllt.
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das irrtümliche Nichtwahrnehmen eines Beratungs- oder Kontrollgespräches dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. vorstehende E. 2.1). Betreffend das Nichterscheinen zum Gespräch mit dem Berater des RAV ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer am Folgetag von sich aus für sein Versäumnis entschuldigt hat (Urk. 10/27 S. 3). Bezüglich des Termins bei der Laufbahnberatung ergibt sich aus den Akten, dass die Beraterin den Beschwerdeführer bereits am 18. August 2014 mit einem Email auf sein Nichterscheinen aufmerksam machte und sich dieser dann am Folgetag bei ihr meldete und sich entschuldigte (Urk. 10/4, Urk. 10/6). Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Einstellung sind somit bezüglich dieses verpassten Termins nicht gegeben. Zu beachten ist ferner, dass innerhalb der den verpassten Terminen vom 18. August 2014 vorausgehenden 12 Monate zwei Einstellungen infolge ungenügender Arbeitsbemühungen erfolgten (Verfügungen des AWA vom 18. März 2014; Urk. 10/32, Urk. 10/34). Der Beschwerdegegner ist demnach insgesamt zu Recht von einem einstellungswürdigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Höhe der Sanktion, namentlich die zweimalige Sanktionierung mittels einer Einstellung von je 8 Tagen Dauer. Die zweimalige respektive separate Sanktionierung für die versäumten Termine ist tatsächlich nicht nachvollziehbar. Beide Gesprächstermine waren auf denselben Tag angesetzt und der Beschwerdeführer verpasste diese, weil er unbestrittenermassen für beide Termine irrtümlich den 18. September 2014 anstatt den 18. August 2014 vorgemerkt hatte. Die Sanktion hätte bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung beider Ereignisse gleichzeitig festgesetzt werden müssen. Dies ist nachzuholen.
5.2 Das irrtümliche respektive aus Unaufmerksamkeit falsche Vormerken der am nämlichen Tag stattfindenden Beratungsgespräche wiegt verschuldensmässig noch leicht. In Betracht fällt eine Sanktion im mittleren bis unteren Bereich des leichten Verschuldens. Entlastende Umstände sind nicht gegeben. Insbesondere stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte finanzielle Situation (Urk. 5 S. 2) kein Grund dar, das Verschulden abweichend zu beurteilen. Hingegen ist gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern, da der Beschwerdeführer bereits im März 2014 und somit innerhalb von fünf Jahren vor der zu beurteilenden Einstellung bereits wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen zweimal sanktioniert wurde (vgl. Urk. 10/32, Urk. 10/34). In Würdigung der genannten Bemessungsfaktoren erweist sich insgesamt, das heisst für beide verpassten Gesprächstermine vom 18. August 2014 eine Sanktion von 10 Tagen als angemessen. Mit der nicht angefochtenen Verfügung vom 1. September 2014 erliess der Beschwerdegegner eine Einstellung von 8 Tagen. Somit rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren ergänzend dazu eine Einstellung von weiteren 2 Tagen.
Im Sinne dieser Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit aufzuheben, als damit eine über zwei Tage hinausgehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung festgelegt wurde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. A.___ des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 26. November 2014 insoweit aufgehoben, als damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von mehr als zwei Tagen Dauer bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterWilhelm