Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00235 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war ab Oktober 2006 bei der Y.___ GmbH als Maschinenbedienerin angestellt und obligatorisch gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit versichert. Am 31. Juli 2014 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2014 und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2014 (Urk. 7/61-66). Am 29. September 2014 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 34 Tagen (Urk. 7/45-47). Gegen die Verfügung vom 29. September 2014 erhob die Versicherte am 13. November 2014 Einsprache (Urk. 7/29). Auf die Einsprache trat die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 19. November 2014 nicht ein (Ur. 2 = Urk. 7/26-28).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2014 erhob die Versicherte am 4. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, auf die Sache sei materiell einzutreten (Urk. 1). Die Unia Arbeitslosenkasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3. Zum Nichteintreten auf die Einsprache führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, nach Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 rechtzeitig innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die Eingabe vom 13. November 2014 sei verspätet (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe erst am 13. November 2014 und damit leider nicht fristgerecht Einsprache erhoben, weil sie auf Anraten ihrer Beraterin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ein Arztzeugnis habe einreichen wollen und auf dieses habe warten müssen (Urk. 1, Urk. 7/29).
4. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 29. September 2014 erst am 13. November 2014 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist Einsprache erhoben (vgl. Urk. 7/29). Dass die Beschwerdeführerin die Verspätung damit rechtfertigt, sie habe auf ein angefordertes Arztzeugnis gewartet (dieses datiert vom 12. November 2014; Urk. 3/3/2), ändert nichts. Nichts ändert auch der Umstand, dass ihr die RAV-Beraterin zum Einreichen eines Arztzeugnisses geraten hat. Die Beschwerdeführerin machte zu Recht nicht geltend, die Beraterin habe ihr geraten, die Einsprache in jedem Fall erst nach Erhalt des Zeugnisses zu erheben. Zusammenfassend ist es aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin von einer rechtzeitigen Einspracheerhebung abgehalten hat. In einer rechtzeitigen Eingabe hätte sie auf das noch ausstehende Arztzeugnis hinweisen und dieses später nachreichen können.
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache verspätet erhoben hat, weswegen die Beschwerdegegnerin auf diese zu Recht nicht eingetreten ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWilhelm