Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00236 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 24. März 2015
in Sachen
X.____
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.____
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitete seit September 2001 vollzeitlich als Mitarbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft Z.___ (Urk. 7/13). Ab dem 24. Juni 2013 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder bis am 28. Februar 2014 (Urk. 7/3 = Urk. 7/19 = Urk. 7/29 = Urk. 7/32 Ziff. 18, Urk. 7/4; Urk. 7/26, Urk. 7/37). Am 11. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/42). Am 24. Dezember 2013 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit per Ende März 2014 auf (Urk. 7/6 = Urk. 7/21 = Urk. 7/31 = Urk. 7/34).
Am 7. April 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Mai 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. April bis und mit 6. Mai 2014 mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 5). Die vom Versicherten dagegen am 28. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 = Urk. 3/2) wies es mit Einspracheentscheid vom 11. November 2014 (Urk. 7/46 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015, welche dem Versicherten am 16. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).
Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG massgebendes Abgrenzungskriterium. Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, N 280).
1.4 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2).
Die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten wird somit vermutet, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Damit stellt Art. 15 Abs. 2 AVIG an ein Element der Vermittlungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) geringere Anforderungen und sichert den Behinderten ihre Anspruchsberechtigung im System der ALV (Nussbaumer N 279). Zu prüfen ist dabei die Vermittelbarkeit unter Berücksichtigung der Behinderung, weshalb nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen wird (Nussbaumer N 281).
1.5 Gemäss Art. 28 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieses dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Versicherten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 42 AVIV innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden, andernfalls sie ihren Taggeldanspruch verlieren.
1.6 Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (BGE 136 V 95 E. 5.3).
1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Voraussetzung gelte, dass die versicherte Person die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch jene der Vermittlungsfähigkeit, erfülle. Bei einer nicht offensichtlich vermittlungsunfähigen und bei der Invalidenversicherung angemeldeten versicherten Person sei die Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versicherung voraussetzungslos anzunehmen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis in der fraglichen Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, und dies habe er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gegenüber auch selber so angegeben. Gemäss AVIG-Praxis sei er damit aber aufgrund des schlüssigen Arztzeugnisses und mangels einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % offensichtlich vermittlungsunfähig (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der obligatorischen Online-Informationsplattform dahingehend informiert werde, dass die Arbeitslosenkasse bei Krankheit maximal 30 Kalendertage bei ununterbrochener Krankheit bezahle. Nirgends stehe, dass diese bei gleichzeitiger Anmeldung bei der Invalidenversicherung im ersten Monat nicht bezahlt würden; man werde darüber ungenügend aufgeklärt. Zudem forderten aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich alle Krankentaggeldversicherer zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf, man habe hier keine Wahl. Auch mache es keinen Sinn, zwischen Versicherten zu unterscheiden, die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hätten, und solchen, die dies nicht getan hätten; es würden Versicherte benachteiligt, die aufgefordert würden, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Gemäss Art. 28 AIVG bestehe bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld. Er sei nicht offensichtlich vermittlungsunfähig, bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe daher als vermittlungsfähig zu gelten, bis die Invalidenversicherung entscheide. Im April 2014 sei der Entscheid der Krankentaggeldversicherung noch ausstehend gewesen. Diese habe aufgrund ärztlicher Berichte dann rückwirkend entschieden, keine Krankentaggelder mehr auszurichten. Somit sei er gemäss bis dahin vorliegenden ärztlichen Einschätzungen nicht „krank genug“ und nicht offensichtlich vermittlungsunfähig. Da verschiedenen anderen Versicherten trotz offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit beziehungsweise auch nach dem ersten Monat der vollen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankentaggelder ausbezahlt würden, widerspreche es dem Prinzip der Gleichbehandlung. Es herrsche keine einheitliche Umsetzung des AVIG durch die Arbeitslosenkassen, und es werde eine langjährige Praxis auf einmal geändert (Urk. 1, Urk. 7/43).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom 7. April bis zum 6. Mai 2014.
3.
3.1 Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2013 und bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 7. April 2014 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben und hatte sich bereits am 11. Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/42). Angesichts dessen ist mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 28 AVIG zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.5).
3.2 Zu prüfen ist damit die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 70 ATSG, welche Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG voraussetzt (vgl. vorstehend E. 1.6). Die Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers ist unbestritten, sodass die Arbeitsfähigkeit als objektives Element und die Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen bleiben.
3.3 Die Vermittlungsfähigkeit wird bei Neubehinderten vermutet, wenn der Versicherte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dabei dürfen nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung der Gesundheitszustand zu diagnostizieren und festzustellen, in welchem Umfang welche Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitszeit von der versicherten Person ausgeübt werden können (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254a). Die Vermittlungsfähigkeit bezieht sich auch bei Neubehinderten auf ein Mindestpensum von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. vorstehend E. 1.2).
Aktenkundig ist Folgendes:
Gemäss Taggeldkarte der SWICA (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2013 bis zur letzten Konsultation am 6. Mai 2014 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig.
In ihrem Schreiben vom 6. Januar 2014 hielt die SWICA fest, dass die vertrauensärztliche Untersuchung vom 20. Dezember 2013 gezeigt habe, dass die Therapiemassnahmen optimiert werden könnten. Daher werde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert, die entsprechenden Therapien mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und aufzunehmen. Mit der Umsetzung der angepassten Therapien sei ab dem 1. März 2014 ein volles Pensum von 100 % möglich. Ab diesem Datum bestehe kein Taggeldanspruch mehr (Urk. 7/37). Die Einstellung der Taggelder wurde vom Beschwerdeführer angefochten (Urk. 7/45, Eintrag vom 1. Juli 2014).
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 19. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Juni 2013 bis am 6. Mai 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 7. Mai 2014. Dazu hielt er fest, dass der zurzeit bei der B.___ in psychiatrischer Behandlung stehende Beschwerdeführer psychisch nicht belastende Arbeiten noch ausüben könne (Urk. 7/40).
Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit nicht begründen. Weder lässt sich das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum schlüssig beurteilen - im fraglichen Zeitraum geht der Hausarzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, während die SWICA ein Vollpensum für möglich hält - noch wurde auch nur ansatzweise abgeklärt, auf welche gesundheitlichen Leistungsdefizite - gemäss Anmeldung bei der Invalidenversicherung sind dies eine Depression und Rückenschmerzen (Urk. 7/42) - Rücksicht zu nehmen wäre, oder welche Einsatzmöglichkeiten unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitszeit in Frage kämen. Zwar wies der behandelnde Hausarzt darauf hin, dass psychisch nicht belastende Arbeiten möglich seien, doch blieb dabei unklar, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall wäre.
Wollte die Beschwerdegegnerin eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit annehmen, so wäre sie aufgrund der bei dieser Aktenlage bestehenden Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Vorliegend hätten die erforderlichen Angaben sogar mittels einfacher Rückfrage beim behandelnden Hausarzt oder Psychiater erhältlich gemacht werden können. Die vorliegenden Akten vermögen daher die gesetzlich statuierte und bis zum Entscheid der IV-Stelle geltende Vermutung der (objektiven) Vermittlungsfähigkeit nicht umzustossen, weshalb diese vorliegend zu bejahen ist.
3.4 Zu prüfen bleibt als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit die Vermittlungsbereitschaft (vgl. vorstehend E. 1.2). Die behinderte Person muss grundsätzlich bereit sein, im Umfang der allenfalls ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen. Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254; BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.3).
Der Anmeldebestätigung vom 7. April 2014 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für ein Arbeitspensum von 100 % zu Verfügung stellte. Im Antragsformular vom 14. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, verneinte aber gleichzeitig die Frage, ob er zurzeit im gewünschten Ausmass arbeitsfähig sei (Urk. 7/15, Urk. 7/35). Im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat April 2014“ bejahte er sodann das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob er im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat suche (Urk. 7/20). Auf der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 7. April 2014 wurde er auf die Pflicht zum monatlichen Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen (Urk. 7/1). Ein Nachweis für allfällige Stellenbemühungen ist jedoch nicht aktenkundig.
3.5 In der Regel darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 272).
Fest steht, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Antragsformular zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 Ziff. 4), als auch auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2014 (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4) angab, (vollständig) arbeitsunfähig zu sein. Dem Protokolleintrag vom 9. April 2014 des von der Verwaltung geführten prozessorientierten Beratungsprotokolls (Urk. 7/45) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „vorläufig weiter krankgeschrieben“ sei (S. 2). Mit Eintrag vom 22. Mai 2014 wurde festgehalten, dass der Stellensuchende weiter krankgeschrieben sei und dies zu 100 %. Nächste Woche stehe ein weiterer Arzttermin an; dann werde entschieden, ob er wieder anfangen könne zu arbeiten (S. 2). Am 30. Juni 2014 wurde notiert, ein aktuelles Arztzeugnis sei noch nicht vorhanden. Der Stellensuchende teile aber mit, dass er nun zu 20 % arbeitsfähig sein sollte. Er habe mit den Arbeitsbemühungen begonnen (S. 2).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage sah, und dementsprechend auch keine Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Demnach sind die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zu verneinen.
3.6 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 136 V 165 E. 5.6 S. 78). Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Informationen der Onlineplattform (Urk. 3/3) beruft, ist zu bemerken, dass diese nicht allen Eventualitäten Rechnung tragen kann, ausserdem wurde der Beschwerdeführer laut prozessorientiertem Beratungsprotokoll (Urk. 7/45) am 9. April 2014 über seine Rechte und Pflichten informiert. Soweit der Beschwerdeführer sodann das Fehlen einer einheitlichen Umsetzung beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist. Die Rechtsnormen und insbesondere auch die Verwaltungsweisungen der AVIG-Praxis, auf welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall abstellte und welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, sind nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.____
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGrieder-Martens