Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00251 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Für X.___, geboren 1974, besteht eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 (Urk. 6/54). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 bewilligte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit 90 Taggelder für die Planungsphase in der Zeit vom 3. März bis zum 6. Juli 2014 (Urk. 6/4). Für die Zeit ab 7. Juli 2014 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Y.___ vom 13. August 2014, Urk. 6/52). Am 19. August 2014 meldete sich der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/52). In der Folge stellte ihn das AWA mit Verfügung vom 19. September 2014 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 19. Mai bis zum 18. August 2014 für 18 Tage ab 19. August 2014 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/4) reduzierte das AWA mit Entscheid vom 20. November 2014 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf sieben Tage (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2).
2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.
3.1 Gemäss einer Zielvereinbarung vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/19) hatte der Versicherte ab 1. Juli 2013 monatlich acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen. Während der Planungsphase war er vom 3. März bis 6. Juli 2014 von den Kontrollpflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Urk. 6/4). Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass er im folgenden Zeitraum vom 7. Juli bis zum 19. August 2014 (Zeitpunkt der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 6/52) elf persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6/31).
Strittig ist nun im Wesentlichen die Frage (Urk. 1-2), ob sich die erforderliche Anzahl an Bewerbungen im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 19. August 2014 nach der Zielvereinbarung vom 24. Juni 2013 richtete oder nach der praxisgemäss erforderlichen Anzahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Arbeitsbemühungen.
3.2. Grundlage für die Zielvereinbarung vom 24. Juni 2013 war der Umstand, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Dies kommt deutlich zum Ausdruck in der entsprechenden Protokollnotiz des Beratungsgesprächs vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/19), gemäss welcher der Versicherte „8-10 persönliche Arbeitsbemühungen im Monat jeweils zu den Gesprächen mitzubringen“ hatte. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 7. Juli bis zum 19. August 2014 stand der Beschwerdeführer jedoch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, woran der Umstand, dass die Abmeldebestätigung vom 13. August 2014 (Urk. 6/52) rückwirkend per 7. Juli 2014 vorgenommen wurde, nichts ändert. Im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 19. August 2014 richtete sich die erforderliche Quantität der Bewerbungen daher nach der Rechtslage für Personen vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung. Diese Zusammenhänge mussten dem Beschwerdeführer umso klarer sein, als er bereits mit Entscheid vom 5. November 2013 (Urk. 6/25) in einer analogen Situation in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2, Urk. 1). Da die im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 19. August 2014 getätigten elf Arbeitsbemühungen gemessen an der erforderlichen Anzahl von monatlich mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen ungenügend sind, ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.
4. Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel