Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00001




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann



Urteil vom 14. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1.    X.___, geboren 1967, arbeitete bis Mitte Juni 2013 als Oberärztin im Spital Y.___ (Urk. 6/33). Am 1. Juli 2013 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/32) und am 1. September 2013 reichte sie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (Eingang am 23. September 2013; Urk. 6/31-32).

    Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte die Versicherte mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV (unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungsgespräch) für die Dauer von sechs Tagen mit Wirkung ab dem 13. Juli 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/26). Mit Verfügung des AWA vom 9. August 2013 wurde sie ausserdem für drei Tage ab dem 1. Juli 2013 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/27). Des Weiteren wurde sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2013 vier Tage ab dem 1. September 2013 (Urk. 6/29 S. 2) und mit Verfügung gleichen Datums wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV (verspätetes Überarbeiten des Lebenslaufes) weitere sieben Tage ab dem 2. Oktober 2013 (Urk. 6/28 S. 2) in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 22. Oktober 2013 wies das AWA mit den Einspracheentscheiden vom 28. November 2013 ab (Urk. 6/28-29).

1.2    Mit Schreiben vom 9. September 2014 meldete das RAV Z.___ dem AWA, dass die Versicherte die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 verspätet eingereicht habe (Urk. 6/1). Das AWA stellte die Versicherte daraufhin mit Verfügung vom 18. September 2014 wegen ungenügender persönlichen Arbeitsbemühungen für 1Tage mit Beginn ab dem 1. September 2014 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 ab (Urk. 2 S. 1).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. November 2014 sowie die Auszahlung der ausstehenden 19 Taggelder (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    

2.1.1    Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu behen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.1.2    Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben. Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

    Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten, subjektiven und objektiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betreffenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1). Bei sehr qualifizierten Bewerbungen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.1.4    Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).

    Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel. Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).


3.    

3.1    Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 erst anlässlich des Kontroll- und Beratungsgespräches vom 9. September 2014 und damit verspätet abgegeben. Dass beim Kontroll- und Beratungsgespräch vom 7. August 2014 die bis dahin getätigten Arbeitsbemühungen tagesaktuell gesichtet worden seien, vermöge sie nicht von der Pflicht zu entbinden, die gesamten bis zum Ende des Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonates nachzuweisen. Dass die persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats einzureichen seien, habe ihr bewusst sein müssen, da ihr dies anlässlich des Kontroll- und Beratungsgespräches vom 23. Juni 2014 erklärt worden sei. Ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass sie allenfalls eine Festanstellung aufgrund ihrer Bemühungen während der Kontrollperiode August 2014 erhalten habe, wobei eine rechtsverbindliche Zusicherung noch nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit und in der Kontrollperiode August 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, rechtfertige sich eine angemessene Erhöhung auf 19 Tage, was im Bereich des mittelschweren Verschuldens sei und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bereits Anfang August 2014 genügend Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 gehabt. Die Sachbearbeiterin habe das Formular jedoch mit der Begründung, dies habe noch Zeit, nicht entgegengenommen. Sie habe zudem während des Monates August 2014 zwei Wochen Urlaub bezogen und auch in dieser Zeit sowie selbst nach erfolgter Stellenzusage weiter nach Stellen gesucht und viele Bewerbungen geschrieben. Selbst wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens wäre, so wäre die Dauer der Einstellung von 19 Tagen viel zu hoch (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungegender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.


4.

4.1    Es ist unstrittig ausgewiesen, dass das ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat August 2014 erst am 9. September 2014 dem RAV Z.___ zugegangen ist (Urk. 6/3). Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am fünften Tag des folgenden Monats zu erbringen ist, hätte die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den August 2014 spätestens am 5. September 2014 dem RAV Z.___ einreichen müssen.

    Dafür, dass die Beschwerdeführerin das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat August 2014 bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 7. August 2014 abgeben wollte, aber von Seiten des RAV Z.___ die Annahme verweigert wurde, bestehen keine Hinweise. Aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll betreffend den Eintrag zum Beratungsgespräch vom 7. August 2014 geht vielmehr hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) für den August 2014 tagesaktuell gesichtet und als (soweit) in Ordnung befunden worden seien (Urk. 6/30 S. 9). Unterzeichnet wurde das Formular von der Beschwerdeführerin denn auch erst mit dem Datum vom 3. September 2014 (Urk. 6/3 S. 2). Im Übrigen waren bis am 7. August 2014 erst vier, eventuell fünf Arbeitsbemühungen (mit jener vom 7. August 2014) aufgeführt, was für den ganzen Monat August auch unter Berücksichtigung der vom RAV anerkannten fünf Ferientage vom 11. bis 15. August 2014 (Urk. 6/30 S. 9) nicht genügt.

    Die erst am 9. September 2014 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbehungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführerin brachte keinen entschuldbaren Grund - etwa eine Krankheit oder ein Unfall - vor, der sie am rechtzeitigen Einreichen des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 gehindert hätte.

    Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Anzahl und der Intensität ihrer Arbeitsbemühungen ableiten. Denn diese ändern nichts daran, dass sie die massgebliche Frist nicht eingehalten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin nicht zu erblicken. Auch durfte sich die Beschwerdeführerin nicht aufgrund von früheren Kontrollperioden darauf verlassen, dass die Frist bis zum 5. September 2014 nicht gelte. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) muss die Verwaltung keine zusätzliche Frist gewähren und es ist bei verpasster Frist unerheblich, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 16. August 2013).

4.2.2    Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) vor. Denn die Beschwerdeführerin wurde über die einzuhaltende Frist korrekt informiert. So ist auf dem Blatt „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“, das die Beschwerdeführerin jeden Monat ausfüllen musste, der Hinweis auf Art. 26 AVIV angebracht, der über die Frist bis jeweils spätestens am 5. Tag des Folgemonats und die Folgen bei verspäteter Einreichung ohne entschuldbaren Grund zutreffend orientierte (Urk. 6/3 S. 2, Urk. 6/18-24).

    Selbst wenn die Bemerkung wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 1) anlässlich des Beratungsgesprächs vom 7. August 2014 von der RAV-Mitarbeiterin geäussert wurde, dass das Einreichen des Formulars noch Zeit bis zum nächsten Mal habe, vermag dies keinen Vertrauensschutz zu begründen. Denn aus einer solchen Bemerkung kann nach Treu und Glauben keine Erstreckung der üblichen, bekannten Frist bis zu einem späteren vereinbarten Datum abgeleitet werden. Ein späterer Abgabetermin wurde gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll betreffend den Eintrag zum Beratungsgespräch vom 7. August 2014 denn auch nicht vereinbart (Urk. 6/30 S. 9). Dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 9. September 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der RAV-Mitarbeiterin angegeben hat, es sei ihr am Freitag nicht so gut gegangen und sie habe die PAB deshalb nicht ans RAV geschickt. Nachdem die RAV-Mitarbeiterin ihr nochmals das Merkblatt gezeigt habe, habe diese erklärt, es sei ihr so nicht bewusst gewesen (Urk. 6/30 S. 9). Daraus geht somit hervor, dass sich die Be-schwerdeführerin nicht etwa auf einen vereinbarten späteren Abgabetermin verlassen hat.

4.2.3    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Nachweis für die Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014 verspätet erfolgt ist, was in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV dazu führt, dass die für diesen Monat vorgelegten Arbeitsbemühungen vom Beschwerdegegner zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

4.3    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss dem Protokolleintrag vom 29. September 2014 (telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin) Zusagen für zwei Arbeitsstellen in einem 100 % Pensum erfolgt waren (Urk. 6/30 S. 7). Denn aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt. Dies ist in der Regel jedoch frühestens mit der Vertragsunterzeichnung der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2).

    Die Beschwerdeführerin hatte bis im September 2014 erst mündliche Zusagen für die Anstellungen erhalten (Urk. 6/30 S. 7). Insbesondere bis zum 5. September 2014 wusste sie nicht, wann ihre Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Sie war vom RAV Z.___ auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Gemäss dem Eintrag vom 29. September 2014 wurde von Seiten des RAV Z.___ noch zugewartet, um zu sehen, ob ein Arbeitsverhältnis denn auch wirklich zustande komme (Urk. 6/30 S. 7). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG bestand unter diesen Umständen über den 5. September 2014 hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2).

4.4    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.


5.

5.1    Die Anzahl von 19 Einstelltagen liegt im unteren Bereich eines mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) und ist rechtens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten, insbesondere auch angesichts der wiederholten Sanktionierung (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1 hiervor), zutreffend in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV festgelegt und nicht überschritten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 2), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist es unerheblich, welche Umstände zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung betreffend frühere Kontrollperioden geführt hatten, zumal diese damals abschliessend und rechtskräftig beurteilt worden waren.

5.2    Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 8405 Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann