Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00002
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde C.___
Soziales C.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, war von August 2011 bis Ende Oktober 2013 als Montage-Elektroinstallateur in Ausbildung bei der Y.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte mit der Begründung „falsche Berufswahl“ von sich aus gekündigt (vgl. Urk. 11/22). Am 28. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/21) und am 14. November 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/20).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. September 2014 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 11/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/8) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 11/9).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. Januar 2015, ergänzt am 18. Februar 2015, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1, Urk. 7). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll arbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte zu seinem Entscheid aus, für die Kontrollperiode August 2014 habe der Beschwerdeführer mit insgesamt 14 Stellenbewerbungen in quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen unternommen. Die Suchbemühungen beträfen allerdings nur die Zeit ab dem 21. August 2014. Davor habe der Beschwerdeführer im betreffenden Monat keine Suchbemühungen nachgewiesen. Suchbemühungen müssten jedoch regelmässig und über den ganzen Monat verteilt erfolgen. Andernfalls müssten die Bemühungen als qualitativ mangelhaft bezeichnet werden. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Diesen Standpunkt bekräftigte der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme des Beschwerde-gegners habe er sich intensiv um Stellen bemüht. Dies belegten seine Such-bemühungen und auch der Umstand, dass er Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt habe. Auf den Februar 2014 entfielen insgesamt 22 Bewerbungen. Sein Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) attestiere ihm auch für den Monat Januar 2015 eine intensive Stellensuche. Bis zum 31. Juli 2014 habe er temporär beim Verein Z.___ gearbeitet. Am 4. August 2014 habe er über die A.___ eine befristete Stelle als Elektromonteur antreten können. Aus diesem Anstellungsverhältnis habe sich indessen ein Rechtsstreit entwickelt. Im August 2014 habe er eine weitere
Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ ausgeübt. Auch im September 2014 habe er zwei Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Damit sei er insgesamt seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Qualität seiner Bemühungen könne nicht ungenügend gewesen sein, ansonsten er nicht immer wieder eine Zwischenverdiensttätigkeit hätte antreten können. In der Zwischenzeit habe er nicht nur eine feste Anstellung, sondern auch wieder eine Lehrstelle gefunden. Diese könne er im Februar 2015 antreten (Urk. 7 S. 2 f.).
4.
4.1 Für den August 2014 wies der Beschwerdeführer insgesamt 14 Such-bemühungen nach (Urk. 11/6). Neun Bewerbungen erfolgten schriftlich, drei mündlich und bezüglich weiteren zwei Bewerbungen ist über deren Form nichts vermerkt. Quantitativ sind die Suchbemühungen unbestrittenermassen aus-reichend (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). Auch die Form der Suchbemühungen beanstandete der Beschwerdegegner nicht. Qualitative Mängel liegen für den Beschwerdegegner aus anderen Gründen vor. Die Suchbemühungen erfolgten nicht gleichmässig über den gesamten Monat verteilt, sondern erst ab dem 21. August 2014.
4.2 Im Urteil vom C 319/02 vom 4. Juni 2003, E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006, E. 3.2) hat das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen entschieden, dass vom Versicherten nicht ohne weiteres verlangt werden kann, dass er seine Bewerbungen über die gesamte Kontroll-periode verteilt. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen ist es durchaus vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Bewerbungen holte der Beschwerdegegner keine Erkundigungen ein. Der Vorwurf des Beschwerdegegners erweist sich damit als zu pauschal. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, das heisst in den Wochen 32 und 33 (4. bis und 17. August 2014) nachweislich eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt hat und nebenbei intensiv auch mit der Suche nach einer neuen Lehrstelle beschäftigt war. Die Zwischenverdiensttätigkeit ist belegt (Urk. 8/6) und kam im Beratungsgespräch vom 25. August 2014 zur Sprache. Thema dieses Gesprächs war ebenfalls die Lehrstellensuche (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll; Urk. 11/16 S. 5). Zweifel an den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sind im Protokoll keine vermerkt.
4.3 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend und ansonsten in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstandende Bewerbungen getätigt hat, vermag der Umstand, dass bis zum 21. August 2014 keine Stellenbewerbungen erfolgten, dem Beschwerdeführer einstellungsrechtlich nicht zum Nachteil zu gereichen. Dies sah zunächst auch der für den Beschwerdeführer zuständige Berater des RAV so. Im Beratungsprotokoll findet sich der Vermerk zum Beratungstermin vom 29. September 2014, bezüglich Kontinuität der Bewerbungen wolle er zugunsten einer blossen Verwarnung von einer Meldung noch absehen und mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung treffen, dass dieser pro Woche zwei bis drei Suchbemühungen tätige (Urk. 11/16 S. 5). Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 nur insgesamt drei Suchbemühungen nachgewiesen hat (vgl. Urk. 11/17). Eine Einstellung deswegen erfolgte soweit aktenkundig nicht.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 329120209 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2014 auch in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühungen nachgewiesen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde C.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia (Zahlstelle 723)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWilhelm