Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00004




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso



Urteil vom 10. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___ arbeitete vom 13. August 2001 bis zum 31. Mai 2014 (Urk. 7/6/8) in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Product Specialist, für die Bank Y.___ AG. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/6/1) kündigte sie auf den 31. Mai 2014 ihre Anstellung. Ab 15. Juli 2014 (Urk. 7/1, Urk. 7/5) beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung.

    Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 7/7) von der Versicherten den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 7/9) eingeholt hatte, stellte sie die Versicherte mit Verfügung vom 15. August 2014 (Urk. 7/11) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. August 2014 (Urk. 7/13) Einsprache, die sie aufgrund der Aufforderung der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/17) mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/19) ergänzte. Nach einer telefonischen Befragung des ehemaligen direkten Vorgesetzten, Z.___ (Urk. 7/20), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Urk. 1) sowie unter Beilage des Arbeitszeugnisses der Y.___ vom 31. Mai 2014 (Urk. 3) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (Urk. 4) dem hiesigen Gericht überwies. Darin beantragte die Beschwerdeführerin, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Als selbstverschuldet gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eine Arbeitslosigkeit dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde und die versicherte Person durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

    Trotz Kündigung durch die versicherte Person kann ein Fall von Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn die versicherte Person durch den Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt worden ist und damit einer Kündigung durch diesen zuvorkam (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008) oder wenn der Arbeitgeber die versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt hat, selber zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers entgegen zu nehmen (ARV 1977 Nr. 30 S. 151).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen.

1.4    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 284 E. 4c).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31. Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Sanktion zusammengefasst damit, es sei aktenkundig, dass die Versicherte ihre Stelle gekündigt habe, ohne dass diese ihr nachgewiesenermassen unzumutbar geworden sei. Um sich die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten, habe sie selbst gekündigt. Ihr damaliger Vorgesetzter habe nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführerin die Kündigung unmissverständlich nahegelegt worden sei, der Tatbestand der Kündigung durch den Arbeitgeber sei nicht gegeben (Urk. 2 S. 5).

2.3    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, dass es den Tatsachen entspräche, dass ihr der damalige Vorgesetzte die Kündigung nahegelegt habe (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Bereits im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. August 2014 wurde die Frage, ob der Versicherten die Kündigung nahegelegt worden sei, von dieser bejaht (Urk. 7/9). In der Einsprache vom 29. August 2014 auf die Verfügung der Verwaltung hin gab die Versicherte detailliert an, es sei ihr nach den zwei letzten unterdurchschnittlichen Mitarbeiterbeurteilungen und nach mehrfachem Nachfragen hin, ohne dass die Herabstufung begründet worden sei, im Februar 2014 nahegelegt worden, zu kündigen, da dies gemäss Aussage des Linienvorgesetzten und von dessen Vorgesetzten ansonsten per Ende April durch die Bank erfolgen würde. Diese Frist bis Ende April sei damit begründet worden, dass sie sie bis zur Beendigung verschiedener Projekte bis zu diesem Zeitpunkt noch benötigen würden. Diese offene Kommunikation habe sie massiv unter Druck gesetzt. Nach reiflicher Überlegung sowie zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden habe sie ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Mai 2014 selber aufgelöst (Urk. 7/13). An dieser Sachdarstellung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest und monierte, dass die Beschwerdegegnerin einseitig auf die Sachdarstellung durch den ehemaligen Arbeitgeber festgehalten habe (Urk. 1).

3.2    Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2014 (Urk. 7/20) eine telefonische Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hat.

    Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf auf ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit der Betroffene bei der Beweiserhebung (z.B. beim Einholen einer Auskunft) nicht dabei ist, muss für ihn überprüfbar sein, welche Fragen und Sachverhaltsdarstellungen der Auskunftsperson unterbreitet worden sind, was dann nicht zutrifft, wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht (Urteil C 271/00 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 E. 3 a).

3.3    Die telefonische Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten Z.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegnerin lediglich in einer formlosen Aktennotiz fest, die bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit vom ehemaligen Vorgesetzten nicht unterzeichnet worden ist. Auch die Fragestellung selber geht aus der Notiz nicht hervor.

    Die Beschwerdegegnerin hat darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon lange bei der Bank, aber in der letzten Zeit vor der Kündigung seien ihre Bewertungen nicht mehr zufriedenstellend gewesen. Diesbezüglich habe es darum immer wieder Gespräche gegeben. Es habe Zweifel gegeben, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt noch gefalle, aber man habe ihr keine Kündigung nahegelegt. Es sei lediglich die Frage aufgeworfen worden, ob es vielleicht Sinn mache, eine neue Stelle zu suchen. Dies sei aber in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen. Sie hätte sich beispielsweise auch innerhalb der Y.___ AG nach einer neuen Stelle umsehen können. Die Arbeitgeberin habe keinen Druck gemacht. Für das Salär hätte sie aber mehr bringen müssen, das stehe fest. Weiter habe man den Eindruck, dass sie ihren beruflichen Schwerpunkt eher habe verlegen wollen (Interesse an Marketing). Z.___ könne nicht sagen, dass der Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Leistung gekündigt worden wäre. Dies wäre ohnehin von einer anderen Stelle entschieden worden (Urk. 7/20).

3.4    Dem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2014 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Aussagen einseitig abstellte, indem sie sie als zutreffend wiedergab und damit eine selbstverschuldete Kündigung durch die Versicherte selber begründete (vgl. Urk. 2 S. 5). Es handelt sich also nicht um die Ermittlung von Nebenpunkten, sondern vielmehr um die Feststellung von wesentlichen Punkten des Sachverhalts, zur Klärung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin auch ohne eigene Kündigung per Ende April oder Mai 2014 gekündigt worden wäre, so dass ein Tatbestand nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen würde, mit der Folge, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten für die Kündigung nachgewiesen werden müsste, oder ob der Tatbestand nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Bei dieser Sachverhaltsabklärung hätte die Beschwerdeführerin involviert werden müssen. Das so geführte Gespräch, festzuhalten einzig in dieser Notiz, kann nicht als taugliches und zulässiges Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts gelten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Notiz vor dem Erlass des Einspracheentscheids auch nicht zugestellt, was eine zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

3.5    Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beweiserhebung beziehungsweise die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Umständen der Vertragsauflösung in der gebotenen Form (Befragung der Arbeitgeberin) sowie unter entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin vornimmt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen Verfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso