Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00005 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber i.V. Sonderegger
Urteil vom 17. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war vom 7. November 1997 bis zum 30. April 2014 bei der Y.___ AG als Leiter Vertriebssekretariate tätig (Urk. 8/5, Urk. 8/12). Am 24. April 2014 (Urk. 8/1) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte sinngemäss ab 1. Mai 2014 (Urk. 8/3) Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/23) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die vom Versicherten ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/18, Urk. 8/21) im Zwischenverdienst ausgeübte Tätigkeit als Ortsagent beziehungsweise Versicherungsberater im Aussendienst bei der Z.___ Versicherung einen orts- und branchenüblichen Monatslohn in der Höhe von Fr. 6‘500.-- fest und verneinte mangels anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls ab 1. Mai 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen am 20. Juli 2014 (Urk. 8/24) erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 27. November 2014 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. November 2014 und die Verfügung vom 7. Juli 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm das ganze Taggeld ohne Anrechnung eines orts- und berufsüblichen Einkommens von Fr. 6‘120.--auszuzahlen. Eventualiter sei ein orts- und berufsübliches Einkommen für einen maximal 20%igen Beschäftigungsgrad anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 12) der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2015 (im Anschluss an die Kündigung der Stelle bei der Z.___ Versicherung) auf.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb einer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Erzielt der Versicherte in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der vom Versicherten erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e). Die berufs- und ortsübliche Entlöhnung kann aufgrund von Gesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchen- oder firmenüblichen Massstäben, Musterverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen festgestellt werden. Allenfalls können auch Richtlinien von Berufsverbänden herangezogen werden. Ein berufs- und ortsüblicher Lohn ist bereits ab Beginn der Zwischenverdiensttätigkeit anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn in den ersten Monaten noch kein Einkommen erzielt wird (AVIG-Praxis ALE C134). Tritt eine versicherte Person eine Stelle an, die eine umsatzbezogene Entlöhnung vorsieht, trägt sie alleine das Risiko, wenig oder nichts zu verdienen (d.h. es ist mindestens ein orts- und branchenüblicher Ansatz anzurechnen; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 140).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 27. November 2014 (Urk. 2) dafür, aufgrund der Nichtüberprüfbarkeit der Arbeitszeiten der Tätigkeit als Versicherungsberater bei der Z.___ Versicherung sei von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Gestützt auf das Lohnbuch 2014 (Lohnbuch 2014 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, S. 386, Basis 100%-Pensum eines Aussendienstmitarbeiters Versicherungen) rechnete sie dem Beschwerdeführer ein orts- und betriebsübliches Einkommen von Fr. 6‘120.-- brutto an.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 (Urk. 7) erneuerte sie ihre Anträge.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er maximal im Rahmen eines 20%-Pensums für die Z.___ Versicherung gearbeitet habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Jedenfalls dürfe ihm aufgrund der gesamten Umstände (Stellenausschreibung, Art. 13 Ortsagenturvertrag, Angaben der Z.___ Versicherung) keine Vollzeittätigkeit angerechnet werden. Selbst bei einem Pensum von 100 % könnte er aufgrund des geringen Marktanteils der Z.___ Versicherung und der Gebietsgrösse und dem möglichen Prämienvolumen keinen höheren Lohn realisieren als mit einem 20%-Pensum (S. 5 Ziff. 10-12). Die von der Z.___ Versicherung angegebenen 8.25 Stunden pro Woche entsprächen vielmehr einem realistischen Arbeitsaufwand (S. 5 Ziff. 9). Hinzu komme, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufrechnung auf einen orts- und berufsüblichen Lohn dann stattfinde, wenn der Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche. Wenn der Lohn wie vorliegend der Arbeitsleistung entspreche, finde die Aufrechnung nicht statt (S. 8 f. Ziff. 16).
Für den Fall, dass der tatsächlich verdiente und deklarierte Lohn nicht als orts- und berufsüblich erachtet werden sollte, so sei ihm eventualiter ein orts- und berufsüblicher Lohn eines Aussendienstmitarbeiters der Nr. 10 auf dem Sachversicherungsmarkt für ein 20%-Pensum in der Höhe von Fr. 666.-- pro Monat anzurechnen (S. 9 Ziff. 17).
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Urk. 11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Stelle bei der Z.___ Versicherung zwischenzeitlich aufgegeben und dies der Beschwerdegegnerin im April 2015 mitgeteilt habe. Gleichzeitig hielt er gestützt auf die Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 12) dafür, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6‘120.-- im Monat mit Blick auf die in der Verfügung errechneten durchschnittlichen Verdienste von Fr. 280.20 respektive Fr. 417.-- unrealistisch sei und die von ihm angegebenen 20 % demgegenüber realistisch seien.
3.
3.1 Vorab gilt zu prüfen, ob es sich beim durch die fragliche Tätigkeit erzielten Verdienst um einen nichtanrechenbaren Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 2 oder um einen anrechenbaren Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG handelt.
Wie unter E. 1.1 hiervor ausgeführt, gilt als Nebenverdienst jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Kann eine versicherte Person während der Kündigungsfrist oder im Wissen, dass eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen wird, einen Zusatzverdienst antreten, gilt dieser Verdienst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit indes vollumfänglich als Zwischenverdienst (AVIG-Praxis ALE C11).
3.2 Gemäss Aus- und Übertrittsvereinbarung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/8-9) löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge interner Restrukturierung zunächst per 30. November 2013 auf und stellte den Beschwerdeführer per 1. August 2013 von seinen bisherigen Aufgaben frei. Im Rahmen der Vereinbarung wurden ihm anschliessend Unterstützungs- und Beratungsleistungen bei der Stellensuche und Arbeitszeit für die Stellensuche gewährt. Dieses Begleitprogramm „Massnahmen für die personelle Realisierung bei Umstrukturierungen“ wurde unter Entrichtung des bisherigen Lohns (Urk. 8/13 S. 2) jeweils befristet, letztmals bis zum 30. April 2014 verlängert (Urk. 8/1012), wobei bei Antritt einer neuen Stellung eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten wurde (Urk. 8/8).
Die Tätigkeit als Versicherungsberater im Aussendienst bei der Z.___ Versicherung trat der Beschwerdeführer laut Ortsagenturvertrag vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/18) am 1. Januar 2014 an. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Z.___ Versicherung erst nach Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung im Juni 2013 und im Hinblick auf die (drohende) Arbeitslosigkeit aufgenommen hat, weshalb der aus der Tätigkeit als Versicherungsberater erzielte Verdienst gemäss AVIGPraxis ALE C11 bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollumfänglich als Zwischenverdienst zu behandeln ist. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ Versicherung keiner Hauptbeschäftigung mehr nachging, sondern in einer vom früheren Arbeitgeber - wohl aus sozialen Gründen - finanzierten beruflichen Neuorientierung stand mit der Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung (vgl. Urk. 8/9). Es kann daher keine Rede sein von einer bestehenden Hauptbeschäftigung, die ein Nebenverdienst grundsätzlich voraussetzt (BGE 123 V 230 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts C 252/06 vom 28. November 2007 E. 3.3.2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘120.-- als Zwischenverdienst angerechnet hat.
4.2 Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 für die Z.___ Versicherung als Ortsagent beziehungsweise Versicherungsberater im Aussendienst tätig (Urk. 8/18). Aus dem aufgelegten Ortsagenturvertrag vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/18) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Betreuung der Ortsagentur Embrach oblag (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags) und er für die akquisitorischen Aufgaben auf Provisionsbasis entschädigt wurde sowie eine Monatspauschale für die Betreuung und Förderung des Versicherungsbestandes („Bestandesführungsentschädigung“ in der Höhe von Fr. 800.-- im Jahr [vgl. dazu Urk. 8/24, vgl. dazu auch Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/25, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/35, Urk. 8/40, Urk. 8/44]) sowie eine Entschädigung für die entstandenen Reise- und Bürokosten erhielt (Art. 7 lit. a-c des Vertrags). Eine Regelung des vom Beschwerdeführer zu betreibenden zeitlichen Aufwandes beinhaltet der besagte Ortsagenturvertrag demgegenüber nicht. Auf Nachfrage hin bestätigte die Z.___ Versicherung denn auch, dass das Pensum vom Ortsagenten individuell gestaltet werden könne und die Entlöhnung entsprechend der geleisteten Arbeit ausfalle (Urk. 8/33). Die Wochenprogramme würden nicht überprüft; es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Termine so wahrnehme, wie im Wochenprogramm aufgeführt (Urk. 8/37).
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die frei bestimmbare, tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit aufgrund der Art der Zwischenverdiensttätigkeit nicht hinreichend kontrollierbar war und von der Z.___ Versicherung auch nicht kontrolliert wurde. Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer berufs- und ortsüblichen Entlöhnung für eine Vollzeitbeschäftigung aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht – wie vom Beschwerdeführer beantragt - auf ein 20%iges Stellenpensum geschlossen werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8, Urk. 1 S. 9 Ziff. 17-18). Daran vermögen auch die beschwerdeweise und gestützt auf die Stellenausschreibung (Urk. 3/3), Art. 13 des Ortsagenturvertrags (Urk. 8/18) sowie die Angaben der Z.___ Versicherung (Urk. 8/37, Urk. 8/33) geltend gemachten Einwände (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8) sowie das weitere Vorbringen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10-13), wonach gemäss des geringen Marktanteils der Z.___ Versicherung und der Gebietsgrösse und dem möglichen Prämienvolumen kein höherer Lohn als mit einem 20%-Pensum realisierbar sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1012), nichts zu ändern, schloss doch die Sachbearbeiterin der Z.___ Versicherung eine Erhöhung des Pensums auf über 50 % ausdrücklich nicht aus (Urk. 8/37). Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, das der Tätigkeit als provisionsabhängig entlöhnter Versicherungsberater inhärente wirtschaftliche Risiko abzudecken und den Beschwerdeführer während der Dauer der Arbeitslosigkeit in seinem Bestreben zu unterstützen, sich ein berufliches Standbein in der Versicherungsbranche aufzubauen.
4.3 Der festgesetzte anrechenbare und gestützt auf das Lohnbuch 2014 (Mülhauser, Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich 2014, S. 386) ist ebenso wenig zu beanstanden. Dem dagegen vorgetragenen Einwand, wonach es sich dabei um den Lohn eines zu 100 % tätigen Aussendienstmitarbeiters der vier grössten Versicherung handle (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15), kann nicht beigepflichtet werden, stellt der Lohn von monatlich Fr. 6‘120.-- doch den Median (Zentralwert) der Lohnstatistik dar. Das heisst, dass je die Hälfte der Lohnbezüger ein darunter beziehungsweise darüber liegendes Einkommen erzielen (Mülhauser, a.a.O., S. 34), weshalb der Zentralwert der Betriebsgrösse der Z.___ Versicherung hinreichend Rechnung trägt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE), der im Bereich Versicherungen (Ziffer 65) ein Lohn von monatlich Fr. 6‘130.-- für von Männern verrichteten einfachen Tätigkeiten zu entnehmen ist (LSE 2010, TA1, S. 27); die Salärempfehlungen 2014 des KV Schweiz weisen für einen 50Jährigen in der untersten Funktionsstufe (Büroassistent) - die zweifelsohne unter dem Niveau des Beschwerdeführers liegt - in der Hochlohnregion Zürich als Median einen Wert von monatlich Fr. 6‘273.65 (Fr. 69‘450.-- x 108.4 % : 12) aus (Salärempfehlungen 2014 des KV Schweiz, S. 17).
5.
5.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Anrechenbarkeit eines orts- und berufsüblichen Zwischenverdienstes aus der Tätigkeit bei der Z.___ Versicherung im Rahmen eines Vollzeitpensums in der Höhe von Fr. 6‘120.-- allenfalls der Vertrauensschutz entgegensteht.
5.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer deklarierte seine am 1. Januar 2014 aufgenommene Tätigkeit bei der Z.___ Versicherung als Versicherungsberater im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2014 (Urk. 8/3 Ziff. 12). Nachdem der Beschwerdeführer darüber im Formular betreffend den Kontrollmonat Mai 2014 nichts mehr angegeben hatte (Urk. 8/14), tätigte die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2014 entsprechende Abklärungen und verlangte unter anderem Kopien der Lohnabrechnungen, eine Arbeitgeberbescheinigung sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (vgl. dazu Urk. 8/15), welche am 26. Juni 2014 eingingen (Urk. 8/16-19). Daraufhin holte sie von der Arbeitgeberin weitere Unterlagen ein (Urk. 8/21) und verneinte nach deren Eingang mit Verfügung vom 7. Juli 2014 die Anspruchsberechtigung (Urk. 8/23).
Es könnte sich die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Zwischenverdienstes eine gebotene Beratung betreffend die Gefährdung der Anspruchsberechtigung unterlassen hat. Ob dies der Fall ist, kann jedoch vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch im Wissen um die Anrechnung des orts- und branchenüblichen Verdienstes seinen Vertrag mit der Z.___ Versicherung mit Hinblick auf die Gewährleistung seines Leistungsanspruches nicht auflöste. Im Gegenteil äusserte er sich beschwerdeweise dahingehend, dass er selbst bei Auffinden einer 100%-Stelle diese Tätigkeit weiter ausüben würde, da er sie gerne mache (Urk. 1 S. 9 f.). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung infolge Vertrauensschutzes fällt unter diesen Umständen mangels - nicht rückgängig zu machender - Dispositionen zum vornherein ausser Betracht.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Urk. 11) darauf hinwies, dass er die Tätigkeit bei der Z.___ Versicherung zwischenzeitlich aufgegeben hat, und gestützt auf die Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 12) geltend macht, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6‘120.-- im Monat mit Blick auf die in der Verfügung errechneten durchschnittlichen Verdienste von Fr. 280.20 respektive Fr. 417.-- unrealistisch sei und die von ihm angegebenen 20 % realistisch seien, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nichts am vorliegenden Entscheid zu ändern vermögen, ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
Zudem sind bei der Anrechnung eines berufs- und ortsüblichen Einkommens die effektiv ausbezahlten Löhne gerade nicht relevant, handelt es sich doch dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene Fiktion.
5.5 Nach dem Gesagten erfolgte die Verneinung der Anspruchsberechtigung infolge Anrechnung eines orts- und branchenüblichen Verdienstes zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Simone Hunn unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und eine Kopie von Urk. 12
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V.
GräubSonderegger