Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00012




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ist diplomierte Pflegefachfrau und beantragte am 2. Juli 2012 bei der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2012 und stellte sich der Stellenvermittlung im Umfang von 80 % zur Verfügung (Urk. 8/133-136). In der vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 eröffneten Rahmenfrist (Urk. 8/255-261) war sie bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Zuletzt trat sie am 1. Juni 2014 im Altersheim Y.___ eine unbefristete Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau mit einem 60%igen Pensum an (Urk. 7/45-46, Urk. 8/3-10, Urk. 8/45-50, Urk. 8/77, Urk. 8/88). Die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) rechnete die Einkommen jeweils als Zwischenverdienst ab (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/32, Urk. 8/55).

    Mit Eingang vom 11. Juni 2014 beantragte die Versicherte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2014 und damit die Eröffnung einer Folgerahmenfrist (Urk. 7/44-47) und stellte sich der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 20 % zur Verfügung. Daneben hatte sie die Tätigkeit im Altersheim Y.___ weiterhin im Umfang von 60 % inne (Urk. 7/21, Urk. 7/42, Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 lehnte die Unia den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls ab (Urk. 7/36-37). Die dagegen mit Schreiben vom 10. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den 20%igen Lohnausfall habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige
Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2218 Rz 127).

1.2    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 lit. b AVIG).

1.3

1.3.1    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 litb AVIG). Der Arbeitsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall (Lohnausfall) und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist (Art. 4 Abs. 2 AVIV).

    

    Gemäss Art. 5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Dabei genügt es, wenn der Arbeitsausfall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Arbeitstagen ausmacht (Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Oktober 2012, KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE).

1.3.2    Der Begriff des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat im Übrigen eine doppelte Funktion. Er ist nicht nur allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Art. 11 AVIG), sondern auch für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs als solchen die wichtigste Grundlage. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles und des damit verbundenen Verdienstausfalles (Art. 11 Abs. 1 AVIG) wirken sich deshalb auf den Entschädigungsanspruch aus. Er bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zur letzten Beschäftigung vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (Art. 4 AVIV). Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls bei Teilarbeitslosigkeit nach Art. 10 Abs. 2 litb AVIG ergibt sich aus der Differenz zwischen der effektiven Teilarbeitszeit und der nach den jeweils herrschenden Umständen betriebs- und branchenüblichen normalen Arbeitszeit. Der Arbeitsausfall ist total und der Anspruch auf das volle Taggeld wird nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht (BGE 125 V 51 E. 6b-c mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154 und S. 2277 Rz 328; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.3). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa mit Hinweis auf BGE 112 V 229 E. 3).

    Bei Schwankungen des Beschäftigungsgrades innerhalb des letzten Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227 f. E. 2c) ist für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf die durchschnittliche zeitliche Belastung, bezogen auf ein Normalarbeitspensum, abzustellen (vgl. ALV-Praxis 97/1, Blatt 11). Gleiches gilt, wenn diese Tätigkeit nicht im ganzen Bemessungszeitraum ausgeübt worden war, mit anderen Worten die versicherte Person in dieser Zeit in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen mit bezogen auf die jeweilige Normalarbeitszeit unterschiedlichen Arbeitspensen stand (BGE 125 V 51 E. 6c/aa). Diese Regeln zur Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalles gelten sinngemäss auch für eine zweite (oder weitere) Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Dabei kann bei Zwischenverdienstarbeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, da solche Tätigkeiten lediglich wegen des Differenzausgleichs nach Art. 24 Abs. 3 AVIG als (lohnmässig) zumutbar gelten. Vielmehr ist hier der zeitliche Umfang bezogen auf die Normalarbeitszeit in der betreffenden Branche massgebend, in welchem die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage war, (un-)selbständig erwerbstätig zu sein (BGE 125 V 51 E. 6c/bb; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151).

1.5

1.5.1    Zentrale Bemessungsgrösse für die Ermittlung der Höhe des Taggeldanspruches ist neben dem anrechenbaren Arbeitsausfall (in der Funktion als Bemessungs-regel) und der Beitragsdauer der versicherte Verdienst. Zum Ausdruck kommt dies in Art. 22 AVIG (Nussbaumer, a.a.O., S. 2286 Rz 360). Danach beträgt das Taggeld 80 beziehungsweise 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Denn das Gesetz will keinen vollen, sondern nur einen angemessenen Ersatz für bestimmte Erwerbsausfälle gewähren, was letztlich eine nur teilweise Entschädigung bedeutet. Dahinter steht zum einen der im Sozialversicherungsbereich besonders ausgeprägte Gedanke der Schonung der von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel; anderenfalls müssten unter Umständen die Beiträge über das sozial Zumutbare hinaus erhöht werden. Zum anderen soll mit der bloss teilweisen Entschädigung des Erwerbsausfalls auf die Versicherten ein gewisser Druck ausgeübt werden, den Zustand des Erwerbsausfalls möglichst rasch zu beenden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosengesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], 1987, S. 53, Art. 1 Rz 13 f.).

1.5.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.

    

1.5.3    Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs1. 

1.5.4    Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, sofern die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 114/99 vom 27. Juli 2001 E. 3a und E. 3c, wo noch sechs Monate genügten). Zwar ist auch bei der erstmaligen Ermittlung des versicherten Verdienstes eine Festsetzung desselben nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäftigungsgrad möglich, was aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum erfolgen kann. Der versicherte Verdienst berechnet sich daher nur dann nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang (für die Dauer von mindestens zwölf Monaten) auch ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage 2013, S. 130).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 genügend Beitragszeit erarbeitet. Der aus den (letzten) zwölf Monaten berechnete versicherte Verdienst (Urk. 7/33-34) für die neue Rahmenfrist ab dem 1. Juli 2014 betrage Fr. 4‘392.--. Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 ein zugesichertes monatliches Einkommen von Fr. 3‘900.-- respektive von Fr. 4‘225.-- (inklusive 13. Monatslohn) erziele, sei vor Eröffnung der neuen Rahmenfirst das Vorliegen eines Verdienstausfalls ab 1. Juli 2014 geprüft und verneint worden. Denn das erzielte Einkommen liege über der Höhe der (hypothetisch) zustehenden Entschädigung der Arbeitslosenkasse von 70 respektive 80 % des versicherten Verdienstes. Das prozentuale Ausmass
(Pensum) von 60 % der Erwerbstätigkeit spiele für die Berechnung des anrechenbaren Verdienstausfalles dagegen keine Rolle (Urk. 2). In der Beschwerde-antwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei korrekter Berechnung betrage der mögliche versicherte Verdienst ab dem 1. Juli 2014 pro Monat Fr. 4‘577.-- und nicht Fr. 4‘392.--, jedoch sei selbst dann und selbst unter Berücksichtigung eines Taggeldes von 80 % (des versicherten Verdienstes) wegen Betreuungspflichten gegenüber Kindern kein anrechenbarer Verdienstausfall gegeben (Urk. 5 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe anstelle einer 80%igen eine 60%ige Stelle angetreten und somit würden ihr 20 % (Einkommen) fehlen. Ab August 2014 sei ihr Sohn in Ausbildung, weshalb sie Anrecht auf 80 % (des versicherten Verdienstes) habe. Es sei zudem sehr schwer, neben ihrer unregelmässigen Arbeit eine Stelle mit einem 20%igen Pensum zu finden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 zu Recht verneint hat. Der ange-fochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2 und 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.1, je mit Hinweis).


3. 

3.1    Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kontrollperiode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-g in Verbindung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit. b mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei.


4.

4.1    Per 30. Juni 2014 ist die für die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat (vgl. Erwägung 1.1 hiervor).

4.2    Die Beschwerdeführerin hatte sich bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 für eine Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Pensum zur Verfügung gestellt (Urk. 8/133). Im Antrag zur Folgerahmenfrist im Juni 2014 gab sie zusätzlich zum ab Juni 2014 mit dem Alters- und Pflegeheim Y.___ bestehenden 60%igen Arbeitsverhältnis (Urk. 8/4-5) eine Verfügbarkeit im Umfang von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung an (Urk. 8/44-45).

    Da die Beschwerdeführerin somit eine Teilzeitbeschäftigung ausübte und eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung suchte, ist sie vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung meldete (Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teilarbeitslos (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) zu betrachten (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lite).

    Das von ihr bei der Anmeldung für Leistungen ab Juli 2014 angestrebte Pensum betrug gesamthaft gesehen 80 %. Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst des Alters- und Pflegeheimes Y.___ für die Monate Juni bis November 2013 (Urk. 8/22-23, Urk. 8/26-27, Urk. 8/38-43) ergibt sich, dass im Verhältnis zum angestrebten insgesamt 80%igen Pensum die Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von zwei vollen Tagen innerhalb zweier Wochen (Art. 5 AVIV), vorliegend 16,Stunden (42 Stunden pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), gegeben war.

4.3    

4.3.1    Auch bei einer - wie hier - teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG), die insgesamt zwei volle Arbeitstage in zwei Wochen ausmacht (Art. 5 AVIV), muss zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nebst dem Mindestarbeitsausfall, damit er anrechenbar ist, kumulativ ein Verdienstausfall vorliegen (Art. 11 Abs. 1 AVIG).

    Die Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG vorliegt, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle (oder wie hier eine zusätzliche Teilzeitstelle beziehungsweise eine Teilzeitstelle mit einem höheren Beschäftigungsgrad) suchen, nicht anhand der Verhältnisse der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 93/03 vom 23. März 2004 E. 4.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157).

    Der versicherte Verdienst ist dann nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad von 80 % zu bemessen, wenn die Beschwerdeführerin bereits innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hatte (vgl. Erwägung 1.5.4 hiervor), was nachfolgend zu prüfen ist.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin war in der Zeit der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014, die gleichzeitig die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der Folgerahmenfrist darstellt, im Wesentlichen wie folgt erwerbstätig:

    Von September bis November 2012 erzielte sie in ihrer Anstellung als Fachfrau Gesundheit beim Alters- und Pflegeheim Z.___ mit einem 80%igen Pensum (33,6 Stunden pro Woche; bei 100 % würde dies 42 Stunden entsprechen) ein Bruttogehalt von Fr. 4‘586.40 pro Monat zuzüglich der Samstag-/Sonntag-/Nachtzulagen und des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 8/115-119).

    In den Monaten Dezember 2012 bis Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin 19,75 Stunden (Dez.), 45 Stunden (Jan.), 15 Stunden (Febr.), 3 Stunden (März), 6 Stunden (April) und 9 Stunden (Mai) als Haushaltshilfe („Caregiver“) für die A.___ AG (Franchise-Partner von B.___; vor dem 16. Januar 2013: C.___ AG) mit einem Stundenlohn zwischen Fr. 20.-- und Fr. 22.-- zuzüglich Spesen (Urk. 8/100, Urk. 8/102 Urk. 8/183, Urk. 8/204, Urk. 8/213, Urk. 8/218, Urk. 8/221, Urk. 8/224, Urk. 8/226).

    Vom 21. Mai bis Ende Dezember 2013 war sie vom Verein D.___ (E.___) als Pflegefachfrau mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden, mithin wiederum 33,6 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von Fr. 5‘200.-- (x 13) angestellt (Urk. 8/74, Urk. 8/77, Urk. 8/80, Urk. 8/88).

    In den Monaten Februar bis Juni 2014 war die Beschwerdeführerin von Herrn und Frau F.___ mit einer Pauschale von Fr. 200.-- pro Nacht sowie einem Stundenlohn von Fr. 26.55 zuzüglich 8,33 % Ferien- und 4,71 % Feiertagsentschädigung als Betreuerin angestellt und in dieser Anstellung wie folgt erwerbstätig: 2 Nächte und 3 Stunden im Februar (Urk. 8/58-59), 11 Nächte und 65 Stunden im März (Urk. 8/45, Urk. 8/48), 5 Nächte und 47 Stunden im April (Urk. 8/47, Urk. 8/49), Nächte und 14,75 Stunden im Mai (Urk. 8/35, Urk. 8/37) sowie 4 Nächte und 16 Stunden im Juni (Urk. 8/25, Urk. 8/31).

    

    Ab dem Juni 2014 arbeitete sie als Pflegefachfrau im Altersheim Y.___ in einem 60%igen Pensum (bei 25,2 Stunden der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden) für ein Grundgehalt von Fr. 3‘900.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes und einer Entschädigung für geleistete Wochenenddienste (Fr. 50.-- pro Sonntags-, Fr. 20.-- pro Samstagsdienst; Urk. 8/29).

4.3.3    Demnach war die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 und Januar bis Mai 2014 deutlich unter einem 80%igen Pensum erwerbstätig. Namentlich arbeitete die Beschwerdeführerin im Mai 2013 lediglich vom 21. bis 31. Mai 2013 im Altersheim D.___ (E.___; Urk. 8/80) zu 80 respektive 81 %. Dies entspricht angesichts der vereinbarten Arbeitszeit von 33,6 Stunden pro Woche respektive 6,72 Stunden pro Tag in den neun Werktagen vom 21. bis 31. Mai 2013 60,48 Stunden. Dazu kommen 9 Stunden für die A.___ AG (Urk. 8/100, Urk. 8/102), was insgesamt 69,48 Stunden ergibt. Bei einer Normalarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,5 Stunden pro Woche wären für ein 100%iges Pensum 166 Stunden pro Monat (41,5 Stunden x 48 Wochen). Daran gemessen entsprechen 69,48 Stunden einem Pensum von gerundet 42 %.

    Dennoch war die Beschwerdeführerin insgesamt während 12 Monaten zu mindestens 80 % erwerbstätig. Und zwar arbeitete sie in den Monaten September bis November 2012 (Alters- und Pflegeheim Z.___) und Juni bis Dezember 2013 (Altersheim D.___), mithin während 10 Monaten, je in einem 80%igen Pensum bezogen auf eine (bei 100 %) 42 Stundenwoche, was 33,6 Stunden pro Woche entspricht. Mit Bezug auf die im Gesundheitswesen in den Jahren 2012 bis 2014 nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) ermittelten üblich gewesenen betrieblichen Normalarbeitszeit (bei einem 100%igen Pensum) von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, NOGA 2008, in Stunden pro Woche“, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, einsehbar in www.bfs.admin.ch/bfs/ portal/de/index/-themen/03/02/blank/data/07.html) erreichte sie damit ein Pensum von gerundet 81 % (33,6 Stunden x 100 : 41,5 Stunden).

    Im Juni 2014 lag das Arbeitspensum bei rund 90 % (Y.___: 100,8 Stunden [25,2 Stunden pro Woche : 5 Tage x 20 Werktage im Juni 2014] + F.___: 49,2 Stunden [4 Nächte à 8,3 Stunden + 16 Stunden] = 150 Stunden = 90 % von 166 Stunden; 166 Stunden entsprechen einem 100 % Pensum im Jahr 2014 üblich gewesene betriebliche Normalarbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche und bezogen auf die 20 Werktage des Juni 2014 [41,5 : 5 x 20 respektive 41,5 x 48 : 12 = 166]).

    Im März 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin 11 Nächte und 65 Stunden (Urk. 8/45), was 156,3 Stunden (11 x 8,3 Stunden + 65 Stunden) respektive gemessen an einem 100%igen Pensum mit 41,5 Stunden pro Woche oder 166 Stunden pro Monat einem Pensum von rund 94 % entspricht.

4.3.4    Da die Beschwerdeführerin somit in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Gesundheitswesens in diesen Jahren während 10 Monaten zu 81 %, in einem Monat zu 90 % und in einem Monat zu 94 % erwerbstätig war, ist der versicherte Verdienst (prospektiv) mit Blick auf den gesuchten Beschäftigungsgrad von 80 % auf der Grundlage eines 80%igen Pensums zu berechnen. Daraus folgt, dass ein Verdienstausfall als Anspruchsvoraussetzung zu bejahen ist. Mit der gewünschten Erweiterung der Erwerbstätigkeit, die den Mindestarbeitsausfall von zwei vollen Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen gemäss Art. 5 AVIV beträgt, ist der anrechenbare Arbeitsausfall gegeben (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157).

4.4    Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist somit erfüllt. Ob dies letztlich zu Taggeldleistungen ab Juli 2014 führt, ist damit noch nicht abschliessend entschieden.

    In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann