Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich




AL.2015.00016




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juni 2001 bis März 2014 als Lagermitarbeiter in der Abteilung Spedition bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/9). In der Folge meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 6/7). Das RAV bewilligte dem Versicherten die Übernahme der Kosten eines Chauffeurzulassungskurses zwecks Erwerbs des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV, vgl. Urk. 6/7). Daraufhin stellte der Versicherte beim RAV am 25. November 2014 ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Vorbereitungslehrgangs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer (Urk. 6/4), das vom RAV mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde (Urk. 6/1). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 6/2), welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Entscheid vom 16. Januar 2015 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Vorbereitungslehrgangs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer zu bewilligen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

    

1.2    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

1.3    Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c und 400 E. 2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Kurskosten im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Lebenslauf von 1969 bis 1972 den Beruf des Industrieofenbauers erlernt. Von 1981 bis 1987 sei er als Pfannenmacher/Giessereimitarbeiter bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Von 1987 bis 2001 habe er im Bereich Bauabteilung/Unterhalt bei der A.___ AG in gearbeitet. Von 2001 bis 2014 sei er als Lagermitarbeiter Spedition im Logistikzentrum bei der Y.___ AG tätig gewesen. Im Rahmen dieser beiden letzten Anstellungen habe er auch immer wieder als Chauffeur und Transporteur mit verschiedenen Fahrzeugen im Einsatz gestanden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG könne die Bewilligung eines Gesuchs und die damit einhergehende Finanzierung einer arbeitsmarktlichen Massnahme nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Vermittlung der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beurteilung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sei. Zudem sei zu beachten, dass nach herrschender und mehrfach bestätigter Praxis des Bundesgerichts die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten herbeiführen müsse. Diese Prüfung habe die Arbeitsmarktbehörde bei der Beurteilung des CZV-Chauffeurzulassungskurses vorgenommen und das entsprechende Gesuch bewilligt, weil für sie festgestanden habe, dass dadurch die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert werde. Nun habe der Beschwerdeführer, der in seiner letzten Anstellung als Lagerallrounder und Chauffeur tätig gewesen sei, auch die Berechtigung als Lastwagenchauffeur, was gerade in der Logistik eine zusätzliche Möglichkeit darstelle, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Dieses Gebiet stelle seinen primären Suchbereich dar. Die Arbeitsmarktbehörde schätze die Arbeitsmarktlage für Chauffeure, insbesondere für solche wie den Beschwerdeführer mit sehr guten Deutschkenntnissen, als sehr gut ein. Für die Arbeitsmarktbehörde stehe damit auch fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden könne und dass die anbegehrte Ausbildung zum Fahrlehrer mit eidgenössischer Berufsprüfung keine so massgebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit leisten könnte, als dass eine Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung zu rechtfertigen wäre. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer auch um eine längerdauernde Ausbildung. Ziel von arbeitsmarktlichen Massnahmen sei es jedoch, eine möglichst rasche Wiedereingliederung zu erreichen (Urk. 2, Urk. 5 und Urk. 6/3).

2.2    Diese Begründung ist überzeugend. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat der Beschwerdeführer, der gemäss seinem Lebenslauf unter anderem auch den Führerausweis der Kategorie C1 (Lastwagen) besitzt (Urk. 6/8), die besten Arbeitschancen auf seinem zuletzt ausgeübten Tätigkeitsgebiet als Lagermitarbeiter und als Chauffeur, wobei er inzwischen auch über die zusätzlich nötige Berechtigung CZV als Lastwagenchauffeur verfügt. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass dem Beschwerdeführer von der B.___ AG per 1. August 2015 eine Anstellung als Fahrlehrer Kategorie B (Personenwagen) in Aussicht gestellt wurde, sofern seine Zulassung als Fahrlehrer erfolgt (Urk. 6/4/4-5). Beim Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer, der ebenfalls von der B.___ AG durchgeführt würde, handelt es sich aber nicht um eine Weiterbildung oder Umschulung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne, sondern um eine eigentliche Grundausbildung. Wie dem Entwurf des Ausbildungsvertrags der B.___ AG vom 4. November 2014 zu entnehmen ist, umfasst dieser Kurs insgesamt acht Module, wobei alleine die Module B1 bis B7 bereits 870 Lektionen beinhalten. Modul B4 würde der Beschwerdeführer dabei gemäss Ausbildungsplanung erst nach einem Jahr - im Januar 2016 - abschliessen (Urk. 6/4/6-10). Derartige längerdauernde Bildungsgänge sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen jedoch regelmässig ausgeschlossen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 279 mit Hinweis zur Rechtsprechung).

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl