Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00017




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, meldete sich am 30. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (Urk. 6/8).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch infolge fehlender Beitragszeit (Urk. 6/17 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 10. November 2014 Einsprache (Urk. 6/18/1). Die Arbeitslosenkasse wies diese am 6. Januar 2015 ab (Urk. 6/20 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei neu zu prüfen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

    Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

    a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

    b. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

    c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).

1.3    Sinn und Zweck des Art. 14 AVIG besteht darin, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert waren (BGE 126 V 384 E. 2c/bb).

    Wenn in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Restarbeitsfähigkeit verblieben ist, kann sich die versicherte Person nicht auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG berufen, sondern hat sich insoweit über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen (vgl. BGE 126 V 384 E. 2c/cc).

1.4    Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis standen. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 336 E. 5b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfülle, womit eine Befreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu prüfen sei (S. 3 oben).

    Ein vom 30. September 2012 bis 31. Januar 2013 absolviertes Praktikum und der Besuch der Tageshandelsschule vom 25. Februar bis 1. Juli 2013 könnten als Befreiungstatbestände qualifiziert werden, was kumuliert 8 Monate und 5.6 Kalendertage ergebe (S. 3 Ziff. 3).

    Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Weiterbildung (11 Monate und 11 Tage) komme nicht als Befreiungsgrund in Betracht, da es ihm in dieser Zeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (S. 3 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei seit der Lehrabschlussprüfung im Juli 2013 bis zur Anmeldung beim RAV aktiv auf der Suche nach einer Vollzeitstelle gewesen (S. 2 unten). Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er während der Weiterbildung hätte arbeiten können. Er hätte dies gekonnt und auch gewollt, sei aber nicht fündig geworden (S. 3 oben). Erschwerend seien - näher genannte - Umstände im Zusammenhang mit der Rekrutierung hinzugekommen (S. 3 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen ist.


3.

3.1    Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nunmehr geltend gemacht (vorstehend E. 2.2) - in der fraglichen Zeit gewillt gewesen ist, eine Stelle anzutreten, wird durch die von ihm dokumentierten Bewerbungsbemühungen belegt, nämlich deren 29 vom 20. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 (Urk. 3/4) und deren 30 vom 1. Juli bis 13. August 2014 (Urk. 3/5).

3.2    Damit stellt sich die Frage, ob neben den im Gesetz genannten Gründen (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Anstaltsaufenthalt) auch das Nichtfinden einer Stelle trotz entsprechender Bereitschaft einen Befreiungsgrund darstellt.

3.3    In BGE 126 V 384 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass in Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgründe unter anderem Krankheit und Unfall genannt werden, nicht aber Invalidität, und ausgeführt, es liege (diesbezüglich) kein klarer und eindeutiger Wortlaut vor (E. 2c/aa). Es ist auf dem Weg der Auslegung zum Schluss gekommen, dass sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, wer in der betreffenden Zeit eine Invalidenrente bezogen hat (E. 3c/cc). Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Befreiungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn jemand aus einem der im Gesetz genannten Gründe keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vorstehend E. 1.4).

    Stellenlosigkeit (wegen erfolgloser Suchbemühungen) wird in Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht als Befreiungsgrund genannt. Das ist insofern auch logisch, als Stellenlosigkeit gerade das in der Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko darstellt und nach der gesetzlichen Konzeption den Anstoss bildet, sich bei der Versicherung anzumelden. Wer damit - mit oder ohne Suchbemühungen - zuwartet, geht das Risiko ein, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Zeiten mit beitragspflichtiger Beschäftigung schon so weit zurückliegen, dass sie zum Erfüllen der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht mehr ausreichen, womit nur noch die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG in Frage käme, aber eben nur, wenn einer der dort aufgezählten Gründe die fehlende Beitragszeit verursacht hat.

3.4    Die Zeit der Stellenlosigkeit stellt keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG dar, und - aus den im angefochtenen Entscheid genannten (vorstehend E. 2.1) und vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittenen Gründen - die absolvierte Weiterbildung ebenfalls nicht.

    Somit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitdauer der Befreiungstatbestände, die deutlich unter dem gesetzlichen Minimum von 12 Monaten liegt.

3.5    Da der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt hat noch sich auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen kann, fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher