Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00026




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 23. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war ab Februar 2008 als Compliance Officer für die Y.___ AG tätig. Das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2013 (Urk. 9/29). Am 7. November 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/28) und beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/27). Da der Versicherte die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, stand ihm ab dem 7. November 2013 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 9/30 ff.).

    Wegen ungenügender Stellenbemühungen in den Monaten Juli und August 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 2. Oktober 2014 eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 27 Tagen Dauer ab dem 1. August 2014 (ungenügende Suchbemühungen im Juli 2014; Urk. 9/14) und eine Einstellung von 41 Tagen Dauer ab dem 1. September 2014 (ungenügende Suchbemühungen im August 2014; Urk. 9/15). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 9/16). Die Einsprache wies das AWA mit den beiden Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 ab und hielt an den verfügten Einstellungen von 27 Tagen für die Kontrollperiode Juli 2014 und von 41 Tagen für die Kontrollperiode August 2014 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 9/17-18).


2.    Gegen die Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei von den Einstellungen abzusehen respektive diese seien herabzusetzen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt unter Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll arbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

2.2     Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.

3.1    In die zum Nachweis der persönlichen Suchbemühungen zu verwendenden Formulare trug der Beschwerdeführer verschiedene auf die Monate Juli und August 2014 entfallende Suchbemühungen ein (Urk. 9/7-8; vgl. auch Urk. 3/9-10). Gemäss Eingangsvermerk des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ gingen die ausgefüllten Formulare dort am 6. Oktober 2014 ein (Urk. 9/7-8). Der Beschwerdegegner würdigte dies als verspäteten Nachweis der Suchbemühungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV mit der Rechtsfolge, dass für die Monate Juli und August 2014 von fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen auszugehen sei (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 je S. 3, Urk. 2/1-2 je S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, seine Suchbemühungen für die Kontrollperioden Juli und August 2014 verspätet, das heisst nach dem 5. Tag des folgenden Monats eingereicht zu haben. Indessen macht er geltend, es sei selbstredend, dass bei ordentlicher Durchführung der Arbeitsbemühungen, wozu Schriftenwechsel, Interviews und Wartezeiten gehörten, Verspätungen auftreten könnten (Urk. 1 S. 1). Dieser allgemeine Einwand genügt nicht, um von entschuldbaren Gründen für den verspäteten Nachweis der Suchbemühungen auszugehen. Überprüfbar sind ausschliesslich konkret geltend gemachte Umstände. Solche nannte der Beschwerdeführer keine.

3.3    Der Beschwerdeführer wandte ein, die zuständige Beraterin des RAV habe mehrmals bestätigt, dass bei verspätetem Einreichen der Arbeitsbemühungen mit Einstellungen zwischen 5 und 8 Tagen zu rechnen sei. Nicht erwähnt habe sie, dass sich die Einstelltage bei wiederholt verspätetem Einreichen erhöhten. Dies stelle eine Verletzung der in Art. 27 ATSG statuierten Aufklärungspflicht dar, angesichts der deutlich höher ausgefallenen Einstellung von 27 und 41 Tagen Dauer gar eine erhebliche. Bürger und Bürgerinnen müssten sich auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte verlassen können. Hinzu komme, dass im Beratungsgespräch vom 21. August 2014 mit der Beraterin vereinbart worden sei, den Nachweis seiner Suchbemühungen für die Monate August und September 2014 am 3. Oktober 2014 zusammen einzureichen, was er dann auch getan habe. Ein Formular betreffend die für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen geltenden Regelungen sei ihm entgegen den Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgehändigt worden (Urk. 1 S. 1 f.).

    Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 21. August 2014 (Urk. 9/22 S. 2) findet sich keine Erwähnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung. Es stünde auch gar nicht in der Kompetenz der Berater und Beraterinnen des RAV, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende individuelle Vereinbarungen mit den Stellensuchenden zu treffen. Einen anderweitigen Nachweis, dass eine solche Vereinbarung entgegen den Festhaltungen im Gesprächs-
protokoll gleichwohl getroffen worden wäre, erbrachte der Beschwerdeführer nicht.

    Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Auskunft der Beraterin des RAV, bei ungenügender Stellensuche müsse mit einer Sanktion zwischen 5 und 8 Tagen gerechnet werden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Allein auf den konkreten Einzelfall bezogene Auskünfte der für den Entscheid zuständigen Behörde können ein begründetes Vertrauen wecken. Vorliegend bezog sich die Auskunft weder auf einen konkreten Anwendungsfall noch wurde sie von der zum Entscheid befugten Verwaltungsstelle abgegeben.

    Ob dem Beschwerdeführer ein spezifisches Merkblatt betreffend die für persönliche Arbeitsbemühungen gültigen Regeln ausgehändigt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine Klärung der Frage kann offen bleiben. Auf den vom Beschwerdeführer für den Nachweis der persönlichen Stellensuche verwendeten Formularen sind die Frist zur Einreichung der Suchbemühungen und die Folgen bei verspätetem Nachweis unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vermerkt, ebenso der Umfang der bei Nichtbeachtung maximal drohenden Sanktion (Einstellung bis 60 Tage; Urk. 3/9-10, Urk. 9/7-8). Der Beschwerdeführer war somit nachweislich und im Detail informiert über die Pflichten und die drohenden Rechtsfolgen bei Unterlassung.

3.4    Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Die Anwendung der in Art. 26 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen erweise sich als überspitzt formalistisch, denn sie verhindere die Durchsetzung des dahinter stehenden materiellen Rechts. Zudem sei die Verordnungsbestimmung nicht gesetzeskonform. Das Gesetz enthalte keine sachliche Grundlage für eine derart kurz bemessene Frist (Urk. 1 S. 3).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist zum Nachweis der persönlichen Suchbemühungen nicht um eine Verwirkungsfrist. Deren Nichteinhaltung hat nicht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge, sondern eine vorübergehende Einstellung. Überdies tritt die Rechtsfolge nur ein, wenn keine entschuldbaren Gründe die versicherte Person an der Fristwahrung gehindert haben. Entschuldbare Gründe liegen beim Beschwerdeführer indessen nicht vor (vgl. vorstehende E. 3.2). Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die in Art. 26 AVIV vorgesehene Frist zum Nachweis der Suchbemühungen gesetzeskonform ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).

    Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Einstellung ist Folge der Versäumnisse des Beschwerdeführers. Art. 26 Abs. 2 AVIV räumt der rechtsanwendenden Behörde kein Rechtsfolgeermessen ein. Die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Suchbemühungen sind nicht zu berücksichtigen. Der Einstellungsgrund der ungenügenden Suchbemühungen in den Monaten Juli und August 2014 ist damit erfüllt und die Einstellung erfolgte im Grundsatz zu Recht.


4.

4.1    Mit den Einstellungen von 27 Tagen (Kontrollperiode Juli 2014) und von 41 Tagen (Kontrollperiode August 2014) verhängte der Beschwerdegegner Sanktionen im Bereich des mittelschweren und des schweren Verschuldens. Berücksichtigung fand dabei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zwei Einstellungen wegen fehlender Suchbemühungen in den Kontrollperioden April 2014 (Einstellung von 7 Tagen) und Juni 2014 (Einstellung von 19 Tagen) erwirkt hatte (Verfügungen des AWA vom 27. Mai 2014 und 4. August 2014; Urk. 9/24-25).

4.2    Wiederholte Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sind zwingend zu berücksichtigen und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre beachtet (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ins Auge fällt, dass der Beschwerdeführer praktisch in Folge keine oder verspätet Suchbemühungen nachgewiesen hat. Damit verletzte er fortgesetzt, und ohne dass jeweils entschuldigende Gründe vorlagen, die ihm obliegende Schadenminderungspflicht.

4.3    Die hier zu beurteilenden Einstellungen von 27 und 41 Tagen Dauer erfolgten gleichzeitig (Verfügungen vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2014; Urk. 2/1-2, Urk. 2/1a, Urk. 2/2a). Zeitlich gestaffelt, nämlich am 14. August 2014 (Kontrollperiode Juli 2014) und am 15. September 2014 (Kotrollperiode August 2014), erfolgten hingegen die Meldungen des RAV an den Beschwerdegegner. Diese Meldungen wurden auch dem Beschwerdeführer eröffnet (Urk. 9/11-12). Da die erste Meldung vom 14. August 2014 betreffend die weiteren Suchbemühungen zu keiner Änderung des Verhaltens führte, sondern der Beschwerdeführer auch den Nachweis seiner Suchbemühungen im August 2014 ohne entschuldbaren Grund wiederum nicht fristgerecht erbrachte, rechtfertigen sich die abgestuften Sanktionen für die Versäumnisse im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens (27 Tage für die Kontrollperiode Juli 2014) und im unteren Bereich des schweren Verschuldens
(41 Tage für die Kontrollperiode August 2014). Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdegegner habe das ihm zustehende Ermessen bei der Quantifizierung der Sanktion überschritten.

4.4    Im Ergebnis sind die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 (Einspracheentscheid Nr. A.___ und Nr. B.___) bestätigten Einstellungen von 27 Tagen (Kontrollperiode Juli 2014) und von 41 Tagen Dauer (Kontrollperiode August 2014) nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Da die Suchbemühungen vom Oktober 2014 weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand in diesem Verfahren gehören, ist auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände (Urk. 1 S. 2 f.) nicht einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm