Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00028 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1986 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 2008 für die Y.___, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 18. April 2013 per 31. Juli 2013 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2013, Urk. 15/3). Am 25. Juli 2013 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/1) und beantragte in der Folge Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 29. Juli 2013, Urk. 15/2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete X.___ in der Folge Taggelder aus. Am 6. Dezember 2013 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Taggeldabrechnungen August bis November 2013 (Urk. 15/25). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass X.___ fünf allgemeine Wartetage zu bestehen habe (Urk. 15/26) und dass der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 Fr. 3‘307.-- betrage (Urk. 15/27). Hiergegen erhob X.___ am 16. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 15/29). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 auf Fr. 3‘859.-- festgesetzt und festgehalten wurde, dass der Entschädigungsansatz 70 % beträgt, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und dass X.___ fünf allgemeine Wartetage zu bestehen hat (Urk. 15/34). Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 trat das hiesige Gericht auf die von X.___ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 15/42).
Noch bevor das Bundesgericht mit Urteil vom 15. September 2014 auf die von X.___ gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (Urk. 15/50), wandte sich X.___ am 24. Juli 2014 erneut an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der versicherte Verdienst sei ab 1. August 2013 auf Fr. 5‘110.-- und der Entschädigungsansatz auf 100 % festzusetzen, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, es sei keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu beachten, es seien keine allgemeinen Wartetage zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass keine Formulareinreichepflicht bestehe (Urk. 15/45). Am 10. November 2014 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch (Urk. 15/54). Mit Verfügung vom 21. November 2014 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch nicht ein (Urk. 15/55). Der Versicherte ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Folge am 23. November 2014 betreffend versicherten Verdienst, Entschädigungsansatz, Sozialversicherungsabzüge, allgemeine Wartetage und Formulareinreichepflicht ebenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 15/56). Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend allgemeine Wartetage, Sozialversicherungsabzüge, Entschädigungsansatz, versicherter Verdienst, Dauer der Rahmenfrist sowie Formulareinreichepflicht nicht ein (Urk. 15/58). Am 30. November 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 21. und 25. November 2015 (Urk. 15/59). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 28. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung betreffend den versicherten Verdienst, die allgemeinen Wartetage, den massgebenden Entschädigungsansatz, die Dauer der Rahmenfrist, die Sozialversicherungsabzüge, die Formulareinreichepflicht und den Taggeldhöchstanspruch einzutreten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch, allgemeine Wartetage, Höhe des versicherten Verdienstes, Dauer der Rahmenfrist, Höhe des Entschädigungsansatzes, Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie Formulareinreichungspflicht eingetreten ist.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
2.2.2 Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2). Bei formlosen Verwaltungsakten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen (vgl. Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer, Hrsg., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, S. 363 mit Hinweisen)
2.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide bzw. rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide bzw. rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 ATSG bzw. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 364 f.)
3. Die Beschwerdegegnerin setzte mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab Beginn der Rahmenfrist am 1. August 2013 auf Fr. 3‘859.-- und den Entschädigungsansatz auf 70 % fest. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Rahmenfrist fünf allgemeine Wartetage zu bestehen habe und dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitslosenentschädigung abzuführen seien (Urk. 15/34). Dieser Einspracheentscheid erwuchs, da auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden konnte (vgl. Urk. 15/42), in formelle Rechtskraft. Der Erlass einer neuerlichen Verfügung betreffend Höhe des versicherten Verdienstes, Entschädigungsansatz, allgemeine Wartetage und Sozialversicherungsbeiträge kann nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes erzwungen werden. Nachdem keine Revisionsgründe (erhebliche neue Tatsache oder Beweismittel) ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe des versicherten Verdienstes, Entschädigungsansatz, allgemeine Wartetage und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Betreffend die Dauer der Rahmenfrist und die dem Beschwerdeführer während derer Dauer höchstens zustehenden Taggelder hat die Beschwerdegegnerin nie eine formelle Verfügung erlassen. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, dass die Dauer der Rahmenfrist und der Taggeldhöchstanspruch während der Rahmenfrist mit der ersten Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 formlos festgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb die Taggeldabrechnung diesbezüglich rechtsbeständig geworden sei (Urk. 2 S. 3).
4.2
4.2.1 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus (vgl. E. 2.2.1), worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliche und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4).
4.2.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 hatten die Dauer der Rahmenfrist und der Höchstanspruch der dem Beschwerdeführer während der gesamten Rahmenfrist zustehenden Taggelder keinen Einfluss auf die dem Beschwerdeführer damals ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer hatte daher zum damaligen Zeitpunkt kein aktuelles Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Taggeldhöchstanspruch. Demzufolge war es ihm auch nicht möglich, innert 90 Tagen nach Zustellung der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E. 2.4). Dies bedeutet, dass mit der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 die Dauer der Rahmenfrist und der Höchstanspruch an Taggeldern während der Rahmenfrist nicht rechtsbeständig festgelegt wurden.
4.2.3 Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höchstanspruch seiner Taggelder am 10. November 2014 (Urk. 15/54) und betreffend Dauer Rahmenfrist am 23. November 2014 (Urk. 15/56). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Gesuche mit Verfügungen vom 21. bzw. 25. November 2014 nicht ein (Urk. 15/55+58) und wies die dagegen erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt seiner Gesuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und den diesbezüglichen Nichteintretensentscheiden der Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder, wurde der Beschwerdeführer doch erst per 18. Februar 2015 ausgesteuert (Schreiben des RAV vom 6. März 2015, Urk. 15/74). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein schützenswertes Interesse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch erst im Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens des Taggeldanspruches (nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Erwägung 3.3 von BGE 130 V 388, siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.3). Da Analoges auch für den Endzeitpunkt der Rahmenfrist gelten muss, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die damaligen Gesuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggeldern nicht eingetreten ist.
4.3 In Anbetracht, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Gesuche betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggeldern im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 21. und vom 25. November 2014 (Urk. 15/55+58) bzw. des Einspracheentscheides vom 23. Januar 2015 (Urk. 2) rechtens war, nunmehr der Beschwerdeführer nach erfolgter Aussteuerung jedoch ein schützenswertes Interesse an einem diesbezüglichen Entscheid hat, ist die Sachen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie betreffend Taggeldhöchstanspruch und Dauer der Rahmenfrist eine anfechtbare Verfügung erlässt.
5. Der Beschwerdeführer beantragte auch betreffend die „Seco-Formulareinreichepflicht“ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 15/56). Gemäss Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse einreicht: a) den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag; b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars; c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d) das Formular «Angaben der versicherten Person» und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Abs. 1). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a) das Formular «Angaben der versicherten Person»; b) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste und c) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Abs. 2).
Bei der vom Beschwerdeführer so bezeichneten „Formulareinreichepflicht“ handelt es sich nach dem Gesagten um eine gesetzlich vorgesehene Obliegenheit. Für eine zusätzliche, feststellende Verfügung diesbezüglich besteht zumindest solange, wie der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nachkommt, daher kein schutzwürdiges Interesse. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Formulareinreichepflicht nicht eingetreten ist.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Entscheid über die Dauer der Rahmenfrist und den Taggeldhöchstanspruch während der Rahmenfrist überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler