Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00029




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 21. April 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 1. Februar 2015 (Urk. 1) erhob X.___ gleichzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. Januar 2015 (Urk. 3/2).

    Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit die Verfügung vom 26. Januar 2015 angefochten worden war, und überwies sie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Beurteilung (vgl. dazu das Verfahren AL.2015.00031).

    Soweit mit der Eingabe vom 1. Februar 2015 der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 angefochten worden war, führte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren weiter und ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 als rechtens erweist.


2.    Mit Verfügung vom 21. November 2014 ordnete die Arbeitslosenkasse an, dass der monatlich Fr. 1‘650.-- übersteigende Betrag an Taggeldern ab der Kontrollperiode September 2014 an das Betreibungsamt Y.___ ausbezahlt werde (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indessen war die Einsprache nicht unterzeichnet. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung (Urk. 7/39). Mit Schreiben vom 28. November 2014 setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Einsprache an mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (Urk. 7/38, vgl. auch Urk. 7/48). Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht reagiert hatte, erliess die Arbeitslosenkasse den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015, mit dem sie auf die Einsprache nicht eintrat (Urk. 2).


3.    Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie – bei schriftlicher Erhebung – die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).


4.    Die Einsprache des Beschwerdeführers war aufgrund der fehlenden Unterschrift und der unzureichenden Begründung nicht rechtsgenüglich. Dementsprechend setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Einsprache an, welche er nicht vornahm. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Demgemäss ist die Arbeitslosenkasse mit dem Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger