Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00030





I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 12. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ arbeitete vom 31. August 1987 bis 31. Oktober 2009 für die Y.___. Seither hat der Versicherte keine Festanstellung mehr innegehabt, er war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/7). 2011 hatte er einen viermonatigen Einsatz im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) der damaligen Z.___ (heute A.___) und erwarb nach einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung am 13. Februar 2014 das Bürofachdiplom VSH. Vom 9. Juni bis 8. September 2014 sowie vom 6. Oktober 2014 bis 5. Januar 2015 absolvierte der Versicherte je zwei dreimonatige PvB-Einsätze bei den B.___, vermittelt durch das C.___ (Urk. 6/5, 6/9; Urk. 2 S. 1-2, IV.2013.00891 E. 1).

    Am 13. Dezember 2014 (Urk. 6/4) stellte der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.___ ein Gesuch um Bewilligung der Verlängerung des PvB-Einsatzprogramms des C.___. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/1) wies das RAV das Gesuch ab. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) an der Abweisung des Begehrens fest.


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 13. März 2015 (Urk. 8) ans hiesige Gericht wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seinen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015 wies der Beschwerdegegner einzig das Gesuch des Versicherten um Verlängerung eines Einsatzes im Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ab (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2015 auf diesen Umstand hin und kritisiert ihn, stellt jedoch keinen genauen Antrag bezüglich dieses Entscheids. Aus seinen Ausführungen geht allerdings hervor, dass er ihn für falsch erachtet, und er verlangt vom Gericht - aufgrund dieses aus seiner Sicht getroffenen Fehlentscheids der Behörde - die Zusprache von monatlich Fr. 6‘918.05 ab 1. März 2015 bis zu einer Festanstellung als Schadenersatz aufgrund eines erlittenen Verdienstausfalls (Urk. 1 S. 2).

    Weil im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nur Rechts-ansprüche behandelt werden können, über welche die Vorinstanz zunächst verfügt hat (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), ist auf den erstmalig bei Gericht vorgebrachten Antrag auf Zusprache von Schadenersatz nicht einzutreten
(vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 ATSG). Da sich der Beschwerdeführer sinngemäss auch über die Unrichtigkeit des abgewiesenen Verlängerungsgesuchs im Ein-spracheentscheid geäussert hat (vgl. auch seine Eingabe vom 13. März 2015), ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.

1.2    Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarkt-liche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).

    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.3    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid damit, die Rahmenbedingungen für PvB-Einsätze seien in den Verträgen zwischen den kantonalen PvB-Anbietenden und dem AWA verbindlich geregelt. Für einen PvB-Einsatz sei die maximale Dauer von insgesamt sechs Monaten vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Absolvieren von zwei dreimonatigen PvB-Einsätzen die grösstmögliche Einsatzdauer bereits erreicht. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus sei auch dann nicht möglich, wenn der Einsatzplatzanbieter als Vertragspartner des PvB-Anbieters einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten sollte. Eine individuelle Anpassung auf Wunsch einzelner Versicherter sei nicht möglich. Das gelte auch für den wöchentlichen Coachingtag, auf den nicht verzichtet werden könne, dieser sei ebenfalls vertraglich geregelter, fester Bestandteil von jedem PvB-Einsatz. Es handle sich bei einem PvB-Einsatz nicht um ein reguläres Anstellungsverhältnis, daher würde die Anstellungschance durch den Nachweis im Lebenslauf von einer Einsatzdauer von neun oder zwölf Monaten gegenüber einer von sechs Monaten nicht erhöht. Somit wäre eine Verlängerung des PvB-Einsatzes auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht indiziert. Des Weiteren könnten Gesuche um Finanzierung von arbeitsmarktlichen Massnahmen ausschliesslich aus Gründen, die sich aus dem Arbeitsmarkt ergäben, berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, durch die Verlängerung des PvB-Einsatzes beim E.___ hätte er ein Arbeitszeugnis für ein Jahr nachweisen können, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätte, ausserdem hätte ein verlängerter Einsatz der Arbeitslosenkasse keine zusätzlichen Kosten verursacht, da er auf jegliche Zulagen, die Coachingkurse etc. verzichtet hätte. Aufgrund des negativen Entscheids habe er kaum eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt, da seine Büroerfahrung viel zu klein sei (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Es ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 8. September 2014 sowie vom 6. Oktober 2014 bis 5. Januar 2015 zwei jeweils drei Monate dauernde Einsätze auf Vermittlung des C.___ geleistet hat (Urk. 2 S. 1-2). Des Weiteren ist bekannt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung des Einsatzes ersucht hat (Urk. 6/4). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass für den Beschwerdeführer, der erst seit 2013 über ein Bürofachdiplom verfügt, ein Nachteil darin besteht, dass er über geringe Praxiserfahrung im Bürobereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Im Rahmen der Tätigkeit bei den B.___, wo der Beschwerdeführer, vermittelt durch die Stiftung C.___, im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a AVIG sechs Monate arbeiten konnte, und welches Verhältnis der Versicherte vorliegend verlängert haben möchte, handelt es sich zwar um kein reguläres Anstellungsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem Organisator des Beschäftigungsprogrammes, sondern rechtlich um ein Vertragsverhältnis sui generis (SVR 2009 Nr. 4 S. 14). Dennoch ist dem von den B.___ ausgestellten Arbeitszeugnis vom 9. Februar 2015 über die Beschäftigungszeit nicht anzusehen, dass der Versicherte in einem solchen Verhältnis dort gearbeitet und dabei verschiedene, übliche administrative Tätigkeiten erledigt hat. Es wird darin einzig von einem befristeten Arbeitsverhältnis gesprochen, das abgelaufen war (Urk. 6/9). In diesem Sinne kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – nicht ausgeschlossen werden, dass eine relevante Verlängerung des Verhältnisses beispielsweise auf ein Jahr, sich für den bereits seit längerer Zeit arbeitslosen Versicherten für künftige Bewerbungen positiv auswirken würde.

    Allerdings liegt diesem Verhältnis sui generis eine Leistungsvereinbarung zwischen der Arbeitslosenversicherung und dem Veranstalter zu Grunde, die es für beide Seiten einzuhalten gilt und die sich unter anderem über die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen äussert (Art. 81d Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss der Darlegung des Beschwerdegegners gehört dazu die Befristung der Einsätze auf maximal ein halbes Jahr (Urk. 2). Diese Darlegung stimmt mit den Ausführungen des C.___ überein, indem das C.___ Arbeitgeber sucht, die für Personen, die vom RAV angemeldet werden, Einsatzplätze für die Dauer von drei bis sechs Monaten in verschiedenen Bereichen anbieten.

    Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner, nachdem der Beschwerdeführer bereits zweimal drei Monate bei dem erwähnten Einsatzbetrieb arbeiten konnte, auf diese Vorgabe berufen hat und das Verlängerungsgesuch des Versicherten abgewiesen hat.

    Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse Zürich 3

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigParadiso