Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00037 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Syna - die Gewerkschaft
Regionalsekretariat, Y.___
Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg AG
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, war seit dem 4. Februar 2013 als Maler bei der „Z.___ GmbH“, tätig (Urk. 3/6/1). Am 5. März 2013 zahlte die „Z.___ GmbH“ dem Versicherten einen Vorschuss auf den Lohn für den Februar 2013 im Betrag von Fr. 3‘000.-- aus (Urk. 3/6/2). Weitere Lohnzahlungen wurden von der „Z.___ GmbH“ nicht geleistet. Am 18. April 2013 forderte der Versicherte die „Z.___ GmbH“ auf, ihm den ausstehenden Verdienst bis 22. April 2013 auszubezahlen (Urk. 7/17). Am 22. April 2013 kündigte der Versicherte den Arbeitsvertrag mit der „Z.___ GmbH“ telefonisch (beziehungsweise per SMS; Urk. 7/24).
Mit Urteil vom 12. November 2013 (Urk. 3/5/11) verpflichtete das Arbeitsgericht A.___ die Z.___ GmbH unter anderem dem Versicherten Lohn im Betrag von insgesamt Fr. 13‘708.50, zuzüglich Zins von 5 % seit 12. November 2013, zu bezahlen. Dieses Urteil ist am 10. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 3/5/11).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 forderte der Versicherte die „Z.___ GmbH“ auf, die ausstehende Forderung für Lohn und Zulagen im Betrag von insgesamt Fr. 15‘376.35 bis 14. Januar 2014 zu begleichen, ansonsten er die Forderung in Betreibung setzen werde (Urk. 7/15). Mit Mail vom 10. Januar 2014 teilte der Treuhänder der „Z.___ GmbH“ dem Versicherten mit, dass die Gesellschaft die Forderung mangels Liquidität nicht erfüllen könne, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bereits am 28. Februar 2013 eingestellt habe, und dass es vermutlich nur noch eine Frage der Zeit sei, bis der Konkurs über sie eröffnet werden werde (Urk. 7/14). Mit Urteil vom 12. August 2014 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ den Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet (SHAB Nr. KK 159 vom 20. August 2014), worauf der Versicherte am
11. September 2014 beim Konkursamt B.___ im Konkurs über die „Z.___ GmbH“ eine Forderung im Betrag von Fr. 16‘628.-- eingab (Urk. 7/10). Mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Oktober 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (SHAB Nr. 195 vom 9. Oktober 2014).
1.3 Am 11. September 2014 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Insolvenzentschädigung für die ihm für den Zeitraum vom Februar bis April 2013 geschuldeten Löhne und Zulagen im Betrag von Fr. 15‘804.05 (Urk. 7/1 Ziff. 15). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/26) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung. Die vom Versicherten am
17. März 2014 (Urk. 7/27) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/29 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung (im Betrag von Fr. 15‘804.05; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 15) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.3 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1)
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgericht A.___ vom 12. November 2013 am 10. Dezember 2013 keine rechtlichen Schritte gegen die „Z.___ GmbH“ vor der Konkurseröffnung über diese unternommen habe, um die ausstehenden Lohnforderungen einzutreiben. Damit sei er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.
2.3 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er auch dann leer ausgegangen wäre, wenn er die „Z.___ GmbH“ in Betreibung gesetzt hätte. Er habe vielmehr bewusst auf die Einleitung einer Betreibung verzichtet, da er gewusst hätte, dass die Gesellschaft vermögenslos sei, und dass sie mangels Liquidität ihren Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer, welcher, nachdem das zu seinen Gunsten lautende Urteil des Arbeitsgerichts A.___ vom 12. November 2013 am 10. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 7/15), die „Z.___ GmbH“ am 7. Januar 2014 schriftlich zur Bezahlung der ihm vom Arbeitsgericht A.___ zugesprochenen Lohnforderung aufgefordert hatte (Urk. 7/15), musste spätestens bei Erhalt des Mails des Treuhänders der „Z.___ GmbH“ vom 10. Januar 2014 (Urk. 7/14) Kenntnis davon gehabt haben, dass die Gefahr bestand, dass die „Z.___ GmbH“ ihren Verpflichtungen mangels Liquidität nicht mehr nachkommen, und dass eine Konkurseröffnung unmittelbar bevorstehen könnte. Dem Beschwerdeführer musste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass seine Lohnforderungen gegenüber der „Z.___ GmbH“ gefährdet waren. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer daher in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht umgehend die Betreibung gegen die „Z.___ GmbH“ einleiten müssen. Mit diesem Schritt hätte er nicht mehr länger zuwarten dürfen.
3.2 Indem der Beschwerdeführer jedoch auf eine betreibungsweise Geltendmachung seiner Lohnforderung verzichtete und sich damit begnügte, erst nach dem am 12. August 2014 eröffneten Konkurs über die Gesellschaft am 11. September 2014 seine Lohnforderung als Konkursforderung im Konkurs einzugeben (Urk. 7/4), ist er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Daran ändert nichts, dass er offensichtlich geglaubt hat, dass die Gesellschaft über keine Liquidität und über kein Vermögen mehr verfüge. Denn nach der Rechtsprechung kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht.
3.3 Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist vielmehr schon deswegen sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es daher nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen gesetzt zu haben; erforderlich ist vielmehr auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Dieses Erfordernis lässt ein längeres untätig Bleiben nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Schliesslich ist auch bei einer Überschuldung nicht auszuschliessen, dass eine Gesellschaft noch über liquide Mittel verfügt, welche für die Bezahlung von Lohnausständen verwendet werden könnte. Entscheidend ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
3.4 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die „Z.___ GmbH“ abgesehen von einem Vorschuss von Fr. 3‘000.-- seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Februar 2013 dem Beschwerdeführer keinen Lohn ausgerichtet hat. Dem Beschwerdeführer musste daher bereits auf Grund dieses Verhaltens seiner Arbeitgeberin klar sein, dass er die ihm durch das Arbeitsgericht zugesprochene Lohnforderung konsequent und zügig auf dem Betreibungsweg einzufordern haben werde. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nach Erhalt des Mails des Treuhänders der „Z.___ GmbH“ vom 10. Januar 2014 (Urk. 7/14) bis zur Eingabe der Forderung im Konkurs am 11. September 2014 und damit mehr als acht Monate mit weiteren rechtlichen Schritten zuwartete, als grobfahrlässig.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem 10. Januar 2014 in grobfahrlässiger Weise auf die Einleitung einer Betreibung gegen seine frühere Arbeitgeberin verzichtete und in Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht bis am 11. September 2014 mit weiteren Schritten zur Durchsetzung der offenen Lohnforderungen zuwartete.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Syna - die Gewerkschaft
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz