Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00038




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 8. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, meldete sich am 1. Juli 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum von 100 % zur Verfügung (Urk. 6/1-2).

    Am 31. August 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um einen bewilligten Auslandaufenthalt (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf kontrollfreie Tage für den Zeitraum vom 15. bis 26. September 2014 (Urk. 6/44/7-8). Die dagegen vom Versicherten am 31. Oktober 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/44/1-3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 713 vom 9Januar 2015 ab (Urk. 6/46 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. Februar 2015 Beschwerde gegen den Ein-spracheentscheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte die Ausrichtung der zwischen dem 15. bis 26. September 2014 gestrichenen Taggelder im Umfang von Fr. 221.50 pro Tag (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 8 Abs1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo-senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

1.3    Als Anspruchsvoraussetzungen wird unter anderem verlangt, dass die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach dieser Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448).

    Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB) zu verstehen. Unter anderem führte im Urteil des Bundesgericht 8C_270/2007 E. 2.1 und E. 3.1 ein vorübergehender (rund zweimonatiger) Auslandaufenthalt zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nach wie vor erfüllt war (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Art. 8 S. 21 f.).

1.4    Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nicht bezogene kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe frühestens ab 1. Juli 2014 die Kontrollvorschriften erfüllt. Mithin sei er am 15. September 2014 noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos gewesen, weshalb ihm zu diesem Zeitpunkt keine kontrollfreien Tage zugestanden hätten. Praxisgemäss werde auf der Erfüllung der Kontrollvorschriften dann nicht beharrt, wenn die versicherte Person kurz vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle stehe, was vorliegend nicht zutreffe. Demzufolge habe er während der Zeit vom 15. bis 26. September 2014 keinen Anspruch kontrollfreie Tage und auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 2-3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe mit Schreiben vom 31. August 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um einen bewilligten Auslandaufenthalt gestellt, welches abgelehnt worden sei. Es sei unbestritten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine kontrollfreien Tage zu Gute gehabt habe. Er habe jedoch weder Ferien noch kontrollfreie Tage beantragt. Er sei auch im Ausland vermittlungsfähig gewesen und habe sämtliche Kontrollvorschriften erfüllt. So habe er alleine in diesen zwei Wochen 20 Bewerbungen geschrieben und sich bereit erklärt, umgehend in die Schweiz zurückzukehren, sofern er eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch erhalten hätte, und sei auch im Ausland stets erreichbar gewesen. Mit seiner Frage, ob sich ein Versicherter permanent und ohne Ausnahme in der Schweiz aufzuhalten habe, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes vom 15. bis 26. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines geplanten Auslandaufenthaltes das Mindesterfordernis von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit nicht erfüllte und damit keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte.

3.2    Mit Schreiben vom 31. August 2014 (Urk. 6/33) wies der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er beabsichtige, sich vom 15. bis 26. Sep-tember 2014 ins Ausland zu begeben. Er beanspruchte in diesem Schreiben nicht den Bezug von kontrollfreien Tagen im Sinne von Art. 27 AVIV, sondern kam damit lediglich seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) nach.

    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), ist für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erforderlich, dass sich ein Versicherter durchgehend in der Schweiz aufhält. Indes entbindet ein Auslandaufenthalt die Versicherten in Anbetracht der heutigen Kommunikationsmitteln nicht von der Verpflichtung, sich vom Ausland aus für eine neue Arbeits-
stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006,
E. 2.1). Dem kam der Beschwerdeführer vorliegend nachgewiesenermassen nach, indem er im Zeitraum vom 15. bis 26. September 2014 20 Arbeitsbemühungen tätigte (vgl. Urk. 3/1-20 und Urk. 6/44).

    Aus den Gegebenheiten, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31. August 2014 (Urk. 6/33) und beschwerdeweise (vorstehend E. 2.2) schilderte, spricht auch nichts gegen das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit, wobei die diesbezügliche Prüfung gemäss Art. 85 Abs. 1 lit d AVIG in den Kompetenzbereich des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gefallen wäre. Die Beschwerdegegnerin machte auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte die Kontrollvorschriften nicht erfüllt, indem er beispielsweise zu einem Beratungsgespräch nicht erschienen sei.

3.3    Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer vorliegend weder kontrollfreie Tage beansprucht noch bezogen. Er erfüllte während seines Auslandaufenthaltes die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG weiterhin, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterbruch der Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung während der Dauer des Auslandaufenthaltes als nicht rechtens erweist.

    Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 15. bis 26. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 713 der Arbeits-losenkasse des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 aufgehoben, und es wird fest-gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. bis 26. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan