Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2015.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 19. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 10. September 2007 bis zum 28. Februar 2013 bei der Z.___ GmbH als Bankschreiner in einem 80%-Pensum (Urk. 3/4). Nach Einstellung der Witwerrente und den Zusatzleistungen auf den 31. Oktober 2014 (Urk. 8/13/3) meldete er sich am 7. November 2014 (Urk. 8/1) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. November 2014 (Urk. 8/9) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. November 2014. Mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 8/11) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mangels Erfüllung der Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2014 und des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2015 sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Arbeitslosenkasse schloss am 26. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3.2 Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 (Urk. 2 S. 3 unten f.) dafür, der Beschwerdeführer habe die gesetzlich geforderte Beitragszeit nicht erfüllt und könne sich auch nicht auf einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Wegfall von Witwer-, Waisenrenten und Zusatzleistungen per 31. Oktober 2014 nicht mit einem solchen einer Invalidenrente zu vergleichen sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht unmöglich gewesen, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist einer Tätigkeit nachzugehen. Demnach fehle es nicht nur an der Voraussetzung des Wegfalls einer Invalidenrente, sondern auch am Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit.
In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 (Urk. 7 S. 2) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müssen, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Erreichen der Volljährigkeit der Kinder wegfallen würden. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer nicht „plötzlich“ und „völlig unerwartet“ in eine finanzielle Zwangslage geraten.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), nach der Einstellung der Witwer- beziehungsweise der Waisenrente sowie der damit verbundenen Einstellung der Zusatzleistungen sei er nach dem Wegfall der Rente oder aus ähnlichen Gründen gezwungen gewesen, einer unselbständigen Erwerbsarbeit nachzugehen. Weil die Einstellung nicht mehr als ein Jahr zurück liege und er bei Eintritt des Ereignisses Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, seien sämtliche Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. Der Kausalzusammenhang sei gegeben, da sein Entschluss, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liege.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2014.
3.
3.1 Aus den Akten erhellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 7. November 2012 bis 6. November 2014 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur rund vier Monate, namentlich vom 7. November 2012 bis 28. Februar 2013 (vgl. dazu Urk. 8/9), einer Beschäftigung nachgegangen ist, mithin übte er nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Ob die vom Sozialamt unterstützte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH überhaupt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG zu betrachten ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung, wonach durch die öffentliche Hand finanzierten Tätigkeiten nicht an die Erfüllung der Beitragszeit angerechnet werden dürfen (BGE 139 V 212 E. 4.1 und E. 4.5), zumindest als zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines „ähnlichen Grundes“ wie Invalidität oder Tod eines Ehegatten oder Wegfall einer Invalidenrente gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.
3.2 Der Beschwerdeführer nennt als Befreiungsgrund den Wegfall seiner Witwer- und Waisenrente beziehungsweise die damit verbundene Einstellung der Zusatzleistungen und vertritt die Auffassung, dass diese Gründe zumindest als „ähnliche Gründe“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen seien. Die Einstellung der Zusatzleistungen erfolgte am 3. Oktober 2014 per 1. November 2014 (Urk. 3/8), womit dieses Ereignis innerhalb eines Jahres vor der Antragsstellung bei der Arbeitslosenversicherung liegt.
3.3 Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Auch wenn die Aufzählung der massgeblichen Gründe demnach nicht abschliessend ist, so ändert dies nichts daran, dass eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dies kommt unter anderem auch im verlangten zeitlichen Zusammenhang zum Ausdruck (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Umstände haben den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegatten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt werden, dass der Ehepartner des Leistungsansprechers voraussichtlich dauernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen (BGE 138 V 434 E. 7.1 mit Hinweisen).
3.4 In BGE 119 V 51 erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts), dass der Konkurs eines Ehepartners durchaus vergleichbar mit den Befreiungsgründen Trennung oder Scheidung der Ehe sowie Invalidität oder Tod des Ehegatten sei. Aufgrund der weitgehenden Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz sei ein Konkursit nur noch in beschränktem Umfang in der Lage, für sich und seine Angehörigen zu sorgen, weshalb sich der Ehepartner - ebenso wie bei den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Befreiungstatbeständen - häufig veranlasst sehe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu mildern. Der Konkurs des Ehepartners sei demgemäss als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen. Im Gegensatz dazu wurden in BGE 120 V 145 weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste des Ehegatten als Befreiungsgrund anerkannt (BGE 138 V 434 E. 7.2 mit Hinweisen).
In BGE 138 V 434 (E. 8) erkannte das Bundesgericht zudem, es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die Wirkungen bei der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung und beim Konkurs eines Selbständigerwerbenden gleich oder ähnlich sein könnten. In beiden Fällen sei es nicht mehr gewährleistet, dass der Ehepartner in finanzieller Hinsicht für sich und seine Angehörigen zu sorgen in der Lage sei. Allerdings müsse beachtet werden, dass der Konkurs eines Selbständigerwerbenden in der Regel unvorbereitet eintrete, währenddessen sich die arbeitslose Person und ihr Ehepartner während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist mit der Möglichkeit auseinandersetzen könnten und müssten, dass sie bis zur Aussteuerung keine Arbeitsstelle mehr finde. Die Höchstzahl der Arbeitslosentaggelder sei jeweils lange vor Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt und die Einstellung der Versicherungsleistungen darum für die versicherte Person voraussehbar. Dementsprechend treffe sie das Versiegen der Arbeitslosentaggelder nicht unerwartet; sie könne sich mit ihrem Ehepartner frühzeitig auf die neue finanzielle Situation einstellen und Vorbereitungen treffen. Da Personen im Zeitpunkt der Aussteuerung demgemäss aus wirtschaftlicher Notwendigkeit nicht in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssten, könne in der Aussteuerung des Ehepartners allein kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen.
3.5 Die Aussteuerung des Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung ist mit der Einstellung der Zusatzleistungen zufolge Wegfalles der Witwer- beziehungsweise Waisenrente vergleichbar, denn auch in dieser Konstellation trifft das Versiegen der Leistungen den Anspruchsberechtigten nicht unerwartet und er hätte sich frühzeitig auf die neue finanzielle Situation einstellen und sich darauf hätte vorbereiten können; mithin hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht in verhältnismässig kurzer Zeit aus wirtschaftlicher Notwendigkeit neu disponieren müssen. In Anbetracht der klaren Rechtslage (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Erreichen der Volljährigkeit der Kinder wegfallen. Mit anderen Worten kann in der Einstellung der Versicherungsleistungen allein analog der Fallkonstellation bei der Aussteuerung kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf einen anderen Befreiungstatbestand berufen kann.
3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Da die Parteivertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwälten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.3), hat der durch die Sozialbehörde vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich