Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00048 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteilvom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, trat am 21. März 2013 bei der Y.___ eine Stelle als Officemitarbeiter an (Urk. 7/8). Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin am 30. Mai 2014 auf den 30. Juni 2014 (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 7/10). Am 2. Juni 2014 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 4. Juni 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Nach vorgängiger Anhörung des Versicherten zu den Gründen für die arbeitgeberseitige Kündigung (vgl. Urk. 7/23) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2014 für die Dauer von 36 Tage eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 7/22). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/26) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 ab und hielt an der Sanktion fest (Urk. 2 = Urk. 7/65).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 erhob der Versicherte am 23. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs-
förderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
(SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt verspätet zur Arbeit erschienen und am 11. Mai 2014 deswegen schriftlich verwarnt worden sei. Unbestrittenermassen sei er hernach wieder verspätet zur Arbeit erschienen. Schlussendlich habe die Y.___ die Stelle gekündigt. Zwischen dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der Kündigung bestehe erwiesenermassen ein direkter Zusammenhang. Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien Schutzbehauptungen und er könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht oft und nicht mit erheblichen Verspätungen zur Arbeit erschienen. Beim 11. Mai 2014 habe es sich zudem um einen freien Tag gehandelt, an dem er auf Anfrage hin für einen Einsatz eingesprungen sei. Die Verwarnung vom 11. Mai 2014 habe er nur unterschrieben, weil er unter Druck gesetzt worden sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin, aufgrund der Verwarnung hätte er in der Folge jeweils einen früheren Zug zur Arbeit nehmen sollen, sei willkürlich. Insgesamt fehle es an einem genügenden Grund, um eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu rechtfertigen. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin keinen Auszug aus der Arbeitszeiterfassung beigezogen. Damit hätte sich das Ausmass der Verspätungen überprüfen lassen. Hinzu komme, dass die Stelle bei der Y.___ nicht zumutbar gewesen sei. Es sei mehrfach zu Verletzungen gesamtarbeitsvertraglicher Vorgaben gekommen. Zu beachten sei schliesslich, dass es sich um eine Rachekündigung gehandelt habe (Urk. 1 S. 1 f.).
4.
4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2014 von seiner Arbeitgeberin schriftlich verwarnt worden war (Urk. 7/20). Zur Begründung wurde in der Verwarnung festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 2014 nicht anweisungsgemäss um 07.30, sondern 45 Minuten später zur Arbeit erschienen. Bereits zuvor sei es mehrfach zu Verspätungen gekommen. Mehrere Gespräche mit dem Vorgesetzten hätten an diesen Vorkommnissen nichts geändert. Zudem enthielt die Verwarnung den ausdrücklichen Hinweis, dass weitere Verwarnungen zu einer Vertragsauflösung führen könnten.
Die Verwarnung kannte der Beschwerdeführer. Sie trägt dessen eigenhändig unterzeichnete Bestätigung, diese gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Auch in der Stellungnahme vor Erlass der Einstellung anerkannte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er sei schriftlich verwarnt und für den Fall einer erneuten Verspätung sei ihm die Kündigung angedroht worden (Urk. 7/23 S. 1).
4.2 Durch welche Mittel er zur Unterzeichnung der Verwarnung genötigt worden sein soll, führte der Beschwerdeführer nicht näher aus. Mangels Substantiierung kann nicht näher auf diesen Einwand eingegangen werden. Nicht näher einzugehen ist sodann auf den Einwand, die Sachverhaltsdarstellung in der Verwarnung sei nicht korrekt. Einwände zu den zur Verwarnung führenden Vorkommnissen erhob der Beschwerdeführer erst, als ihm eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung drohte. Echtzeitliche Einwände sind weder aktenkundig noch brachte der Beschwerdeführer vor, solche gegenüber der Arbeitgeberin erhoben zu haben. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass verfahrenstaktische Überlegungen dazu geführt haben. Nicht relevant ist ferner, dass der Arbeitseinsatz vom 11. Mai 2014 kurzfristig zustande kam, weil ein anderer Mitarbeiter ausgefallen war (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/23 S. 2). Der Beschwerdeführer war gleichwohl gehalten, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Dies tat er indessen nicht, was zur aktenkundigen Verwarnung führte.
4.3 Der Beschwerdeführer anerkannte, auch nach der Verwarnung vom 11. Mai 2014 wiederum verspätet zum Dienst erschienen zu sein (Urk. 7/23 S. 2). Dass es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur um eine Verspätung von wenigen Minuten gehandelt hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Beschwerdeführer war zuvor aufgrund von wiederholten verspäteten Dienstantritten förmlich verwarnt worden. Dass ein rechtzeitiger Arbeitsbeginn ganz allgemein zu den elementaren Pflichten eines Arbeitnehmers gehört, bedarf keiner näheren Erörterung. Nach der Verwarnung war das künftige rechtzeitige Erscheinen für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht war der Beschwerdeführer in dieser Situation gehalten, alles Zumutbare vorzusehen, um weitere Verspätungen zu verhindern. Dazu hätte es entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/26 S. 1) gehört, eine Zugverbindung zu wählen, die trotz einer allfälligen Verzögerung im Bahnverkehr den rechtzeitigen Arbeitsbeginn erlaubt hätte.
4.4 Die erneute Verspätung nach der ausdrücklichen Verwarnung ist ein nachvoll-ziehbarer und vom Beschwerdeführer gesetzter Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die anderen vom Beschwerdeführer genannten Gründe, dass es sich um eine Rachekündigung gehandelt habe, überzeugen nicht. Dies behauptete er erstmals im Beschwerdeverfahren. In der Stellungnahme vom 20. August 2014, vor Erlass der Einstellung, war davon nicht die Rede, ebenso wenig in der Einsprache. Dort hatte er dafür geltend gemacht, es habe sich um eine nicht zumutbare Anstellung gehandelt. Der Beschwerdeführer wies auf Vertragswidrigkeiten seitens der Arbeitgeberin hin, ohne diese aber zu substantiieren. Eine Prüfung dieser Einwände im Einspracheverfahren unterblieb somit zu Recht (Urk. 7/26 S. 1). Auch anderweitige Sachverhaltsabklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung, waren nicht angezeigt. Wie dargelegt wurde, ist die genaue Dauer der Verspätung nicht entscheidend (vgl. vorstehende E. 4.3).
4.5 Es steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt verspätet zur Arbeit erschienen ist, wobei auch eine förmliche Abmahnung nichts daran änderte. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Beschwerdeführer als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG entgegenhalten lassen. Die Einstellung erfolgte somit zu Recht.
5. Die Einstellung von 36 Tagen Dauer entspricht einer Sanktion im Bereich des schweren Verschuldens. Nachdem der Beschwerdeführer förmlich abgemahnt und ihm für den Fall künftiger Verspätungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich angedroht worden war, erschien er wiederum zu spät, ohne dass hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorlag (vgl. Urk. 7/23
S. 2). Damit verhielt sich der Beschwerdeführer grobfahrlässig, was eine Sanktion im Bereich des schweren Verschuldens rechtfertigt. Die Einstellung von 36 Tagen Dauer ist mithin nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde zur Folge.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWilhelm